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	<title>andere ansicht // &#187; Gerichte</title>
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	<description>Rechtsanwalt Christian Wolf</description>
	<lastBuildDate>Sun, 05 Feb 2012 10:44:59 +0000</lastBuildDate>
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		<title>AG Nürtingen: Vorzeitiger Abbruch einer ebay-Auktion</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 12:10:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay. Auktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert. Tatbestand Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 &#8220;Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge&#8221; von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.</strong></p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 &#8220;Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge&#8221; von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 EUR (zwischen den Parteien unstreitiger Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 EUR abzüglich Kaufpreis von 1,00 EUR) da der Beklagte sich weigerte, den vom Kläger als abgeschlossen angesehenen Kaufvertrag zu erfüllen.<span id="more-12382"></span></p>
<p>Gegenstand der Klage sind ebenfalls Verzugszinsen ab 16.07.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR.</p>
<p>Unstreitig bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de die genannten Reifen mit Felgen beginnend am 05.02.2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an.</p>
<p>Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 mitteleuropäischer Zeit beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest &#8211; Höchstbietender mit 1,00 EUR.</p>
<p>Der Kläger forderte den Beklagten zur Übersendung seiner Kontoinformationen auf, damit der Kläger den Kaufpreis überweisen konnte. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.</p>
<p>Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages bis 26.05.2011 aufgefordert, vgl. Bl. 26 der Gerichtsakten.</p>
<p>Auch diesem Begehr entsprach der Beklagte nicht.</p>
<p>Mit Schreiben vom 29.06.2011 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, vgl. Bl. 23 der Gerichtsakten, daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den eingangs dieses Tatbestandes dargetanen Schadensersatz.</p>
<p>Der Kläger beruft sich bezüglich des Zustandekommens des von ihm behaupteten Kaufvertrags auf § 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay. Dieser hat in Nr. 1 folgenden Wortlaut: &#8220;Stellt ein Anbieter auf der eBay-Webseite einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion und bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.&#8221;</p>
<p>In den weiteren Hinweisen von eBay heißt es, vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten: &#8220;Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots</p>
<p>Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.</p>
<p>Grund</p>
<p>Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.&#8221;</p>
<p><strong>Aus den Gründen:<br />
</strong><br />
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.</p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu. Das Amtsgericht Nürtingen tritt der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 305/10" title="BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10: Vorzeitiger Abbruch einer Internetauktion in AGB">VIII ZR 305/10</a> bei, vgl. Bl. 64 ff der Gerichtsakten, wonach ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärung der Parteien, Angebot und Annahme gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html" title="&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag">145</a> ff BGB, zustande kommt. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157</a> BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die 4 Reifen nebst Felgen mit einem Startbeitrag von 1,00 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 7 Tage Laufzeit angesetzten Auktion das höchste Angebot abgibt. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.</p>
<p>Das Gericht pflichtet auch der Auffassung des BGH bei, dass damit der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst ist. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen (hier 7 Tage) und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157</a> BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html" title="&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag">145</a> BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebotes ausschließen, ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.</p>
<p>Mit dem BGH ist auch das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass die im Tatbestand dieses Urteils aufgeführten &#8220;Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots&#8221; für das Verständnis der Willenserklärung des Anbietenden durch den Anbieter von Bedeutung sind. Der Bundesgerichtshof hat in dem vom BGH entschiedenen Fall damit zu Recht angenommen, dass bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion dieser Umstand den Anbietenden berechtigen soll, das Angebot zu widerrufen. Dies ist unter die Erste der Varianten der &#8220;Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots&#8221; zu subsumieren, wenn der Artikel ohne Zutun des Anbieters verloren gegangen ist. Dies ist bei einem Diebstahl der Fall. Auch bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters) wäre bei dieser Auslegung das Geschäft nicht zustande gekommen.</p>
<p>Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.</p>
<p>Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der &#8220;Spielregeln&#8221;, die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.</p>
<p>Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.</p>
<p>In eben diesem Umstand (nicht Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes aufgrund von Umständen, die dem Beklagten als willentlich verursacht zuzurechnen sind) sieht das Amtsgericht Nürtingen den Hauptunterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.</p>
<p>Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser &#8220;lachhafte&#8221; Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.</p>
<p>Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten &#8220;anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein&#8221;.</p>
<p>Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers ebenfalls begründet, da der Beklagte den objektiven Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 EUR nicht bestritten hat, zumal der Beklagte die vier Winterreifen mit Original B-Alufelgen mit D Sport Winter MS 255/55 RS 95 HMS, wie folgt beschrieben hat, vgl. Bl. 33 d.A.&#8221; Die Felgen sind Absolut Neuwertig ohne Bordsteinschaden oder tiefe Kratzer sehr gepflegt die Reifen sind auch in einem super Zustand mit neuwertigem Profil, Profiltiefe 6 mm&#8221;.</p>
<p>Damit ist der objektive Schaden, den der Kläger durch den Nichtvollzug des Kaufgeschäftes erlitten hat, wie vom Kläger vorgenommen, dahin zu bemessen, dass der Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 EUR um den Kaufpreis von 1,00 EUR vermindert wird, so dass der Schadensersatz von 578,00 EUR verbleibt.</p>
<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt. Ebenso die im Klagantrag Ziffer 2 begehrten Anwaltskosten mit 70,20 EUR.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> ZPO.</p>
<p>Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen XIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den &#8220;Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots&#8221;, vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten, hier &#8220;anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar&#8221; und der diesbezüglichen Auslegung, die das Amtsgericht Nürtingen mit diesem Urteil dem Merkmal des &#8220;anderweitigen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung stehen&#8221; gegeben hat, hielt es das Gericht für geboten, gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.</p>
<p>AG Nürtingen Urteil vom 16.1.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 1881/11" title="AG N&uuml;rtingen, 16.01.2012 - 11 C 1881/11">11 C 1881/11</a><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12382" name="51.717,8.767000000000053" onclick="return false;">geotagged Paderborn, Nordrhein-Westfalen, Germany.</a></p>
