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Hartz IV – Alltag | 1365

Die Mandantin stellt einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (“Hartz IV”). Die ARGE und die Mandanten schließen daraufhin eine “Eingleiderungsvereinbarung”, wonach die Mandantin eine Drogentherapie durchführen soll. Das tut die Mandantin, kümmert sich um eine solche Maßnahme und tritt diese auch an.

Prima sagt die ARGE, jetzt ist die Mandantin für nicht weniger als sechs Monate in stationär untergebracht und daher ist ihr Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 4 SGB II entfallen. Der Mandantin werden weitergehende Leistungen gestrichen und für die rückwirkende Zeit wird ihr ein Anhörungsbogen zugesandt, weil man beabsichtigt, vermeintliche Überzahlungen zurückzufordern.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer ist der ARGE aber unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Fristenberechnung ein Fehler unterlaufen, so dass wenigstens – so unsere Auffassung – ein halber Tag fehlt, die Mandantin deshalb nicht für wenigstens sechs Monate untergebracht ist. Zwischenzeitlich geriet die Mandantin mit mehr als zwei Mietzahlungen in Rückstand, da sie keinerlei Geldmittel mehr hatte und nur noch über einen Euro-Betrag im unteren zweistelligen Bereich verfügte.

Also Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die ARGE, die auf ihrem Standpunkt beharrte. Zudem erklärte sich die ARGE trotz entgegenstehender Rechtsprechung für nicht mehr örtlich zuständig. Nun, nach einem deutlichen Hinweis des Gerichts auf die fehlerhafte Berechnung der Aufenthaltsdauer und der gegebenen örtlichen Zuständigkeit erklärt die ARGE ein Anerkenntnis. Und trägt die Kosten des Verfahrens.

Zu einer Entscheidung kommt es indes nicht, da die Mandantin wegen der andauernden Mietrückstände ob des drohenden Verlustes ihrer Wohnung die Therapie abgebrochen hat.

Ich warte jetzt nur darauf, dass die ARGE die Leistungen wegen angeblichen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung streichen will.


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Comments
  1. egal Says:

    Die Frage ist wohl, ob man eine Drogentherapie ambulant mit der entsprechenden Dauer durchführen muss. Wenn das in diesem Fall nötig war, wäre vermutlich eh das Sozialamt zuständig gewesen, oder?

  2. RALupo Says:

    Nein, zuständig war der Kostenträger der Maßnahme, nämlich die Deutsche Rentenversicherung. Wenn die Mandantin wirklich aus dem Anwendungsbereich herausgefallen wäre, weil sie für mindestens sechs Monate dort bleibt, dann erstattet die DRV der ARGE das gezahlte Geld. Die Arge hat so oder so keinen Schaden. Das weiß die Arge übrigens auch.

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