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LSG Saarland: Übernahme der Beiträge der privaten Krankenversicherung (Volltext) | 1545

Im Wege verfassungskonformer Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert sind und aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 5 a Satz 1 SGB V ab dem 01.Januar 2009 auch nicht mehr durch den Bezug von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden, der Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.

Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch des Klägers auf Übernahme der von ihm aufzubringenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe. Der 1974 geborene Kläger ist von Beruf Volljurist und war nach Beendigung seiner Referendarzeit zunächst als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Erstmals am 29. Juni 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seit der Zeit als Referendar, während der er Beamter auf Widerruf war, ist er durchgängig privat krankenversichert. Die ihm im Jahr 2003 erteilte Anwaltszulassung ruht seit Februar 2009. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrug der monatliche Gesamtbeitrag des Klägers für seine private Versicherung 217,75 Euro, wobei davon ein Betrag von 16,82 Euro auf die private Pflegeversicherung entfiel. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 29. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 33,50 Euro und für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 497,04 Euro. Dabei war der Bewilligung ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 112,20 Euro zur Krankenversicherung, 14,45 Euro zur Pflegeversicherung und 78,00 Euro zur Rentenversicherung zu Grunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 01. Juni 2007, eingegangen bei der Beklagten am 04. Juni 2007, teilte der Kläger in der Folge mit, dass er für die Zeit nach dem 30. Juni 2007 keinen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen wolle. Erst am 26. Januar 2009 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der Bescheinigung der privaten Krankenversicherung vom 05. November 2008 beträgt der Gesamtbeitrag seit dem 01. Januar 2009 225,28 Euro. Davon entfällt ein Betrag von 17,89 Euro auf die private Pflegeversicherung. Eine Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung würde demgegenüber einen monatlichen Betrag von 569,63 Euro ergeben. Hinzu kämen Aufwendungen für die Pflegeversicherung in Höhe von 71,66 Euro im Monat. Die von dem Kläger aufzubringenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen sich insgesamt auf pauschal 250,00 Euro im Monat.

Mit Bescheid vom 16. März 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann vorläufig für die Zeit vom 26. Januar 2009 bis 31. Januar 2009 Leistungen in Höhe von 90,85 Euro sowie in Höhe von jeweils 724,21 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2009. Dabei rechnete die Beklagte im Januar 2009 ein noch zu erwartendes Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 54,00 Euro an. Insgesamt wurde bei der Berechnung ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 129,54 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 Euro, jeweils monatlich, berücksichtigt. Die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nur bis zu dem Betrag von 225,88 Euro im Monat übernommen.

