Es gibt Dinge, da schüttelt Anwalt nur noch den Kopf. Mandantin hat ein kleines Konto und viel Ärger. Sie beantragt im Sommer nach Einführung des neuen § 850k ZPO ein P-Konto. Darauf hat sie einen gesetzlichen Anspruch.
Nö, sagt die Sparkasse, gibt’s nicht. Liegen ja keine Pfändungen vor.
Schwupps kam dann doch eine Kontopfändung und die Mandantin hatte einigen Aufwand beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des Kontos zu erreichen. Sie ist verständlicherweise etwas verärgert und verlangt von der Sparkasse erneut die Einrichtung des P-Konto.
Nö, sagt die Sparkasse.
Wie dem auch sei, sie hat jetzt Gelegenheit, sich das noch einmal bis nächste Woche zu überlegen, dann gibt es ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Rechtsverfolgungskosten meiner Mandantin darf sie schon einmal tragen und Schadensersatzansprüche haben wir auch schon angemeldet.
geotagged Daun, Rheinland-Pfalz, Germany.
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November 10th, 2010 at 10:22
[...] tätige Kanzlei schreibt, gibt es hier wohl mitunter recht saftige Kontoführungsgebühren. Wobei man lesen muss, dass wohl die Einrichtung als solche auch nicht so unproblematisch ist, wie man [...]
Februar 22nd, 2011 at 23:20
Nur mal so ne Frage:
Eine einstweilige Verfügung mit welchem Inhalt? Leistungsverfügung auf Einrichtung des P-Kontos wäre doch Vorwegnahme der Hauptsache?