In der NJW 11/10 findet sich unter der “Entscheidung der Woche” ein Link zu einem Urteil des Amtsgericht Marburg in Sachen Abofallen. Das Gericht findet deutliche Worte. Im Ergebnis sind die Beklagten, nämlich die Betreiberin der fraglichen Website und der forderungseinziehende Rechtsanwalt dem Kläger zum Schadensersatz für dessen vorgerichtliche Auslagen für die Abwehr der Forderung verpflichtet. Das Gericht setzt sich zunächst mit dem Internetportal opendownload.de auseinander. Es sieht in der Aufmachung des Internetportals, der Beklagten zu 1), opendownload.de und in der Art und Weise, wie der Interessent auf die angebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen.Es kommt zu dem Ergebnis
Die Seite der Beklagten zu 1) ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit der Angebote zu täuschen.
Anschließend setzt sich das Gericht mit dem Handeln des beklagten Rechtsanwalts auseinander, der Forderungen für die Beklagte zu 1) einzieht.Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht. …
Und weiter heisst es in der Urteilsbegründung:
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe, 9 C 93/09. Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben.
Nach der Entscheidung aus Karlsruhe 9 C 93/09 eine weitere amtsgerichtliche Entscheidung, die im Forderungseinzug ein schadensauslösendes Ereignis sieht, das zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verpflichtet.
- AG Marburg, Urt. vom 08.02.2010, 91 C 981/09
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Genauso spannend
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