Dagegen legte der Kläger am 28. März 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die von ihm eigentlich beabsichtigte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung seit dem 01. Januar 2009 aufgrund § 5 Abs. 5a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht mehr möglich sei, so dass eine Kostensenkung in diesem Bereich ausgeschlossen sei. Er habe bei der Krankenversicherung den günstigsten Tarif gewählt. Es entstehe eine monatliche Deckungslücke von 77,95 Euro, die er aus einem Regelsatz von 351,00 Euro bestreiten müsse. Dies bedeute, dass 22,21 % des Regelsatzes für die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgewendet werden müssten. Dadurch sei sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Auch liege ein Verstoß gegen das Bedarfsdeckungsprinzip vor. Es sei gerade die Absicht des Gesetzgebers gewesen, jedem Bezieher von Arbeitslosengeld II einen kostenfreien Zugang zur Krankenversicherung zu gewähren. Bei Einführung von § 5 Abs. 5a SGB V habe der Gesetzgeber offensichtlich vergessen, § 26 SGB II entsprechend anzupassen. Auch habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Stromkosten in Höhe von 24,12 Euro und nicht nur in Höhe des Betrages von 20,74 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert seien und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krakenversicherungsunternehmen versichert seien, gelte gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Bestehe auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII, beteilige sich der zuständige Träger nach dem SGB II oder SGB XII auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werde. Bestehe unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII, gelte Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahle den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sei (§ 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 VAG). Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und ab dem 26. Januar 2009 sei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II eingetreten. Entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 1c Satz 6 2. Halbsatz VAG habe sie, die Beklagte, im angefochtenen Bescheid einen Zuschuss in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt. Diese würden derzeit 129,54 Euro monatlich für die Krankenversicherung und 17,79 Euro für die Pflegeversicherung betragen. Für die Zeit vom 26. Januar bis 31. Januar 2009 seien die anteiligen Beiträge von 25,91 Euro für die Krankenversicherung und 3,56 Euro für die Pflegeversicherung erbracht worden. Soweit der tatsächlich zu zahlende Beitrag höher sei als der Beitrag zur gesetzlichen Versicherung, müsse er vorläufig unberücksichtigt bleiben. Die Bewilligung der Leistungen sei wegen zu erwartenden Einkommens vorläufig erfolgt. Werde bei der noch endgültig zu bewilligenden Leistung Einkommen zu berücksichtigen sein, könne der begehrte Differenzbetrag von diesem Einkommen abgesetzt werden. Da im angefochtenen Bescheid kein Einkommen berücksichtigt worden sei und die Absetzung daher nicht möglich sei, bleibe eine Lücke, für deren Ausgleich derzeit weder durch die Grundsicherung nach dem SGB II noch nach dem SGB XII eine rechtliche Grundlage bestehe. Die Entscheidung bezüglich der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung entspreche § 22 SGB II.

A u s  d e n  G r ü n d e n

I.

Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das SG für das Saarland gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Aufgrund der Rücknahme der Klage bereits vor dem SG für das Saarland bezüglich der zunächst geltend gemachten höheren Stromkosten sowie aufgrund des allein auf die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung beschränkten Klageantrags (§ 123 SGG) lag der Entscheidung des SG für das Saarland nämlich lediglich ein geltend gemachter Anspruch auf Übernahme der monatlichen Differenz von 77,95 Euro in der Zeit vom 26. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zu Grunde, womit die Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht wurde.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist im Nachgang dazu der Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2009. Der Ausführungsbescheid vom 01. Oktober 2009, mit dem allerdings die zunächst für endgültig erklärte Bewilligung wieder in eine vorläufige Bewilligung umgewandelt wurde und auch weiterhin ein Einkommen von 54,00 Euro in der Zeit vom 26. Januar bis 31. Januar 2009 angerechnet wird, enthält für die hier streitige Frage der Übernahmefähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge keinen eigenständigen Regelungscharakter.

Die anschließenden Bewilligungsbescheide für die Folgezeit sind nicht nach § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Denn die Klage gegen Folgebescheide setzt in Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraus. Der Anwendung des § 99 SGG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des SGB XII die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume – mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe – betreffen, nicht übertragbar ist. Die für die Rechtsprechung zum SGB III herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II ebenso wenig wie im Rahmen des SGB XII. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem SGB III. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich der Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

Mit Annahme des Anerkenntnisses betreffend die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung war der Rechtsstreit auch diesbezüglich erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG).

Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt. Bereits mit am 08. Dezember 2009 per Fax eingegangen Schriftsatz der Beklagten vom 08. Dezember 2009 hat diese gegen das ihr am 10. November 2009 zugestellte Urteil innerhalb der maßgelblichen Monatsfrist Berufung eingelegt.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das SG für das Saarland hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der angefochtene Bescheid (§§ 95, 96 SGG) beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid rechtswidrig ist. Denn ihm steht ein Anspruch auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu. Dahingehend ist § 26 Abs. 2 SGB II verfassungskonform auszulegen.