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		<title>BAG: Weihnachtsgratifikation nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis?</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 11:46:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsgratifikation]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.<span id="more-12380"></span></p>
<p>Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p>Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211; wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">611</a> BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html" title="&sect; 162 BGB: Verhinderung oder Herbeif&uuml;hrung des Bedingungseintritts">162</a> Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 667/10" title="BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10">10 AZR 667/10</a> -<br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12380" name="51.717,8.767000000000053" onclick="return false;">geotagged Paderborn, Nordrhein-Westfalen, Germany.</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anforderung an richterliche Hinweispflicht aus § 6 KSchG</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/12367</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/12367#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 13:53:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweispflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Weist das Arbeitsgericht den klagenden Arbeitnehmer gemäß dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich im Verfahren über seine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann, so hat es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weist das Arbeitsgericht den klagenden Arbeitnehmer gemäß dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/6.html" title="&sect; 6 KSchG: Verl&auml;ngerte Anrufungsfrist">6</a> Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich im Verfahren über seine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann, so hat es seiner Pflicht aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/6.html" title="&sect; 6 KSchG: Verl&auml;ngerte Anrufungsfrist">6</a> Satz 2 KSchG genügt. Beruft sich der Arbeitnehmer trotz eines solchen Hinweises erst später auf weitere Unwirksamkeitsgründe, können diese im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.<span id="more-12367"></span></p>
<p>Am 1. Juni 2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24. Juni 2009 einigte sich der beklagte Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste. Im Interessenausgleich erklärte der Betriebsrat, rechtzeitig und umfassend gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/17.html" title="&sect; 17 KSchG: Anzeigepflicht">17</a> KSchG unterrichtet worden zu sein. Diesen Interessenausgleich leitete der Insolvenzverwalter statt einer Stellungnahme des Betriebsrats der Agentur für Arbeit zu. Zu diesem Zeitpunkt war das Original des Interessenausgleichs nur vom Betriebsrat unterzeichnet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2009.</p>
<p>Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin in der Ladung zur Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass „nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können“. Die Rügen eines Verstoßes gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/17.html" title="&sect; 17 KSchG: Anzeigepflicht">17</a> KSchG und § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/102.html" title="&sect; 102 BetrVG: Mitbestimmung bei K&uuml;ndigungen">102</a> Abs. 1 BetrVG hat die Klägerin erstmals in zweiter Instanz erhoben.</p>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat durch Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/6.html" title="&sect; 6 KSchG: Verl&auml;ngerte Anrufungsfrist">6</a> Satz 1 KSchG seiner Hinweispflicht auf die verlängerte Anrufungsfrist genügt. Daher hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Kündigung wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/102.html" title="&sect; 102 BetrVG: Mitbestimmung bei K&uuml;ndigungen">102</a> Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam war.</p>
<p>Ob ein Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/17.html" title="&sect; 17 KSchG: Anzeigepflicht">17</a> KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt und damit § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/6.html" title="&sect; 6 KSchG: Verl&auml;ngerte Anrufungsfrist">6</a> KSchG unterfällt, konnte der Senat offen lassen. Der Beklagte hat seine Pflichten aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/17.html" title="&sect; 17 KSchG: Anzeigepflicht">17</a> KSchG nicht verletzt. Der Interessenausgleich hat gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/125.html" title="&sect; 125 InsO: Interessenausgleich und K&uuml;ndigungsschutz">125</a> Abs. 2 InsO die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/17.html" title="&sect; 17 KSchG: Anzeigepflicht">17</a> Abs. 3 Satz 2 KSchG erforderliche Stellungnahme des Betriebsrats ersetzt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt das Original nur vom Betriebsrat unterzeichnet war und damit nicht dem Schriftformerfordernis des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">112</a> Abs. 1 BetrVG genügte.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 407/10" title="BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10">6 AZR 407/10</a> -<br />
(Pressemitteilung des BAG)<br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12367" name="50.983,11.033000000000015" onclick="return false;">geotagged Erfurt, Thüringen, Germany.</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Berlin-BB: Höchstmaß eines anzudrohenden Ordnungsgeldes</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/12295</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 13:50:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungsgeld; Zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für jede Zuwiderhandlung gegen eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Unterlassungsverpflichtung ist dem Schuldner gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 und 5 BetrVG grundsätzlich das Höchstmaß eines Ordnungsgeldes von 10.000 € anzudrohen. Gründe 1 1. Der Betriebsrat wendet sich in seiner Stellung als Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29. September 2011 dagegen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für jede Zuwiderhandlung gegen eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Unterlassungsverpflichtung ist dem Schuldner gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/23.html" title="&sect; 23 BetrVG: Verletzung gesetzlicher Pflichten">23</a> Abs. 3 Satz 2 und 5 BetrVG grundsätzlich das Höchstmaß eines Ordnungsgeldes von 10.000 € anzudrohen.<br />
</strong></p>
<p>Gründe</p>
<p>1</p>
<p>    1. Der Betriebsrat wendet sich in seiner Stellung als Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29. September 2011 dagegen, dass das Arbeitsgericht Cottbus in seinem Anerkenntnisbeschluss vom 5. August 2011 den beiden Schuldnerinnen lediglich ein unbeziffertes Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegte Unterlassungspflicht angedroht hat. Dem hat das Arbeitsgericht Cottbus lediglich dahin abgeholfen, dass es den Schuldnerinnen nunmehr für jeden „Tag“ der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 3.000 € angedroht hat, weil der vom Gläubiger beantragte Ordnungsgeldrahmen von 10.000 € unverhältnismäßig hoch sei.<span id="more-12295"></span></p>
<p>    2. Die gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/567.html" title="&sect; 567 ZPO: Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde">567</a> Abs. 1 Nr. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/793.html" title="&sect; 793 ZPO: Sofortige Beschwerde">793</a> ZPO, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/85.html" title="&sect; 85 ArbGG: Zwangsvollstreckung">85</a> Abs. 1 Satz 3 ArbGG statthafte und mangels einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/9.html" title="&sect; 9 ArbGG: Allgemeine Verfahrensvorschriften">9</a> Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG noch fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist über die bereits erfolgte teilweise Abhilfe hinaus begründet.</p>
