Die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers nach dem SGB II in vergangenen Zeiträumen sind vom Träger der Sozialhilfe und nicht vom Grundsicherungsträger zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In der Zukunft dürfte allerdings eine Zuständigkeit der SGB II-Leistungsträger für Fälle wie den vorliegenden aufgrund der neuen Norm des § 21 Abs 6 SGB II bestehen.
Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist an einer HIV-Infektion erkrankt und Leistungsbezieher nach dem SGB II. Er machte laufende Kosten für Hygienebedarf geltend, den der beklagte Grundsicherungsträger ablehnte. Das Sozialgericht hat nach Beiladung den Sozialhilfeträger verurteilt. Das SGB II stelle ein abgeschlossenes System dar, allerdings könne über § 73 SGB XII in atypischen Fällen eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (hier: Land Berlin) bejaht werden. Das Land Berlin hat Sprungrevision eingelegt. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verurteilung des Grundsicherungsträgers, wobei er sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 beruft.
Die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers hatten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den beigeladenen Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 73 SGB XII verurteilt, die Kosten des Hygienebedarfs des an AIDS erkrankten Klägers zu tragen.
Die Klage gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat keinen Erfolg. Innerhalb des SGB II ist für den streitigen Zeitraum für den Kläger keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben, weil das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssystem enthält. Auch der neue, vom Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs steht dem Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Senat geht ? unabhängig von der Frage, ob dieser verfassungsrechtliche Anspruch bereits für vergangene Zeiträume eingreift ? davon aus, dass er ? subsidiär ? nur zum Zuge kommen kann, wenn dem jeweiligen Kläger nicht bereits einfachrechtlich ein Anspruch auf die Leistung zusteht. Dies war hier aber der Fall, weil das Sozialgericht den Beigeladenen zu Recht gemäß § 73 SGB XII verurteilt hat.
Wie das Bundessozialgericht bereits für die Kosten des Umgangsrechts der Kinder nach Ehescheidung entschieden hat, kann einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zustehen, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die im SGB II nicht gedeckt werden kann, deren Befriedigung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. Weiterhin muss eine gewisse Ähnlichkeit mit den im fünften Kapitel des SGB XII genannten Leistungen bestehen. So lagen die Verhältnisse hier. Für den an AIDS erkrankten Kläger streiten das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art 2 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1 Grundgesetz). Regelungen für den entsprechenden Anspruch enthalten die §§ 47 ff SGB XII. Für die Atypik der Bedarfslage kommt es nicht auf die Größe des betroffenen Personenkreises, sondern auf die inhaltliche Natur des ungedeckten Bedarfs an. Allerdings räumt § 73 SGB XII dem Leistungsträger Ermessen ein. Hier hat das Sozialgericht aber zu Recht erkannt, dass dieses für die Entscheidung dem Grunde nach auf Null geschrumpft ist. Allerdings kann eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach nur erfolgen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Dies ist bei Bagatellbedarfen nicht der Fall, die die jeweiligen Kläger gegebenenfalls selbst zu tragen hätten. Hier hat der Kläger seinen monatlichen, fortlaufend entstehenden Bedarf zunächst mit 20,45 Euro beziffert, sodass jedenfalls ein Bedarf in dieser Höhe den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § 73 SGB XII rechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich notwendigen Bedarfs des Klägers wird erst noch abschließend eine Verwaltungsentscheidung zu ergehen haben.
BSG, Urteil vom 19.08.2010, Az.: B 14 AS 13/10 R
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Genauso spannend
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