Im vorliegenden Fall existiert zwar mit § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz <GKV-WSG> vom 26. März 2007 <BGBl. I, Seite 378ff.>) eine nach dem Wortlaut einschlägige Regelung zur Übernahme von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Ihre wortgetreue Anwendung würde aber zu einer systemwidrigen Belastung des Klägers mit einem Teil seiner Beiträge führen. Nach der gesetzlichen Konzeption des SGB II sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet zu sein. Bis zum 31. Dezember 2008 waren Bezieher von Arbeitslosengeld II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V generell in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Den pflichtversicherten Beziehern von Arbeitslosengeld II stehen die Leistungen nach dem SGB V in vollem Umfang zu, ohne dass sie selbst Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Denn gemäß § 251 Abs. 4 SGB V trägt der Bund deren Beiträge. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen waren bis zum 31. Dezember 2008 lediglich diejenigen Bezieher von Arbeitslosengeld II, die auf ihren Antrag hin, also mit ihrem ausdrücklichen Willen, von der Versicherungspflicht befreit waren. Diese Personen erhielten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I, Seite 818) vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Zuschuss zu den Beiträgen, die sie für eine private Krankenversicherung zahlten. Zwar war dieser Zuschuss auf die Höhe des Beitrags begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen gewesen wäre, er deckte also nicht zwingend den gesamten Beitrag für die private Krankenversicherung ab. Dies war aber im Ergebnis unproblematisch. Denn eine etwaige Differenz zwischen dem Zuschuss und dem Beitrag basierte stets auf der eigenen willentlichen Entscheidung des Hilfebedürftigen, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Praktisch dürften von der Möglichkeit einer Befreiung nur diejenigen Bezieher von Arbeitslosengeld II Gebrauch gemacht haben, deren Beitrag für die private Krankenversicherung unter oder jedenfalls nur geringfügig über der Grenze des § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB II lag.

Seit dem 01. Januar 2009 sind nun gemäß § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V bestimmte Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausgeschlossen, unabhängig davon, ob dies ihrem Willen entspricht. Betroffen ist, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Nur bei Personen, die bereits am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, setzt sich aus Gründen des Vertrauensschutzes die Pflichtversicherung für die Dauer der Hilfebedürftigkeit fort (vgl. § 5 Abs. 5a Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-WSG). Danach war der Kläger nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig. Denn unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II, der am 26. Januar 2009 begann, also erst nach dem 31. Dezember 2008, war er bereits privat krankenversichert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V.

Nach der Begründung des Gesetzgebers handelt es sich bei dieser Regelung um eine Folgeänderung zur Neuordnung des Verhältnisses von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Da die privaten Krankenversicherungen künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anlegen müssen, die privat krankenversichert sind oder sein können, erscheint es nicht länger erforderlich, diese Bezieher von Arbeitslosengeld II in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen. Der Gesetzesbegründung ist indes kein Hinweise darauf zu entnehmen, der Gesetzgeber habe, abweichend von der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage, privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II nun gegen ihren Willen mit einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge belasten wollen. Vielmehr sollte sichergestellt bleiben, dass die Betroffenen finanziell nicht überfordert werden. Dies erschien dem Gesetzgeber offenbar in der Annahme der Bezahlbarkeit des Basistarifs gewährleistet. Der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II neu geregelten Verweisung auf § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 VAG maß der Gesetzgeber anscheinend keine materiell-begrenzende, sondern nur eine formal-technische Bedeutung bei. Denn er rechtfertigt sie allein mit Gründen der Rechtsklarheit und mit Anwenderfreundlichkeit (SG Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2009, Az. S 5 AS 2121/09, veröffentlicht unter www.juris.de, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Beitragslücke als Problem jedenfalls bereits gesehen und auch angesprochen hat (vgl. BT – Drucksache 16/13965 Seite 25 und 26). So wurde im August 2009 durch einen Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Frage gestellt: ,,Wie viele Personen, die seit dem 01. Januar 2009 Arbeitslosengeld II beantragt und bezogen haben und privat krankenversichert sind, fallen unter die Regelung des neuen § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der nur einen Zuschuss des Trägers der Grundsicherung in Höhe der Leistungen für hilfebedürftige gesetzlich Versicherte für den eigenen und gegebenenfalls den Beitrag von ebenfalls privat versicherten Familienmitgliedern zur privaten Krankenversicherung (PKV) vorsieht, und mit welchen Mitteln empfiehlt die Bundesregierung diesen Menschen, diese Lücke zu schließen, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die wenigsten Betroffenen über ein ausreichendes Einkommen verfügen, über das sie die Differenz absetzen könnten?’’