<p>    2.1 Dies ergab sich allerdings noch nicht aus dem Anerkenntnis der beiden Schuldnerinnen. Dieses beschränkte sich vielmehr gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/307.html" title="&sect; 307 ZPO: Anerkenntnis">307</a> Satz 1 ZPO, der auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/80.html" title="&sect; 80 ArbGG: Grundsatz">80</a> Abs. 2 Satz 1 ArbGG in den nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/83a.html" title="&sect; 83a ArbGG: Vergleich, Erledigung des Verfahrens">83a</a> Abs. 1 ArbGG für einen Vergleich gezogenen Grenzen Anwendung findet, auf den geltend gemachten (prozessualen) Anspruch als solchen und konnte die allein vom Antrag des Gläubigers abhängige Androhung eines Ordnungsgeldes als Teil des Vollstreckungsverfahrens nicht erfassen.</p>
<p>    2.2 Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/23.html" title="&sect; 23 BetrVG: Verletzung gesetzlicher Pflichten">23</a> Abs. 3 Satz 2 BetrVG muss der Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen einer Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung eine entsprechende Androhung vorausgehen, die bereits im die Verpflichtung aussprechenden Beschluss enthalten sein kann, wie sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html" title="&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen">890</a> Abs. 2 ZPO, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/85.html" title="&sect; 85 ArbGG: Zwangsvollstreckung">85</a> Abs. 1 Satz 3 ArbGG ergibt. Dabei beträgt im Falle einer auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/23.html" title="&sect; 23 BetrVG: Verletzung gesetzlicher Pflichten">23</a> Abs. 3 Satz 1 BetrVG beruhenden Unterlassungsverpflichtung das Höchstmaß des Ordnungsgeldes gemäß Satz 5 dieser Vorschrift 10.000 €. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass bereits bei der Androhung Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf Schwere und Bedeutung vorangegangener und künftig zu besorgender Pflichtverletzungen anzustellen sind. Dies hat vielmehr erst bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes zu geschehen (vgl. zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html" title="&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen">890</a> ZPO BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZB 45/02" title="BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02: Verfahrensrecht - Bemessung von Ordnungsmitteln">I ZB 45/02</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 156, 335" title="BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02: Verfahrensrecht - Bemessung von Ordnungsmitteln">BGHZ 156, 335</a> zu B III 2 a der Gründe). Dagegen erfolgt die Androhung allein in Erfüllung des rechtsstaatlichen Gebots, dem Schuldner das Ausmaß der möglichen Sanktion vor Augen zu führen (BGH, Urteil vom 06.07.1995 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 58/93" title="BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93: Feuer, Eis &amp; Dynamit">I ZR 58/93</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 3177" title="NJW 1995, 3177 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1995, 3177</a> zu III der Gründe). Deshalb steht, sofern sich der Gläubiger in seinem Antrag nicht mit einem geringeren Rahmen begnügt (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.1979 – 4 W 63/79 – NJW 1980, 1289 zu II c der Gründe), nichts entgegen, grundsätzlich den gesetzlichen Höchstbetrag anzudrohen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 W 29/88" title="OLG Hamm, 11.04.1988 - 4 W 29/88">4 W 29/88</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1988, 960" title="NJW-RR 1988, 960 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1988, 960</a>; LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 TaBV 23/07" title="LAG K&ouml;ln, 27.07.2007 - 4 TaBV 23/07">4 TaBV 23/07</a> – juris zu II 3 der Gründe).</p>
<p>    3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/72.html" title="&sect; 72 ArbGG: Grundsatz">72</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/78.html" title="&sect; 78 ArbGG">78</a> Satz 2 ArbGG nicht veranlasst war.</p>
<p>LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ta 2034/11" title="LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - 6 Ta 2034/11">6 Ta 2034/11</a><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12295" name="50.983,11.033000000000015" onclick="return false;">geotagged Erfurt, Thüringen, Germany.</a></p>
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		</item>
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		<title>BAG: Anfechtung einer Eigenkündigung durch Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 10:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner außerordentlichen Eigenkündigung. Der Kläger trat 1991 in die Dienste der Beklagten und erzielte zuletzt ein Monatseinkommen von 2.215,65 Euro brutto bei einem Bruttostundenlohn von 12,25 Euro. Die Beklagte ist im Gerüstbau tätig. Ihr Hauptauftraggeber war eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner außerordentlichen Eigenkündigung.</p>
<p>Der Kläger trat 1991 in die Dienste der Beklagten und erzielte zuletzt ein Monatseinkommen von 2.215,65 Euro brutto bei einem Bruttostundenlohn von 12,25 Euro.</p>
<p>Die Beklagte ist im Gerüstbau tätig. Ihr Hauptauftraggeber war eine Werft in W. Anfang Juni 2009 stellte die Werft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte hatte keine Beschäftigung für ihre Arbeitnehmer und beantragte Kurzarbeit. Im Juli 2009 wandte sich eine Gerüstbaufirma aus S an die Beklagte und bekundete Interesse, mit bis zu 20 erfahrenen Gerüstbauern neue Arbeitsverhältnisse einzugehen.</p>
<p>Am 14. und 15. Juli 2009 führten die Beklagte und das betreffende Unternehmen Gespräche mit insgesamt 23 Arbeitnehmern, darunter dem Kläger. Die Unterredungen hatten das Ziel, die jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu beenden und neue Arbeitsverhältnisse mit dem interessierten Unternehmen zu begründen. Dies wurde in 16 der 23 Fälle erreicht, die übrigen Arbeitnehmer lehnten das Angebot ab.<span id="more-12272"></span></p>
<p>Das Gespräch mit dem Kläger fand am 14. Juli 2009 statt. Für die Beklagte und für das andere Unternehmen waren jeweils zwei Personen anwesend. Dem Kläger wurden die Konsequenzen aus der Insolvenz der Werft und die Konditionen eines Arbeitsverhältnisses bei der potentiellen neuen Arbeitgeberin erläutert. Die Stundenvergütung bei dieser sollte 12,84 Euro betragen und damit um rund 60 Cent höher liegen als bei der Beklagten. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger zum einen den ihm vorgeschlagenen Arbeitsvertrag, der ab 20. Juli 2009 gelten sollte, und zum anderen eine von der Beklagten vorbereitete Eigenkündigung zum 19. Juli 2009.</p>
<p>Durch Anwaltsschreiben vom 16. Juli 2009 focht der Kläger „eine etwaige Kündigung“ gegenüber der Beklagten an.</p>
<p>Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich im Gespräch vom 14. Juli 2009 erheblich unter Druck gesetzt gefühlt. Er habe geäußert, dass auch seine Frau einverstanden sein müsse. Er sei von einem Betriebsübergang ausgegangen. Er sei angeschrien worden mit den Worten, er möge doch „rausschauen“, da seien die Holzwerke, da sei die Werft, alles sei „tot“. Damit sei ihm praktisch bedeutet worden, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten werde gekündigt, wenn er sich den unterbreiteten Vorschlägen verschließe. Er sei wie geschockt und außer Stande gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen.</p>
<p>Aus den Gründen  	</p>
<p>Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.</p>
<p>I. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der außerordentlichen Eigenkündigung des Klägers vom 14. Juli 2009 mit dem 19. Juli 2009 sein Ende gefunden. Die vom Kläger erklärte Anfechtung ist nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> BGB berechtigt (1.). Der Kläger kann die Kündigung nicht als Haustürgeschäft widerrufen (2.). Die Kündigung ist nicht mangels Einräumung einer Bedenkzeit unwirksam (3.). Die Beklagte verletzt nicht Treu und Glauben oder handelt sittenwidrig, indem sie sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (4.). Auch soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen ist, er mache die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden wichtigen Grundes nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">626</a> Abs. 1 BGB geltend, hat die Klage keinen Erfolg (5.).</p>
