SG Karlsruhe: Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 SGB I

Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der 1956 geborene Leistungsberechtigte, deutscher Staatsangehöriger, war obdachlos und reiste circa 2003 aus Frankreich wieder ins Bundesgebiet ein. Hier hielt er sich zunächst vornehmlich im Raum Ludwigsburg auf. Unter dem 14. März 2005 bescheinigte der Allgemeinmediziner W., dem Kläger, an chronischer Hepatitis C erkrankt zu sein. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine HIV Infektion. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 bewilligte der Beigeladene dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gleichzeitig hieß es im Leistungsbescheid, die Wohnungslosenhilfe Ludwigsburg erhalte eine Mehrfertigung dieses Bescheides. Bereits zuvor hatte der Leistungsberechtigte mit der Wohnungslosenhilfe im Landkreis Ludwigsburg einen Vertrag über das Wohnen mit begleitender Betreuung geschlossen (Vertrag vom 9. März 2005).
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 stellte der Beigeladene die dem Kläger geleistete Sozialhilfe mit Wirkung vom 31. August 2005 mit der Begründung ein, er sei am 31. August 2005 aus seiner Wohnung ausgezogen und halte sich nicht mehr im Geltungsbereich des Landkreises auf.

Ende August 2005 hatte sich der Leistungsberechtigte nach Bensheim begeben. Dort lebte er von Ende August 2005 bis zum 5. Dezember 2005 – mit kurzen Unterbrechungen – in einer Obdachlosenunterkunft. Während dieser Zeit wurde der Kläger zwischen dem 18. Oktober und dem 27. Oktober 2005 in einem Krankenhaus in Bensheim stationär behandelt. Am 5. Dezember 2005 verließ der Leistungsberechtigte Bensheim in Richtung Ludwigsburg. Hierher fuhr er, den beim Beigeladenen dokumentierten Unterlagen zufolge nach Ludwigsburg, weil er sich von der hiesigen Wohnungslosenhilfe Hilfe bei der Erlangung einer Übernachtungsmöglichkeit erwartet habe. Dabei sei der Leistungsberechtigte sich ausdrücklich bewusst gewesen, dass eine Unterbringung auch außerhalb Ludwigsburgs und außerhalb des Landkreises erfolgen könne. Die Wohnungslosenhilfe des Landkreises Ludwigsburg – Beigeladener – vermittelte den Kläger sodann an die Einrichtung W. in Pforzheim – Klägerin -. Dort traf der Leistungsberechtigte am 6. Dezember 2005 ein. In der Einrichtung wurde er sodann ab dem 6. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 untergebracht.

Am 24. April 2006 meldete die Klägerin beim Beklagten für die von dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Sozialhilfe im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 Kostenerstattung an. Mit weiteren Schreiben vom 28. Juni und 20. September 2006 sowie vom 12. Januar 2007 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Antragsbearbeitung.

Unter dem 19. Juni 2008 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, er sei örtlich nicht zuständiger Träger der Sozialhilfe für das Erstattungsbegehren. Zuständiger Sozialhilfeträger sei der Beigeladene. Dort habe sich der Kläger zuletzt ergebnisoffen aufgehalten, bevor der seinen gewöhnlichen Aufenthalts in der Einrichtung bei der Beklagten begründet habe. Als der Leistungsberechtigte nämlich am 5. Dezember 2005 nach Ludwigsburg gekommen sei, habe nicht festgestanden, dass er diesen Ort bereits am nächsten Tag wieder verlassen werden würde.

Unter dem 2. Dezember 2008 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Sie vertrat weiterhin die Meinung, der Leistungsberechtigte habe vor der Aufnahme im W.-Haus seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bensheim und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Deshalb sei der Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Nachdem die Verjährungsfrist für angemeldete Kostenerstattungsfälle für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2008 ende, seien die entstandenen Aufwendungen abzurechnen; andernfalls bestehe für den Beklagten die Möglichkeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Falls bis zur genannten Frist weder Kostenerstattung geleistet noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, sei Klage zu erheben.

Die für den Leistungsberechtigten erbrachten Aufwendungen gliederten sich wie folgt auf:

(es folgt eine Aufstellung)

Daraufhin teilte der Beklage der Klägerin unter dem 21. Januar 2009 mit, er sehe keine Möglichkeit, die geltend gemachten Kosten zu erstatten. Soweit auf dem Erstattungsanspruch beharrt werde, bestehe die Notwendigkeit, ein sozialgerichtliches Verfahren durchzuführen.

Am 13. Februar 2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Leistungsberechtigte in Pforzheim und damit im Geltungsbereich der Beklagten melderechtlich erfasst und gemeldet. Von einer Durchsetzung der zunächst erfolgten Ladung des Leistungsberechtigten als Zeugen hat das Gericht im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ), Hepatitis C, Leberzirrhose, Polytoxikomanie, Bluthochdruck und HIV-Infektion – abgesehen.

A u s d e n G r ü n d e n

Die statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die statthafte, auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Kostenerstattung der von ihr erbrachten Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe zugunsten des Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 4.206,95 EUR.

Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch liegen hier vor.