In der Antwort der Bundesregierung vom 24. August 2009 heißt es dann unter anderem wörtlich: ,,Die angesprochene Lücke tritt nur in den Fällen auf, in denen unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht… Eine gesetzliche Neuregelung zu Behebung der beschriebenen Regelungslücke ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich’’ (vgl. auch Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2009, Az. L 7 B 334/09 AS).

Bei wortgetreuer Anwendung der seit dem 01. Januar 2009 geltenden gesetzlichen Regelung würde die vom Gesetzgeber eigentlich bezweckte Rechtsfolge in vorliegendem Fall verfehlt. Denn ohne dass der Kläger dies wollte, müsste er einen Teil seines Krankenversicherungsbeitrages selbst tragen. Vom ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II her hätte die Beklagte nur einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 129,54 Euro zu leisten. Nach dieser Vorschrift gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die, wie der Kläger, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 VAG. Gemäß dem hier maßgeblichen § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der 30. Teil des 0,345-fachen der monatlichen Bezugsgröße (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V), im streitigen Zeitraum mithin monatlich 869,40 Euro. Der maßgebliche Beitragssatz betrug 14,9 % (§ 246 i. V. m. § 243 SGB V und § 2 GKV-WSV vom 29. Oktober 2008). Hieraus ergäbe sich ein Zuschuss in Höhe von nur 129,54 Euro, also in der von der Beklagten festgesetzten Höhe, so dass sich eben eine Lücke von fast 80,00 Euro ergäbe.

Es ist auch keine anderweitige Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich der vom Kläger begehrte Anspruch und somit eine Schließung der Lücke ergeben könnte. Da der Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezog, kann sein Anspruch aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes aus § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch nicht auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII gestützt werden. Ein Anspruch aus § 73 Satz 1 SGB XII, der grundsätzlich anwendbar ist, scheidet ebenso aus, da dieser nur in atypischen Bedarfslagen in Betracht kommt, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind, was hier mit § 32 SGB XII aber gerade der Fall ist.

Der Kläger hat auch keine zumutbare Möglichkeit, die Lücke zwischen der Höhe seines Krankenversicherungsbeitrages und des Zuschussteils der Beklagten selbst zu schließen. Eine weitere Reduzierung seines Krankenversicherungsbeitrages war ausgeschlossen. Ausweislich der dargestellten Zahlen lag er mit seinem Beitrag bereits deutlich unter der Hälfte des Basistarifs. Dem Kläger war es auch nicht möglich, den ungedeckten Teil seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a SGB II vom Einkommen abzusetzen. Dem streitigen Zeitraum verfügte er über kein Einkommen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Abtretung seiner Honoraransprüche an Gläubiger der Anrechnung von Einnahmen nicht entgegensteht, da die Begleichung von Schulden nachrangig zum Einsatz des Einkommens zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist. Es ist vorliegend jedoch auch nicht ersichtlich, dass irgendwelche Einnahmen geflossen sind.

Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, die Differenz zwischen der Höhe seines Krankenversicherungsbeitrags und des Zuschusses der Beklagten aus der ihm bewilligten Regelleistung zu begleichen. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Auch Aufwendungen für die Gesundheitspflege muss der Hilfebedürftige mit der Regelleistung bestreiten, allerdings nur im begrenzten Umfang. Der Regelleistung zugerechnet werden im Wesentlichen diejenigen Aufwendungen, die ein Versicherter nach dem SGB V regelmäßig selbst tragen muss, also z. B. Kosten für Praxisgebühr, Zuzahlungen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nicht von der Regelleistung umfasst sind hingegen die Aufwendungen für die Krankenversicherungsbeiträge. Für die Übernahme dieser Aufwendungen hat der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 2 SGB II und § 251 Abs. 4 SGB V eigenständige Rechtsgrundlagen vorgesehen.

