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BSG: Wer muss Kosten eines an AIDS erkrankten SGB-II Empfängers tragen?

Die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers nach dem SGB II in vergangenen Zeiträumen sind vom Träger der Sozialhilfe und nicht vom Grundsiche­rungsträger zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In der Zukunft dürfte allerdings eine Zuständigkeit der SGB II-Leistungs­träger für Fälle wie den vorliegenden aufgrund der neuen Norm des § 21 Abs 6 SGB II bestehen.

Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist an einer HIV-Infektion erkrankt und Leistungsbezieher nach dem SGB II. Er machte laufende Kosten für Hygienebedarf geltend, den der beklagte Grundsiche­rungsträger ablehnte. Das Sozialgericht hat nach Beiladung den Sozialhilfeträger verurteilt. Das SGB II stelle ein abgeschlossenes System dar, allerdings könne über § 73 SGB XII in atypischen Fäl­len eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (hier: Land Berlin) bejaht werden. Das Land Berlin hat Sprungrevision eingelegt. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verurteilung des Grundsicherungsträgers, wobei er sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts vom 9. Februar 2010 beruft. […]

SG Karlsruhe: Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 SGB I

Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der 1956 geborene Leistungsberechtigte, deutscher Staatsangehöriger, war obdachlos und reiste circa 2003 aus Frankreich wieder ins Bundesgebiet ein. Hier hielt er sich zunächst vornehmlich im Raum Ludwigsburg auf. Unter dem 14. März 2005 bescheinigte der Allgemeinmediziner W., dem Kläger, an chronischer Hepatitis C erkrankt zu sein. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine HIV Infektion. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 bewilligte der Beigeladene dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gleichzeitig hieß es im Leistungsbescheid, die Wohnungslosenhilfe Ludwigsburg erhalte eine Mehrfertigung dieses Bescheides. Bereits zuvor hatte der Leistungsberechtigte mit der Wohnungslosenhilfe im Landkreis Ludwigsburg einen Vertrag über das Wohnen mit begleitender Betreuung geschlossen (Vertrag vom 9. März 2005). […]