Der Beklagte ist passiv legitimiert. Er – und nicht der Beigeladene – ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts der für die Übernahme der klägerseitig erbrachten Leistungen endgültig zuständige Träger der Sozialhilfe. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hat. Danach ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Beklagten begründet, weil der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in das W. in Pforzheim seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Bensheim hatte.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die Definition des § 30 Abs. 2 Satz 3 SGB I unmittelbar lediglich die Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Für die Zuständigkeitsregelungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch gilt sie nicht unmittelbar; in Ermangelung einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Definition ist allerdings ergänzend auf § 30 Abs. 3 SGB XII zurückzugreifen (vgl. nur Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 98 Rn. 18; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1999, 5 C 11.98, NDV-RD 1999, 73). Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei, dass ein nicht nur vorübergehender oder besuchsweiser Aufenthalt vorliegt, sondern dass der Betroffene an dem Aufenthaltsort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung begründet und dort letztlich zukunftsoffen verweilt (Hohm in Schellhorn/Hohm, SGB XII, 2006, § 98 Rn. 27). Dafür ist einerseits der Wille des Betroffenen maßgebend, wobei es nicht auf den rechtlichen Willen, sondern den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich dieser Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv niederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthalts im Übrigen sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Das Vorhalten einer Wohnung oder das Aufrechterhalten eines Wohnsitzes in melderechtlicher oder bürgerlicher Hinsicht steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem anderen Ort nicht entgegen.

Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2. Aufl., 2008, § 98 Rn. 19; Schoch, in LPK-SGB XII, Kommentar, 2005, § 98 Rn. 10; ähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001, 12 B 99.512, JURIS = FEVS 52, 373 ff.). Lässt sich eine Willensbildung im Hinblick auf eine Niederlassungsabsicht nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, ein wichtiges Indiz dafür, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Hohm, ebenda, Rn. 30).

An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Leistungsberechtigte für die Zeit ab dem 31. August 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bensheim und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Ab diesem Zeitpunkt, dem 31. August 2005, hat der Kläger sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht in Bensheim den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse gebildet und sich dort zukunftsoffen aufgehalten. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen aus der im Ganzen etwas über drei Monate dauernden Aufenthaltsnahme des obdachlosen Klägers in Bensheim sowie aus der weiteren Tatsache, dass der Leistungsberechtigte während dieser Zeit vom Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe unterhalten worden ist. Der Leistungsberechtigte hat sich nach Bensheim auch nicht allein deshalb begeben, um dort nur vorübergehend stationär krankenbehandelt zu werden. Dies ergibt sich für das Gericht aus dem weiteren Umstand, dass der Kläger lediglich im Zeitraum zwischen den 18. und dem 27. Oktober 2005 stationär in einem Krankenhaus in Bensheim behandelt worden ist. Tatsächlich aufgehalten hat er sich dort aber – abgesehen von einigen wenigen Tagen anderweitigen Aufenthalts – sowohl geraume Zeit vor dem Krankenhausaufenthalt (28. August bis 30. September 2005) als auch danach (28. Oktober 2005 bis 4. Dezember 2005). Dass der Kläger während des kompletten Zeitraums vom 28. Oktober 2005 bis zum 4. Dezember 2005 transportunfähig gewesen sein soll, hat der Beklagte nicht bewiesen und auch nicht unter Beweis gestellt.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Bensheim ist auch nicht durch die Wegreise des Klägers vom 5. auf den 6. Dezember 2005 nach Ludwigsburg unterbrochen worden. Der Kläger hat nämlich nur eine Nacht in Ludwigsburg verbracht und sich dort an eine Obdachlosenaufnahmeeinrichtung – das W. – weiter vermitteln lassen. Die Nacht in Ludwigsburg hat der Leistungsberechtigte zudem allem Anschein nach im Freien verbracht. Auch diese Art des Aufenthalts spricht nach Qualität und Quantität – nur eine Nacht – dagegen, dass der Kläger vorgehabt hat, etwaige persönliche Bindungen nach Ludwigsburg wieder zu vertiefen oder aufzunehmen. Eine Übernachtung im Freien spricht vielmehr gegen die Prognose für einen Verbleib „bis auf Weiteres“ in Ludwigsburg. Nicht anders ist schließlich die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 10. März 2010, B 12 SF 2/10 S, JURIS Rn. 10) zu verstehen, die sogar bei der Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts bei Wohnsitzlosen nur auf solche Orte faktischer Anwesenheit abstellt, in denen der Betroffene „eine gewisse Dauer“ verweilt“ (ebenso: Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., 2008, Rn. 7 m.w.N.).

Der Erstattungsanspruch besteht nach der seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Abrechnung auch der Höhe nach. Die Abrechnung erscheint dem Gericht auf den ersten Blick schlüssig und plausibel. Zur weiteren Ermittlung hat keine Veranlassung bestanden, weil Einwendungen dagegen vonseiten des Beklagten nicht erhoben worden sind.

Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt gewesen. Nach § 111 Abs. 1 SGB XII verjährt der Erstattungsanspruch binnen vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist. Entstanden ist der Erstattungsanspruch 2005, so dass Verjährung erst zum 31. Dezember 2009 eingetreten wäre. Die Klage ist aber bereits am 13. Februar 2009 erhoben worden. Im Übrigen hat der Beklagte auch keine entsprechende Einrede erhoben.

Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG).

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