Ein Verzicht des Klägers auf seinen Krankenversicherungsschutz kommt nicht in Betracht. Denn zum einen ist es eine ausreichende medizinische Versorgung Teil des von Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Existenzminimums. Zum anderen ist der Kläger gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Hätte der Gesetzgeber die Regelungslücke erkannt, hätte er an die Übernahme der Beiträge von Beziehern von Arbeitslosengeld II, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, mutmaßlich ähnlich geregelt wie bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Denn die Interessenlage ist bei beiden Personengruppen gleich, eine Ungleichbehandlung somit verfassungswidrig.

Ein Ergebnis, wonach der Kläger aus seiner Regelleistung monatlich fast 80,00 Euro für seinen Krankenversicherungsschutz zuschießen müsste, würde ihn in verfassungswidriger Weise belasten. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II bedarf daher in der Zusammenschau mit § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II einer – hier ohne Weiteres möglichen – verfassungskonformen Auslegung.

Denn eine gesetzliche Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem GG steht, und die Vorschrift bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Urteil vom 09. Februar 1982, Az. 1 BvR 845/79, veröffentlicht unter www.juris.de; vgl. insgesamt zur Problematik SG Karlsruhe, aaO, wobei allerdings in dieser Entscheidung von einer analogen Anwendbarkeit von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ausgegangen wird). Im Hinblick auf die hier im Zusammenhang mit der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II mögliche Auslegung bedurfte es keines Analogieschlusses zu den Regelungen in § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regelungen auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand. Sie überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns, die für die eigentliche Auslegung grundsätzliche eine Schranke darstellt (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, Einleitung, RN 58). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass solange eine Auslegung – wie hier – möglich ist, dieser der Vorrang vor der Analogie zu geben ist.

Eine solche verfassungskonforme Auslegung hat sich zu orientieren am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Nach dieser Vorschrift wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen. Anders als § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 VAG sieht § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II also keine betragsmäßige Begrenzung der Beitragsübernahme vor. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Interessenlage von privat Krankenversicherten und freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Beziehern von Arbeitslosengeld II identisch. Beide Personengruppen müssen mangels Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst für den Fall der Krankheit vorsorgen. Angesichts dessen erscheint es möglich und geboten, die nach ihrem Wortlaut auf freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zugeschnittene Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zusammen mit § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II hier entsprechend auszulegen und auf diese Weise der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (Krankenversicherungsschutz der Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Beitragstragung) gerecht zu werden (SG Karlsruhe, aaO). Die Hilfe des Staates muss die Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen. Im Übrigen beinhaltet das Sozialstaatsgebot auch die Schaffung sozialer Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens wie die Krankenversicherung. Aus diesen Vorgaben folgt, dass im Rahmen des Existenzminimums auch Fürsorge für den Fall von Krankheit im Umfang einer die grundlegenden Bedürfnisse abdeckenden Minimalversorgung beinhaltet. Des Weiteren ist zu beachten, dass Grundsicherungsleistungen zumindest so beschaffen sein müssen, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Keinesfalls ist damit jedoch vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich Schulden anfallen (SG Stuttgart, Beschluss vom 13. August 2009, Az: S 9 AS 5003/09 ER, veröffentlicht unter www.juris.de).

Auch ist zu berücksichtigen, dass andernfalls ein Wertungswiderspruch zu der Regelung in SGB XII auftreten würde. Eine Ungleichbehandlung zwischen Sozialhilfeempfängern und Leistungsempfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt.