<p>1. Die Kündigung ist vom Kläger nicht wirksam nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> Abs. 1 BGB angefochten worden. Gemäß dieser Bestimmung kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html" title="&sect; 142 BGB: Wirkung der Anfechtung">142</a> Abs. 1 BGB anfechten. Die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.</p>
<p>a) Eine Drohung iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit sei, das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden, kann die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels darstellen (vgl. für die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung, um eine Eigenkündigung zu erreichen: BAG 3. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 327/02" title="BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 327/02">2 AZR 327/02</a> &#8211; RzK I 9k Nr. 44; um einen Aufhebungsvertrag zu erreichen: BAG 28. November 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 1108/06" title="BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06">6 AZR 1108/06</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 125, 70" title="BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06">BAGE 125, 70</a>).</p>
<p>b) Im Streitfall ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger sei nicht, schon gar nicht rechtswidrig gedroht worden, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat es als Drohung ansehen wollen, dass ihm im Gespräch am 14. Juli 2009 gesagt worden ist, er möge doch aus dem Fenster schauen, alles sei „tot“. Indes lag darin nicht eine Drohung mit bestimmten konkreten arbeitsrechtlichen Schritten seitens der Beklagten, sondern lediglich der allgemeine und anschauliche Hinweis auf die damals desolate wirtschaftliche Lage in ihrem Umfeld. Gewiss sollte damit auch zum Ausdruck kommen, der Kläger müsse sich überlegen, ob er sich im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten noch eine gute Zukunft versprechen könne, oder nicht besser daran täte, das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen. Diese Überlegung hat sich dem Kläger angesichts der damaligen wirtschaftlichen Lage aber ohnehin aufdrängen müssen. Dafür, dass eine Beendigung aus Sicht der Beklagten bereits konkret angestanden hätte, falls der Kläger keine außerordentliche Eigenkündigung erklären würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon könnte eine in der Äußerung etwa doch liegende Drohung allenfalls die Ankündigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung enthalten haben. Diese wäre schwerlich widerrechtlich gewesen. Dass die Beklagte angesichts der damals schwierigen wirtschaftlichen Lage eine ordentliche Kündigung in Erwägung ziehen durfte, liegt auf der Hand.</p>
<p>2. Der Kläger hat seine außerordentliche Kündigung nicht wirksam nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> Abs. 1, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> BGB widerrufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für einseitige Erklärungen wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Abgesehen davon liegt kein Haustürgeschäft vor (BAG 27. November 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 135/03" title="BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03">2 AZR 135/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 109, 22" title="BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03">BAGE 109, 22</a>).</p>
<p>3. Der Kläger vermochte seine Kündigung &#8211; unter Berufung auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB &#8211; auch nicht etwa deshalb zu widerrufen, weil die Beklagte ihm vor Unterzeichnung der Kündigung keine Bedenkzeit eingeräumt hatte. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB vermag einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie, wie ihn die Gewährung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Widerrufsrechts darstellen würde, nicht zu begründen (BAG 14. Februar 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 234/95" title="BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 234/95">2 AZR 234/95</a> &#8211; EzA BGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">611</a> Aufhebungsvertrag Nr. 21; 30. September 1993 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 268/93" title="BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93">2 AZR 268/93</a> &#8211; zu II 8 e der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 74, 281" title="BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93">BAGE 74, 281</a>). Dies gilt umso mehr, als hierdurch die gesetzlichen Neuregelungen zum Widerrufsrecht konterkariert würden. Es besteht auch von Verfassungs wegen keine Notwendigkeit, dem Arbeitnehmer über den vom Gesetzgeber in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a> ff. BGB vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus ein solches Recht durch richterliche Rechtsfortbildung zu verschaffen (BAG 27. November 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 135/03" title="BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03">2 AZR 135/03</a> &#8211; Rn. 55, 56, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 109, 22" title="BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03">BAGE 109, 22</a>). Überdies ist der Kläger von der Beklagten nicht „überrumpelt“ worden. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte einen tatsächlich vorhandenen oder sicher zu vermutenden Widerstand des Klägers gegen ihr Angebot hat brechen wollen. Die Beklagte musste aber mit einem solchen Widerstand nicht rechnen. Sie konnte durchaus der Auffassung sein, dem Kläger zu beiderseitigem Vorteil und auf achtbare Weise einen Weg zu einer besseren Beschäftigung aufgezeigt zu haben, als sie selbst sie zu bieten in der Lage war.</p>
<p>4. Die Eigenkündigung des Klägers ist nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Die Beklagte handelt weder treuwidrig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB) noch sittenwidrig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB), wenn sie sich auf deren Wirksamkeit beruft. Der Kläger befand sich weder in einer seelischen Zwangslage noch wurde er sonst in unzulässiger Weise in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war aus damaliger Sicht aus wirtschaftlichen Gründen objektiv gefährdet. Der Kläger musste jedenfalls mit Einkommenseinbußen rechnen. Immerhin hatte die Beklagte die Genehmigung von Kurzarbeit beantragt. Wenn sie dem Kläger in dieser Lage die Beschäftigung bei einem nicht gefährdeten Arbeitgeber zu einem höheren Lohn als dem bisherigen nahezubringen versuchte, so lag darin &#8211; auch angesichts der mit einem Wechsel des Beschäftigungsorts üblicherweise verbundenen Erschwernisse &#8211; kein für den Kläger nachteiliges Angebot. Dieser konnte sich auch nicht zu dessen Annahme gezwungen fühlen. Wie etwa ein Drittel der betroffenen Arbeitnehmer hätte auch er es ablehnen können.</p>
<p>5. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht deshalb &#8211; zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist &#8211; fort, weil die Kündigung nicht durch einen wichtigen Grund iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">626</a> Abs. 1 BGB gerechtfertigt wäre.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob die ohne Einhaltung der maßgeblichen Frist ausgesprochene Kündigung durch einen wichtigen Grund nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">626</a> Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist, nicht geprüft. Ob darin ein Rechtsfehler liegen könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. dazu 3. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 327/02" title="BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 327/02">2 AZR 327/02</a> &#8211; RzK I 9k Nr. 44). Es kann dahinstehen, ob für die Kündigung ein wichtiger Grund iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">626</a> Abs. 1 BGB vorlag. Dem Kläger ist es nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 14. Juli 2009 zu berufen. Das Geltendmachen der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer selbst ist regelmäßig treuwidrig (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BAG 12. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 894/07" title="BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 894/07">2 AZR 894/07</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 130, 14" title="BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 894/07">BAGE 130, 14</a>). Anhaltspunkte dafür, dass die &#8211; schriftliche &#8211; Kündigung im Streitfall nicht ernst gemeint war, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist zu ihrem Ausspruch auch nicht in rechtlich zu beanstandender Weise veranlasst worden.</p>
