LSG BaWü: Zum Vergleich der Wirbelsäule mit Obst
Aus der Reihe, Urteile über die man stolpert. Heute: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2010, Az. L 10 U 3840/10. Schon der zweite amtliche Leitsatz hat es in sich:
2. Zur (hier verneinten) Zulässigkeit eines Vergleiches der Wirbelsäule mit Obst (hier: Apfel).
Die Parteien streiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über die Feststellung von Unfallfolgen. Der am 1951 geborene Kläger ist bei der Firma Dr. Ing. h.c. F. P. AG im Bereich Forschung und Entwicklung beschäftigt. Am 03.07.2005 erlitt er als Testfahrer bei einer Erprobungsfahrt auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke in I. einen Arbeitsunfall, als bei einer Geschwindigkeit von 295 km/h ein Hinterreifen seines Fahrzeugs platzte, das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam, die Leitplanke durchbrach und in einem Wäldchen zum Stehen kann.
Zum Apfelvergleich führt das Gericht dann aus:
Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit Obst ist unzulässig. Die Beklagte begründet ihre Argumentation der physikalischen Unmöglichkeit eines Bandscheibenvorfalls ohne Begleitverletzung mit dem Vergleich zum Entkernen eines Apfels ohne dessen Außenhaut zu beschädigen. Sie übersieht dabei, dass die Wirbelsäule und deren Segmente kein derartig geschlossenes, sondern ein aus mehreren Komponenten bestehendes, variables System darstellt (s. hierzu Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 433), bei dem es durch degenerativ bedingte Veränderungen der Bandscheibe (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 453 ff.) zu entsprechenden Instabilitäten kommt.