andere ansicht //

Innere Logik | 936

Der Antragsteller begehrte Leistungen nach dem SGB II und auch eine Erstausstattung seiner Wohnung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Insbesondere begehrt er diverse Möbel und Haushaltsgegenstände.

Nein, sagt die beklagte ARGE. Er ist nicht hilfebedürftig. Weil er in der Wohnung nicht dauerhaft wohnt, immerhin seien da ja keine Möbel oder Haushaltsgegenstände zu finden.

Das SG hat den Zirkelschluss dann durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG durchbrochen.



geotagged Sulzbach, Saar, Germany.


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Genauso spannend


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