<p>II. Die Kosten der Revision fallen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97</a> Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.</p>
<p>BAG, Urteil vom 9.6.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 418/10" title="BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 418/10">2 AZR 418/10</a><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12272" name="50.983,11.033000000000015" onclick="return false;">geotagged Erfurt, Thüringen, Germany.</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Celle: Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfall?</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/12275</link>
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		<pubDate>Sun, 01 Jan 2012 10:17:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus den Gründen Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23. Mai 2010 auf der Landstraße … zwischen den Orten M. und G. ereignet hat. &#8230; &#8230; Nach Auffassung des Senats ist hier eine Erhöhung der 1,3fachen Regelgebühr auf eine 1,5fache Gebühr &#8211; wie vom Kläger beantragt &#8211; nicht gerechtfertigt. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus den Gründen</p>
<p>Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23. Mai 2010 auf der Landstraße … zwischen den Orten M. und G. ereignet hat.  &#8230;<br />
&#8230;</p>
<p>Nach Auffassung des Senats ist hier eine Erhöhung der 1,3fachen Regelgebühr auf eine 1,5fache Gebühr &#8211; wie vom Kläger beantragt &#8211; nicht gerechtfertigt. Die Sache ist für den Rechtsanwalt des Klägers nicht überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig gewesen. Es handelt sich für den Klägervertreter in diesem Verfahren um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall, nämlich lediglich um die Abwicklung von Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit ist weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Der Sachschaden als solcher ist unstreitig. Die Parteien streiten in der Sache lediglich &#8211; wie regelmäßig &#8211; um die Haftungsquote.<span id="more-12275"></span></p>
<p>Der Senat ist auch nicht an die Bestimmung einer 1,5fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Zwar räumt der 9. Zivilsenat des BGH dem Rechtsanwalt auch im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge ein, dass im Falle einer lediglich durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit dennoch die Erhöhung der 1,3fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (BGH, MDR 2011, 454 f.). Allerdings stößt diese Rechtsprechung zu Recht auf Kritik (vgl. Finanzgericht SachsenAnhalt, Beschluss vom 12. Juli 2011, Az.: 2 KO 225/11. AG Halle (Saale), Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=93 C 57/10" title="93 C 57/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">93 C 57/10</a>, zitiert bei juris. Nugel, jurisPRVerkR 18/2011, Anm. 4. Hansens, Urteilsanmerkung in ZfSch 2011, 465. siehe ferner OLG Jena, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=JurBÃ¼ro 2005, 303" title="JurB&Atilde;&frac14;ro 2005, 303 (2 zugeordnete Entscheidungen)">JurBüro 2005, 303</a>). Der Senat teilt diese Kritik und folgt nicht der o. g. Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber hat für den „Durchschnittsfall“ in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz die 1,3fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr hat er ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Das kann nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt werden. Der eindeutige Wortlaut einer Vorschrift zieht einer richterlicher Auslegung Grenzen (vgl. BVerfG, Verwaltungsrundschau 2011, 250). Nr. 2300 VV RVG sieht es aber nicht vor, dass sich der Rechtsanwalt durch einseitige Bestimmung in einem „Durchschnittsfall´ anstelle einer 1,3fachen Regelgebühr zu einer gerichtlich nicht nachprüfbaren 1,5fachen Geschäftsgebühr verhelfen kann (Finanzgericht Sachsen Anhalt a. a. O.).</p>
<p>Eine andere Wertung, insbesondere die Einräumung eines Toleranzspielraums, würde dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen und im Ergebnis dazu führen, dass die ohnehin schon erfolgte Erhöhung der Regelgebühr von 1,0 in VV 2300 auf den 1,3 fachen Regelsatz in Zukunft in jedem durchschnittlichen Fall auf das 1,5 fache angehoben werden könnte und würde. Dies aber läuft der eindeutigen Intention des Gesetzgebers zuwider.</p>
<p>4. Die Zinsansprüche ergeben sich mit Ablauf der Fristsetzungen zum 16.08.2010 bzw. 04.11.2010 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a><br />
Abs. 1 und 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">288</a> BGB.</p>
<p>5. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 16.12.2011 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Sein Inhalt gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>7. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat entgegen der Rechtsprechung des BGH (MDR 2011, 454 f.) dem Rechtsanwalt in einem Durchschnittsfall bei der Bestimmung der 1,3fachen Regelgebühr keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraum von 20 % zugesteht.</p>
<p>OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 U 107/11" title="OLG Celle, 28.12.2011 - 14 U 107/11: Rechtsanw&auml;lte - Erh&ouml;hung der Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr: Gerichtlich ...">14 U 107/11</a><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12275" name="50.983,11.033000000000015" onclick="return false;">geotagged Erfurt, Thüringen, Germany.</a></p>
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		<title>BAG: Wirksame Kündigung eines minderjährigen Azubis</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 13:37:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Azubi]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjähriger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur beschränkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/106.html" title="&sect; 106 BGB: Beschr&auml;nkte Gesch&auml;ftsf&auml;higkeit Minderj&auml;hriger">106</a> BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/131.html" title="&sect; 131 BGB: Wirksamwerden gegen&uuml;ber nicht voll Gesch&auml;ftsf&auml;higen">131</a> Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie &#8211; etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten &#8211; tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt.<span id="more-12261"></span></p>
<p>Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html" title="&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten">174</a> BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.</p>
<p>Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss &#8211; vertreten durch seine Eltern &#8211; mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1. August 2008. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, das beim Ausbildenden am 13. November 2008 einging, wies der Kläger die Kündigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html" title="&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten">174</a> Satz 1 BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. </p>
<p>Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html" title="&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten">174</a> Satz 1 BGB.</p>
<p>BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 354/10" title="BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10">6 AZR 354/10</a><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12261" name="50.983,11.033000000000015" onclick="return false;">geotagged Erfurt, Thüringen, Germany.</a></p>
