Sozialstaat in der Praxis
Der Mandant ist schwer erkrankt und in wirtschaftliche Notlage geraten. Letztlich verfügt er nicht mehr über genügend Einkünfte, um seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft zu sichern. Nachdem das Grundgesetz postuliert, dass die Bundesrepublik ein sozialer Rechtstaat ist, hat der Gesetzgeber dem Sozialstaatsgebot folgend, umfangreiche Gesetzgebung zur Existenzsicherung seiner Bürger geschaffen. Ein System der sozialen Sicherung, wie es so schön heißt.
Das sieht so aus:
Der SGB II-Träger (Hartz IV) verweist auf vorrangige Wohngeldansprüche.
Bei der Wohngeldstelle wird im Februar 2010 ein Antrag gestellt.
Der Antrag wird im August 2010 abgelehnt.
Es wird Widerspruch eingelegt im September 2010.
Seither prüft die Behörde.
Auch hier hat der Gesetzgeber allerdings in Kenntnis der Verwaltungspraxis eine Norm geschaffen, um der Verwaltung Beine zu machen. In § 75 VwGO heißt es:
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden …
Am 19.01.2011 wird Klage erhoben mit Prozesskostenhilfeantrag. Die Verwaltung wird angehört.
Es gibt im Februar 2011 einen richterlichen Hinweis, man möge den Prozesskostenhilfeantrag zurücknehmen, weil die Klage offensichtlich unzulässig sei. Es sei zunächst das Widerspruchsverfahren abzuwarten.
Nachfrage beim Gericht, wie es sich denn mit der ausdrücklich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verhalten.
Der Berichterstatter will sich das nochmal anschauen.
Immerhin sei ja seit geraumer Zeit nicht über den Widerspruch entschieden worden.
“Naja, seit September… Das ist ja nicht soooo lange.”
Es geht – wie gesagt – um die Sicherung der Existenzgrundlage.
Das erinnert mich an die Geschichte eines Freundes, der mal eben für drei Monate 30 Prozent weniger ALG II erhielt, weil das Jobcenter seinen Krankenschein nicht fand und sie dann glaubten, er wolle einfach so nicht für 6,26 € brutto arbeiten gehen (er ist Ingenieur!). Er schrieb natürlich einen Widerspruch, wundersamerweise dauerte die Bearbeitung fast genau drei Monate. Er bekam Recht.
Trotzdem musste er fast drei Monate mit sehr viel weniger Geld auskommen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gibt es ja für solche Fälle nicht.
Er hätte sicher eine einstweilige Anordnung bekommen können, aber auch das kostet Fahrtkosten und Porto…