andere ansicht //

Anfängerfrage praktisches Verwaltungsrecht | 680

Ich glaube, da will sich jemand Arbeit ersparen…

Die Behörde erlässt per Verwaltungsakt einen Leistungsbescheid, in dem dem Antragsteller Leistungen gewährt werden. Dann überlegt es sich die Behörde irgendwie anders und erlässt über einen Monat später einen neuen Bescheid über den selben Antrag in dem weitaus weniger Leistungen gewährt werden. Der zweite Bescheid enthält außer einem Betreff  “Korrektur Bescheid vom …” keinen weiteren Bezug zu dem vorangegangenen Bescheid.

Wie ist die Rechtslage?

  • §§ 48 ff. VwVfG??? (43%, 17 Votes)
  • Der 1. Bescheid gilt (28%, 11 Votes)
  • Der 2. Bescheid gilt (18%, 7 Votes)
  • Beide Bescheide gelten (11%, 5 Votes)

Total Voters: 40

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Genauso spannend


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