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		<title>SG Mannheim: Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:21:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[1. § 767 Abs. 2 ZPO findet ausnahmsweise dann auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anwendung, wenn schon im Festsetzungsverfahren Gelegenheit bestand den geltend gemachten Einwand (hier: Erfüllung) zu erheben. 2. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erfasst auch eine Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, sodass &#8211; wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> Abs. 2 ZPO findet ausnahmsweise dann auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anwendung, wenn schon im Festsetzungsverfahren Gelegenheit bestand den geltend gemachten Einwand (hier: Erfüllung) zu erheben.</p>
<p>2. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html" title="&sect; 144 SGG">144</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG erfasst auch eine Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, sodass &#8211; wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt &#8211; die Berufung der gesonderten Zulassung bedarf.</p>
<p>3. Bei einer vor den Sozialgerichten erhobenen Vollstreckungsgegenklage gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/183.html" title="&sect; 183 SGG">183</a> SGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Kostenprivilegierung nicht erfolgt und sich die Kostenentscheidung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197.html" title="&sect; 197 SGG">197</a> SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/154.html" title="&sect; 154 VwGO">154</a> VwGO richtet.</p>
<p><span id="more-12240"></span></p>
<p>Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend einen Geldbetrag in Höhe von 174,64 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgericht Mannheim vom 06.09.2010, Az. S 14 AL 1847/10.</p>
<p>Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2010 beantragte die Beklagte die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 138,28 EUR. Der Antrag wurde beschränkt auf eine Terminsgebühr in Höhe von 200 EUR, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 13,50 EUR sowie eine Telekommunikationspauschale in Höhe 2,70 EUR sowie auf die Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 41,08 EUR. Hiervon abzuziehen sei ein Betrag von 119 EUR, der von der Klägerin auf diesen Betrag gezahlt worden sei. Zur weiteren Begründung trug die Beklagte vor, dass außergerichtlich insgesamt ein Betrag von 1047,20 EUR von der Klägerin begehrt wurde, hierauf jedoch lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 880,60 EUR erfolgt sei.</p>
<p>Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 setzte der Kostenbeamte des Sozialgericht Mannheim den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 761,60 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2010 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass der Kostenbeamte die insgesamt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festsetzte und den beschränkten Antrag der Beklagten unbeachtet ließ.<br />
setzte der Kostenbeamte des Sozialgericht Mannheim den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 761,60 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2010 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass der Kostenbeamte die insgesamt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festsetzte und den beschränkten Antrag der Beklagten unbeachtet ließ.</p>
<p>Mit Schreiben vom 13.09.2010 legte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass vom Rechtspfleger fälschlicherweise die insgesamt entstandenen Gebühren des Rechtsstreits festgesetzt worden seien, jedoch lediglich die Festsetzung der Differenz von 119 EUR zu der bereits von der Klägerin erstatteten Terminsgebühr beantragt worden sei. Eine Abschrift des Erinnerungsschreibens wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.10.2010 zugeleitet. Auf telefonischen richterlichen Hinweis an die Beklagte, dass der Erinnerung das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wurde die Erinnerung zurückgenommen. Eine Erinnerung wurde durch die Klägerin nicht eingelegt, so dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 rechtskräftig wurde.</p>
<p>Mit Schreiben vom 03.11.2010 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 138,28 EUR nebst Zinsen bis spätestens 19.11.2010 auf. Mit weiterem Schreiben vom 16.11.2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Bescheinigung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/882a.html" title="&sect; 882a ZPO: Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung">882a</a> Abs. 1 ZPO zu erteilen. Die beantragte Bescheinigung wurde mit Schreiben vom 19.11.2010 durch die Klägerin erteilt. In der Folge leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung eines Gesamtbetrags von 174,64 EUR (Forderung nebst Kosten der Zwangsvollstreckung) ein.</p>
<p>Mit Schreiben vom 10.03.2010, beim Sozialgericht am gleichen Tage eingegangen, erhob die Klägerin Vollstreckungsgegenklage gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO. Die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 festgestellte Forderung sei bereits am 24.08.2010 in Höhe von 880,60 EUR angewiesen worden. Die Kostenschuld bestehe somit nicht mehr, da Erfüllung eingetreten sei. Es sei anzumerken, dass der angewiesene Betrag höher sei, als der im Kostenfestsetzungsbeschluss bezifferte Betrag. Die Forderung der Beklagten existiere nicht mehr, so dass sowohl Klage als auch Antrag auf einstweilige Anordnung geboten sei. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 ergänzt die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit stets die Gesamtkosten des Verfahrens festsetzen würden und hiervon nicht abgewichen werden könne. Insofern habe die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung.</p>
<p>Mit Beschluss vom 15.03.2011 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.</p>
<p>Die Beklagte trägt vor, Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO lasse lediglich Einwendungen zu, die nicht vor Erlass der rechtskräftigen Entscheidung hätten erhoben werden können. Die Zahlung der Klägerin sei jedoch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt, sodass ein entsprechender Einwand gegen die Kostenfestsetzung im Erinnerungsverfahren hätte erfolgen müssen. Dies habe die Klägerin pflichtwidrig verabsäumt. Die Klägerin habe gerade nicht die gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Festsetzung beantragt. Mehr habe sie wegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr">15a</a> RVG auch nicht beantragen dürfen und können. Die Zahlung von 880,60 EUR sei auch von der Klägerin ausdrücklich zugestanden worden. Wäre der Kostenbeamte der Auffassung gewesen, dass der Beklagten keine weiteren Gebühren zustehen, hätte er den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ablehnen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.</p>
<p>Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 14 AL 1847/10, S 14 AL 882/11 ER und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 14 AL 881/11" title="SG Mannheim, 19.05.2011 - S 14 AL 881/11">S 14 AL 881/11</a> Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>I.<br />
Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig in der Sache jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim ist Prozessgericht im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO und somit zur Entscheidung in der Sache berufen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Klage nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO ist begründet, wenn mit ihr begründete Einwendungen gegen die titulierte Forderung vorgebracht werden, die ihrerseits zulässig und nicht präkludiert sind.</p>
<p>1. Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, können immer nur materiell-rechtliche Einwendungen sein (Karsten Schmidt, in: MüKo ZPO, § 767 Rn. 58). Vorliegend macht die Klägerin den rechtsvernichtenden Einwand der Erfüllung geltend. Dieser Einwand ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zulässig.</p>
<p>2. Die Klägerin ist jedoch mit dem Einwand der Erfüllung präkludiert.</p>
<p>Die geltend gemachte Einwand der Erfüllung der Forderung entstand, soweit man in der Zahlung in Höhe von 880,60 EUR überhaupt eine Zahlung auf die hier streitgegenständlichen Forderung sehen will, vor Erlass des Titels, also des Kostenfestsetzungsbeschlusses, und war durch den Vortrag der Beklagten auch Gegenstand des Festsetzungsverfahrens, sodass die Einwendung der Erfüllung im Verfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. LAG Niedersachsen, 16.11.2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Sa 3/06" title="LAG Niedersachsen, 16.11.2006 - 4 Sa 3/06">4 Sa 3/06</a>; Karsten Schmidt, in: MüKo ZPO, § 767 Rn. 76). Dies wäre entsprechend der h.M. in Literatur und Rechtsprechung nur dann anders zu beurteilen, wenn die Zahlung der Klägerin nicht schon Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahren gewesen wäre.</p>
