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Hartz IV – Alltag

Die Mandantin stellt einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (“Hartz IV”). Die ARGE und die Mandanten schließen daraufhin eine “Eingleiderungsvereinbarung”, wonach die Mandantin eine Drogentherapie durchführen soll. Das tut die Mandantin, kümmert sich um eine solche Maßnahme und tritt diese auch an.

Prima sagt die ARGE, jetzt ist die Mandantin […]

SG Stuttgart: Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit – Sachnähe

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist aus Sachnähegründen dann zulässig, wenn im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch selbst seine Grundlage im Aufenthaltsrecht (hier: § 68 AufenthG) hat.

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen seine Heranziehung zur Erstattung von vom Beklagten an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.07.2007 erbrachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung.

Der Kläger wurde am …  in Jordanien geboren, ist deutscher Staatsbürger und bezieht Altersrente. Er ist der Großvater der am …  geborenen A. (zukünftig nur noch Enkelin), die die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Unter dem 03.07.2002 gab der Kläger gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – eine sog. Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich schriftlich, „ nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise “ seiner Enkelin zu tragen. Die vom Kläger eigenhändig unterschriebene Erklärung enthält unter anderem folgenden Passus: „ Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. (…) Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. “ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 Bezug genommen (Blatt 41/42 der Verwaltungsakte). Die Enkelin reiste sodann am … 2003 in das Bundesgebiet zwecks Familienzusammenführung ein, erhielt von der Stadt F. – Ausländerbehörde – eine befristete Aufenthaltserlaubnis und lebte zunächst im Haushalt des Klägers in F. Seit dem 14.09.2006 lebt die Enkelin bei ihren Eltern und ihren fünf Geschwistern in H., die sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalten und von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – seit Oktober 2006 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Bis zum 21.11.2006 (Einstellungsbescheid vom 13.11.2006) erhielt die Enkelin von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – laufend Leistungen nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). […]

SG Wiesbaden: Aufrechnung mit überzahlten SGBII – Leistungen nur soweit Ansprüche pfändbar

Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil v. 05.02.2009, B 13 R 31/08 R; HessLSG, Beschluss v. 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER).

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung einer überzahlten Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen.

Der Kläger bezieht seit 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 gewährte die Beklagte ihm eine Mehraufwandsentschädigung für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II als Vorschuss gem. § 42 SGB I in Höhe von 107,47 EUR. Mit Bescheid vom 11.07.2007 setzte sie die endgültige Leistung für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 auf 36,00 EUR fest. Aufgrund von Fehlzeiten sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 71,47 EUR gekommen. Die Überzahlung werde mit der dem Kläger zukünftig zustehenden Leistung verrechnet. Es erfolge somit ab dem Monat 10/07 bis zur Tilgung des Betrages eine Einbehaltung in Höhe von 30,00 EUR monatlich von der dem Kläger zustehenden Leistung. […]

SG Karlsruhe: Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 SGB I

Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der 1956 geborene Leistungsberechtigte, deutscher Staatsangehöriger, war obdachlos und reiste circa 2003 aus Frankreich wieder ins Bundesgebiet ein. Hier hielt er sich zunächst vornehmlich im Raum Ludwigsburg auf. Unter dem 14. März 2005 bescheinigte der Allgemeinmediziner W., dem Kläger, an chronischer Hepatitis C erkrankt zu sein. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine HIV Infektion. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 bewilligte der Beigeladene dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gleichzeitig hieß es im Leistungsbescheid, die Wohnungslosenhilfe Ludwigsburg erhalte eine Mehrfertigung dieses Bescheides. Bereits zuvor hatte der Leistungsberechtigte mit der Wohnungslosenhilfe im Landkreis Ludwigsburg einen Vertrag über das Wohnen mit begleitender Betreuung geschlossen (Vertrag vom 9. März 2005). […]

SG Koblenz: Absenkung der Regelleistungen bei einer mehrfach begangener Pflichtverletzung

In einem Fall, in dem ein und dieselbe Pflichtverletzung zeitgleich mehrfach begangen wird und nach den gemachten Ausführungen aufgrund dieser zeitlichen Komponente nicht von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, scheidet denknotwendig auch die zeitgleiche Verhängung mehrerer einfacher Sanktionen aus. (Leitsatz des Verf.)

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Sanktionsbescheide der Beklagten. Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beteiligten schlossen am 21.10.2009 eine Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Kläger, während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung am 20.04.2010 mindestens sechs Bewerbungsbemühungen pro Monat nachzuweisen und sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt auf ein Stellenangebot zu bewerben. Dem Kläger wurden mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwei Vermittlungsvorschläge ausgehändigt; zunächst wurde er aufgefordert, sich auf eine Stelle als Elektroniker bei der Kreishandwerkerschaft B zu bewerben. Der zweite Vermittlungsvorschlag war auf eine Anstellung als Elektroniker bei der Firma V Personaldienstleistungs GmbH gerichtet. In der Zeit vom 08.08.2009 bis 07.12.2009 erhielt der Kläger Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Höhe von 38,85 € kalendertäglich. Mit Bescheid vom 26.10.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 08.11.2009 bis 30.11.2009 Leistungen in Höhe von 109,23 €; in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 wurden Leistungen in Höhe von 359,– € monatlich bewilligt. Wegen zweier angeblicher Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung wurde der Kläger von der Beklagten angehört. Er habe sich nicht wie vereinbart beworben. Der Kläger teilte daraufhin mit, an Grippe erkrankt zu sein; eine ärztliche Bescheinigung könne er allerdings nicht vorlegen. Daneben sei sein Computer defekt gewesen, so dass das Erstellen von Bewerbungsunterlagen nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte senkte daher die dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 zu gewährende Regelleistung zweimal in Höhe von jeweils 30 % (107,70 €) monatlich ab. Gegen diese Entscheidungen legte der Kläger am 06.01.2010 Widerspruch ein; er sei dringend auf eine Sicherung seines Existenzminimums angewiesen.

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