Der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach in Fällen der vorliegenden Art allein die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II mit der Folge der Verneinung eines Anspruchs des Klägers im wörtlichen Sinn anzuwenden ist, kann, auch soweit sie sich gegen eine analoge Anwendung richtet, nicht gefolgt werden. Diese Ansicht stellt im Rahmen der Erwägung einer analogen Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II darauf ab, dass eine planwidrige Lücke im Regelungsgefüge des § 26 SGB II i. V. m. § 12 VAG nicht zu erkennen sei. Dies folge aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der nachfolgenden Debatte zur Beitragslücke. Daraus lasse sich entnehmen, dass die Lücke zwar gesehen, aber mangels Einigung, wie diese Problematik geregelt werden solle, im System der privaten Krankenversicherung (PKV) oder zu Lasten der Allgemeinheit, nicht geschlossen worden sei. Der Staat erfülle seinen Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 20 GG hier ausreichend dadurch, dass er den privaten Versicherungsunternehmen in § 193 VVG die Pflicht auferlege, hilfebedürftigen Versicherten auch dann vollen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn sie die PKV-Beiträge nur in Höhe des nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II gewährten Zuschusses entrichteten. Würden die Versicherten in den Basistarif wechseln, worauf sie einen Anspruch hätten, seien die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V zur Sicherstellung der Behandlung verpflichtet, im Gegenzug würden die Leistungserbringer (Ärzte und Krankenhäuser) nach § 192 Abs. 7 VVG einen Vergütungsanspruch erlangen, den sie direkt gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen könnten. Der im Basistarif Versicherte sei also nicht zwingend auf das Kostenerstattungsverfahren angewiesen, womit eine unzulässige Aufrechnung auf die Beitragsansprüche mit Erstattungsansprüchen von vorneherein ausscheide. Im Übrigen sei eine solche Aufrechnung auch im Normaltarif eine unzulässige Umgehung der Schutzregelung aus § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG. Die Anhäufung von Beitragsschulden in Folge der nur teilweisen Beitragsübernahme führe nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht zum Wegfall des KV-Schutzes in existenzgefährdendem, sprich verfassungswidrigem Umfang. Denn trotz Ruhens des Versicherungsvertrages erhalte der unkündbar Versicherte die zur Beseitigung von Schmerzen und die zur Heilung von Krankheit erforderlichen Behandlungen. Der Blick auf die Rechtsprechung zu § 4 Asylbewerberleistungsgesetz, sofern sie auf dauerhaft Bleibeberechtigte überhaupt übertragbar sei, zeige, dass der Umfang der Notfallbehandlung im ruhenden Versicherungsvertrag nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. Selbst wenn man also der Auffassung folgen sollte, dass der Schutz des § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG nicht greife, wenn die Beitragsschulden Ausdruck der Hilfebedürftigkeit seien, die Hilfebedürftigkeit also nicht erst während des Ruhens eintrete, erhielte der beitragszahlende Hilfebedürftige Krankenversicherungsschutz in einem das Existenzminimum wahrenden Umfang (SG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, Az. S 37 AS 31127/09, veröffentlicht unter www.juris.de; SG Dresden, Beschluss vom 18. September 2009, Az. S 29 AS 4051/09 ER, ebenfalls veröffentlicht unter www.juris.de; Klerks Uwe, Der Beitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif bei hilfebedürftigen Versicherungsnehmern nach dem SGB II und dem SGB XII in info also 2009, Heft 4, Seite 153/157).

Diese Auffassung übergeht in nicht tragbarer Weise, dass ein Hilfebedürftiger zwingend in eine von ihm nicht abwendbare Überschuldung gerät. Aufgrund der dargelegten Argumente kann sich der Senat dieser Auffassung nicht anschließen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klärung der streitgegenständlichen Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus ist aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und ist auch durch das BSG zu erwarten (Klärungsfähigkeit; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 160, RN 6). Bislang ist die Frage der Übernahmefähigkeit der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe wie im vorliegenden Fall nicht geklärt, wobei die Klärung im Hinblick auf ihre soziale Tragweite auch im allgemeinen Interesse liegt (Leitherer, aaO, § 160, RN 8).

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geotagged Sulzbach, Saar, Germany.


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Genauso spannend


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