<p>Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit stets die Gesamtkosten des Verfahrens festsetzen würden, geht diese Auffassung fehl. Ebenso wie im Verfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/104.html" title="&sect; 104 ZPO: Kostenfestsetzungsverfahren">104</a> ZPO sind im Rahmen des Verfahrens nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197.html" title="&sect; 197 SGG">197</a> SGG Teilzahlungen, die von der erstattungspflichtigen Partei unstreitig geleistet wurden, von den zu erstattenden Kosten abzusetzen (Mayer-Ladewig, SGG, § 197 Rn. 8; Giebel, in: MüKo ZPO, § 104 Rn. 33). Unstreitig ist eine Teilzahlung immer dann, wenn der Erstattungsberechtigte die Erfüllung ausdrücklich zugesteht (LG Leipzig <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1999, 22" title="OLG K&ouml;ln, 15.05.1998 - 20 U 173/97: Vollstreckungsunterwerfungsklauseln im Bautr&auml;gervertrag unw...">NJW-RR 1999, 22</a>). Dies war vorliegend der Fall. Im Übrigen ist der Einwand der Klägerin im Verfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO ohne Belang. Vielmehr hätte die Klägerin dies schon im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vortragen können.</p>
<p>Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 materiell-rechtlich falsch ist, da der Kostenbeamte sich nicht an den Grundsatz „ne ultra petita“, der auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt, gehalten hat und den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hätte ablehnen müssen. Es wäre jedoch Aufgabe der Klägerin gewesen, gegen diesen Beschluss fristgerecht Erinnerung einzulegen. Dass dies nicht geschehen ist, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, da die Klägerin durch den Erinnerungsschriftsatz der Beklagten deutlichst auf diese Problematik hingewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht den erst im Vollstreckungsverfahren vorgetragenen Einwand als präkludiert anzusehen.</p>
<p>III</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197a.html" title="&sect; 197a SGG">197a</a> SGG i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/154.html" title="&sect; 154 VwGO">154</a> VwGO, da die Beklagte vorliegend nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte beklagt ist. Vielmehr geht es vorliegend um die Vollstreckung von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG.</p>
<p>IV.<br />
Aufgrund des Streitwerts von 174,64 EUR bedarf die Berufung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html" title="&sect; 144 SGG">144</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG der gesonderten Zulassung, da unter diese Vorschrift auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen fällt. Auch in einem solchen Fall „betrifft“ die Klage eine Geldleistung.</p>
<p>Gründe für die Zulassung der Berufung liegen indes nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die hier streitgegenständliche Frage in Rechtsprechung und Literatur geklärt ist.</p>
<p>SG Mannheim Urteil vom 19.5.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 14 AL 881/11" title="SG Mannheim, 19.05.2011 - S 14 AL 881/11">S 14 AL 881/11</a><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation12240" name="49.394319,8.323414" onclick="return false;">geotagged Böhl-Iggelheim, Rheinland-Pfalz, Germany.</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>VGH BaWü: Einstellung der Zwangsvollstreckung</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 08:49:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart. Eine analoge Anwendung des § 769 ZPO ist weder über § 167 Abs. 1 VwGO noch über § 173 Satz 1 VwGO oder über § 15 LVwVG i.V.m. § 322 Abs. 1 Satz 2 AO möglich. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO">123</a> Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart. Eine analoge Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO ist weder über § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/167.html" title="&sect; 167 VwGO">167</a> Abs. 1 VwGO noch über § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/173.html" title="&sect; 173 VwGO">173</a> Satz 1 VwGO oder über § 15 LVwVG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/322.html" title="&sect; 322 AO: Verfahren">322</a> Abs. 1 Satz 2 AO möglich.</strong></p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2011 ist zulässig, aber nicht begründet.</p>
<p><span id="more-12182"></span></p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat es nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/166.html" title="&sect; 166 VwGO">166</a> VwGO i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">114</a> ZPO zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes &#8211; 5 K 292/11 &#8211; zu bewilligen, denn sein Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.01.2009 einstweilen bis zum Erlass des Urteils in diesem Rechtsstreit einzustellen, hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Prozessausgang war im vorliegenden Fall nicht offen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen würde. Der Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war vielmehr fernliegend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn es fehlte &#8211; und fehlt nach wie vor &#8211; an der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO">123</a> Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920</a> ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.</p>
<p>1. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO">123</a> Abs. 1 VwGO. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO über die einstweilige Anordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nicht in Betracht.</p>
<p>a) Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht zwar in § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/167.html" title="&sect; 167 VwGO">167</a> Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Dies gilt jedoch nur für die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/168.html" title="&sect; 168 VwGO">168</a> VwGO genannten Vollstreckungstitel (vgl.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 M 53/07" title="OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 2 M 53/07">2 M 53/07</a> -, juris m. w. Nachweisen der Literatur). Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber dem Antragsteller ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom 23.01.2009 nicht.</p>
<p>b) Auch über § 15 Abs. 1 LVwVG ergibt sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO nicht. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG erklärt für die Beitreibung einer Geldforderung &#8211; um die es hier geht &#8211; bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar. Hierzu zählt auch § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/322.html" title="&sect; 322 AO: Verfahren">322</a> Abs. 1 Satz 2 AO. Nach dieser Bestimmung sind auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/864.html" title="&sect; 864 ZPO: Gegenstand der Immobiliarvollstreckung">864</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/871.html" title="&sect; 871 ZPO: Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen">871</a> ZPO und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Der Verweis in § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/322.html" title="&sect; 322 AO: Verfahren">322</a> Abs. 1 Satz 2 AO auf die zivilprozessualen Vorschriften umfasst nicht nur die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern auch die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, d.h. die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/704.html" title="&sect; 704 ZPO: Vollstreckbare Endurteile">704</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/802.html" title="&sect; 802 ZPO: Ausschlie&szlig;lichkeit der Gerichtsst&auml;nde">802</a> ZPO (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann, Hepp, Spitaler, Kommentar zur AO, § 322 Rn. 64) und damit dem Wortlaut nach auch die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO.</p>
