VG Neustadt (Wstr): Überwiegendes Vollzugsinteresse bei behörderlicher Anordnung zum Nichtraucherschutz

Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verlangt die Antragsgegnerin die Rauchfreiheit sowohl des Thekenraums (Ziffer 1.) als auch des Nebenzimmers (Ziffer 2.) der Gaststätte der Antragstellerin und das Anbringen von Hinweisen über dieses Rauchverbot (Ziffer 3.). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5.).

Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. (more…)

Lifestream vom July 30th

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Strafanzeige gegen Katja G. – oder: Komme ich jetzt ins Fernsehen? http://bit.ly/9RSYAq [RALupo]
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SG Karlsruhe: Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 SGB I http://bit.ly/9zvQN7 [RALupo]
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Der Boarding-Pass als Designobjekt.

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Rechtstreit vor mir: Beklagte hat eine Kündigung ausgesprochen und vergessen, sie zu unterschreiben. #form #fail [RALupo]
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Die Nürnberger machen wohl langsam ernst mit ihrer S-Bahn. #baustellen [RALupo]
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Heute am Arbeitsgericht. Vorsitzende begrüßt Beklagtenvertreterin der dt. Post: "So, die Christel von der Post ist jetzt auch da". [RALupo]
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Die waren nicht nur nett am FG, ich glaub, die hatten mit mir als Nicht-Steuerrechtler sogar sowas wie Mitleid! [RALupo]
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SG Karlsruhe: Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 SGB I

Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der 1956 geborene Leistungsberechtigte, deutscher Staatsangehöriger, war obdachlos und reiste circa 2003 aus Frankreich wieder ins Bundesgebiet ein. Hier hielt er sich zunächst vornehmlich im Raum Ludwigsburg auf. Unter dem 14. März 2005 bescheinigte der Allgemeinmediziner W., dem Kläger, an chronischer Hepatitis C erkrankt zu sein. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine HIV Infektion. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 bewilligte der Beigeladene dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gleichzeitig hieß es im Leistungsbescheid, die Wohnungslosenhilfe Ludwigsburg erhalte eine Mehrfertigung dieses Bescheides. Bereits zuvor hatte der Leistungsberechtigte mit der Wohnungslosenhilfe im Landkreis Ludwigsburg einen Vertrag über das Wohnen mit begleitender Betreuung geschlossen (Vertrag vom 9. März 2005). (more…)

Strafanzeige gegen Katja G. – oder: Komme ich jetzt ins Fernsehen?

Der Bundesverband der Inkassobranche BDIU hat sich in Szene gesetzt und mitgeteilt, jetzt Strafanzeige gegen Katja G. aus M. erstattet zu haben, die bekannterweise bundesweit bedrucktes Papier verschickt, um Leute zur Zahlung von Forderungen aus diversen Abofallen anzuhalten.

Tolle Sache, vielleicht kommt man damit auch ins Fernsehen. Die Inkassoverbandsmenschen halten das Treiben der Katja G. aus M. nämlich für versuchten Betrug, weil die Forderungen nach Ansicht des BDIU “unberechtigt” seien. Dem BDUI geht es bei der Aktion um den “guten Ruf” der seriösen Inkassotätigkeit. Das ist vermutlich nicht selbstironisch gemeint, aber ich grübele noch darüber. Ich weiß nicht, ob man bei dem Verband mitbekommen hat, dass die Staatsanwaltschaft München gerade ein größeres Ermittlungsverfahren nach diversen Hausdurchsuchungen und Aktensichtungen eingestellt hat, weil sie keine strafbaren Handlungen erkennen konnte. Das ist natürlich Wasser auf die Mühlen der Abofallen-Betreiber, die die Verfahrenseinstellung auch groß verbreitet haben. Von der neuerlichen Anzeige dürfte daher abgesehen von Presseberichterstattung auch wenig zu erwarten sein. Die Strafjustiz hat sich im Zusammenhang mit dem Abofallen-Treiben im Gegensatz zur Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang wenig mit Ruhm bekleckert.

Wie man dem Treiben der Abofallen-Branche beikommt, haben einige Rechtsanwalts-Kollegen schon vorgemacht. Negative Feststellungsklagen, Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung gegen die Betreiber und die beteiligten Inkasso-Mahner dürften viel erfolgreicher sein, als medienwirksame aber im Ende erfolglose Strafanzeigen zu stellen. Die Aktion passt aber irgendwie so in das Bild, das ich von der Branche mit dem guten Ruf habe.

Nachtrag: Vielleicht lässt sich der Verband mal von einem Rechtsanwalt das UWG erklären und denkt darüber nach, was man damit mit Blick auf diverse einschlägige Inkassobüros im Abofallensektor so alles anstellen kann.

Lifestream vom 29. Juli

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Meine Offenbarungen http://bit.ly/8Zxj5i [RALupo]
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wohl an, schaffen wir uns noch schnell die Voraussetzungen und das Krankheitsbild der BK 2108 auf den Schirm. In 60 Minuten ist Verhandlung. [RALupo]
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BGH: Kein Schmerzensgeld wegen Erdbeben im Saarland http://bit.ly/c1nxCc [RALupo]
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So, ersten Rechtstreit gg Berufsgenossenschaft gewonnen (@ Arbeitsgericht Wuerzburg) http://4sq.com/92Ruqe [RALupo]
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RT @RAStadler: RT @dasgesetzbinich Kachelmann: Haftbeschwerde stattgegeben, umgehende Freilassung angeordnet (PM des OLG Karlsruhe). [RALupo]
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