<p>Gleichwohl ist über die Verweisungskette des § 15 LVwVG und des § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/322.html" title="&sect; 322 AO: Verfahren">322</a> Abs. 1 AO weder die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO noch die des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO anzuwenden, da sich § 15 LVwVG nur an die Vollstreckungsbehörden richtet; deren Verfahren hat sich an die Vorgaben der Abgabenordnung und der durch die Abgabenordnung für anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten. Den Rechtsschutz im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung regelt § 15 LVwVG dagegen nicht. Dieser richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 15 LVwVG entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwVG/5.html" title="&sect; 5 VwVG: Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften">5</a> VwVG, wonach sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Fall des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwVG/4.html" title="&sect; 4 VwVG: Vollstreckungsbeh&ouml;rden">4</a> VwVG nach bestimmten Vorschriften der Abgabenordnung richten. Aus der Einschränkung „im Falle des § 4“ wird gefolgert, dass sich die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwVG/4.html" title="&sect; 4 VwVG: Vollstreckungsbeh&ouml;rden">4</a> VwVG genannten Vollstreckungsbehörden in ihrem Verfahren nach der Abgabenordnung zu richten haben, der Rechtsschutz in dieser Vorschrift aber nicht ausdrücklich geregelt ist; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtsschutzes (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum VwVG und VwZG, 9. Aufl. 2011, § 5 VwVG Rn. 3 und 5; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 167 Rn. 14). § 15 LVwVG enthält diese Einschränkung zwar nicht in dieser Form. Er ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften der Abgabenordnung jedoch „mit der Maßgabe“ an, „dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt“. Diese Einschränkung macht deutlich, dass durch § 15 LVwVG und die dadurch für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung sowie der Zivilprozessordnung nur das Vollstreckungsverfahren geregelt wird, nicht aber das Rechtsschutzverfahren in der Zwangsvollstreckung. Für dieses sind daher, auch soweit es die Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz betrifft, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig.</p>
<p>c) Eine entsprechende Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO &#8211; und auch des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> ZPO &#8211; über die Verweisungsnorm des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/173.html" title="&sect; 173 VwGO">173</a> VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nur insoweit entsprechend anzuwenden, als die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Die entsprechende Anwendung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html" title="&sect; 769 ZPO: Einstweilige Anordnungen">769</a> ZPO ist daher ausgeschlossen, wenn im Verfahren der Hauptsache eine Klage nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO">42</a> oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO">43</a> VwGO und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO">80</a> Abs. 5 oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO">123</a> Abs. 1 VwGO zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII C 69.65" title="BVerwG, 26.05.1967 - VII C 69.65">VII C 69.65</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 27, 141" title="BVerwG, 26.05.1967 - VII C 69.65">BVerwGE 27, 141</a>; VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.02.1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 S 2520/91" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 24.02.1992 - 5 S 2520/91">5 S 2520/91</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 1993, 72" title="NVwZ 1993, 72 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NVwZ 1993, 72</a>; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 M 53/07" title="OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 2 M 53/07">2 M 53/07</a> -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger konnte sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO">43</a> VwGO verfolgen mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom 23.01.2009 feststellen zu lassen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war daher ein Antrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO">123</a> Abs. 1 VwGO statthaft.</p>
<p>2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.</p>
<p>a) In einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann der Antragsteller grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt. In Anwendung des Rechtsgedankens des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html" title="&sect; 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage">767</a> Abs. 1 und 2 ZPO sind im Rahmen eines Prozesses gegen eine Vollstreckungsmaßnahme neben rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nur diejenigen rechtshindernden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsakts rechtswidrig erscheinen lassen; dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 &#8211; 1 C 19.79 &#8211; Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 S 48.10" title="OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - 10 S 48.10">10 S 48.10</a> &#8211; juris). Eine solche entgegenstehende gesetzliche Regelung besteht im vorliegenden Fall allerdings nicht.</p>
<p>b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu gewähren, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum einen trägt er nur Einwendungen gegen die bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen vom 24.02.2006 und vom 27.11.2008 vor, mit denen er verpflichtet wurde, die auf seinem Grundstück in rechtswidriger Weise errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen und die auf dem Grundstück befindlichen Schafe in eine andere Unterkunft zu verbringen. Zum anderen erhebt er Einwendungen gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 23.01.2009, mit dem die Kosten für die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen festgesetzt wurden. Sämtliche Einwendungen hat er entweder bereits in den gegen die genannten Bescheide gerichteten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren vorgebracht oder hätte sie vorbringen können. Auch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen trägt er nicht vor.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/154.html" title="&sect; 154 VwGO">154</a> Abs. 2 VwGO.</p>
<p>Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,&#8211; EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/152.html" title="&sect; 152 VwGO">152</a> Abs. 1 VwGO).</p>
<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/12/20111208-095044.jpg" rel="lightbox[12182]"><img src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/12/20111208-095044.jpg" alt="20111208-095044.jpg" class="alignnone size-full" /></a></p>
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		<title>BAG: Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenzeröffnung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:40:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BAG]]></category>
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		<description><![CDATA[Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf.<span id="more-12176"></span></p>
<p>Der im August 1950 geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung iHv. 110.500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. </p>
<p>Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1. wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens 16. Januar 2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19. Januar 2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.<br />
Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> Abs. 1 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">143</a> Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">130</a> Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">613a</a> Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.</p>
<p>(Pressemitteilung des BAG)<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 357/10" title="BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 357/10">6 AZR 357/10</a></p>
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