<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>andere ansicht // &#187; SG</title>
	<atom:link href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/tag/sg/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg</link>
	<description>Rechtsanwalt Christian Wolf</description>
	<lastBuildDate>Sun, 05 Feb 2012 10:44:59 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>SG Trier: Pfändung von Rentenansprüchen</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9621</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9621#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 10:59:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[Trier]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=9621</guid>
		<description><![CDATA[Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Beigeladene in Anspruch. Er begehrt die Zahlung höherer monatlicher Beträge aus der Rente der Beigeladenen. Der Kläger erstritt vor dem Landgericht (Az.: 6 O 116/04) am 27.4.2005 ein Urteil gegen die Beigeladene. Darin wurde die Beklagte verurteilt, an ihn 60.214,99€ nebst fünf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;">Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Beigeladene in Anspruch. Er begehrt die Zahlung höherer monatlicher Beträge aus der Rente der Beigeladenen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Kläger erstritt vor dem Landgericht (Az.: 6 O 116/04) am 27.4.2005 ein Urteil gegen die Beigeladene. Darin wurde die Beklagte verurteilt, an ihn 60.214,99€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.175,97€ seit jeweils dem siebten eines jeden Monats vom 7.2.2001 bis 7.9.2004 und seit dem 8.1.2004 abzüglich 68,25€ und aus einem Betrag von 240,52€ seit dem 31.12.2000 zu bezahlen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts wurden von der Beklagten die an die Rentnerin (Beigeladene), gezahlten Rentenansprüche gepfändet. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es wörtlich:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8220;Gepfändet wird der Anspruch der Schuldnerin an die Drittschuldnerin auf Zahlung der monatlich laufenden und künftig fällig werdenden Rentenansprüche aus dieser Versicherung. Eine Not wird die Schuldnerin nicht erleiden, da die Pfändungstabelle angewandt wird.&#8221;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beigeladene bezog von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Witwenrente in Höhe von 1.029,28€ (einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung) sowie eine Versichertenrente in Höhe von 581,95€ monatlich, in der Summe 1.611,23€. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Kläger forderte mit Eingang am 10.2.2006 die Beklagte schriftlich zur Erklärung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/840.html" title="&sect; 840 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht des Drittschuldners">840</a> ZPO auf. Am 27.2.2006 teilte diese mit, sie zahle 1196,32€ monatliche Renten. Es seien 143,40€ pfändbar. In der Drittschuldnererklärung vom 23.3.2006 bezifferte die Beklagte den Betrag genauer. Die Beigeladene beziehe Witwenrente in Höhe von 1021,76€. Abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung von 407,39€ ergebe sich ein Betrag von 614,37€. Altersrente werde in Höhe von 581,95€ monatlich bezogen, insgesamt seien bei einer Summe von 1.196,32€ monatlich 143,40€ pfändbar. Am 15.9.2006 bat der Kläger um nähere Aufklärung, wie der Abzug von 407,39€ zustande komme. Die Beklagte zog daraufhin die Beitragsrechnung der Deutschen Krankenversicherung AG vom 21.11.2005 bei. Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene ab 1.1.2006 einen Beitrag zur Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 290,16€ leistete. Die Beklagte erhielt diese Auskunft am 2.10.2006. Der Beitrag von 407,39€ war der Beklagten von der Beigeladenen mit dem Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen der Kranken und Pflegeversicherung vom 23.7.1996 so mitgeteilt worden. Dort gab diese den Beitragssatz mit 796,79 DM an. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte ermittelte danach ab dem 1.11.2006 unter Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 290,16€ einen Gesamtrentenanspruch von 1.321,07€ bis 30.6.2007. Ab dem 1.7.2007 betrugen die Gesamtrenten 1.326,68€. Sie wandte hierauf die Tabelle gemäß § 850c an und ermittelte einen pfändbaren Betrag in Höhe von 234,40€, den sie seit dem 1.7.2007 laufend an den Gläubiger auszahlte. Bereits zuvor hatte die Beklagte nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.2.2006 ab dem datentechnisch nächstmöglichen Zeitraum vom 1.4.2006 an einen pfändbaren Betrag von 143,40€ in den Monaten April und Mai 2006 abgeführt sowie vom 1.6.2006 bis 30.10.2006 141,40.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.2.2006</span></p>
<p><span style="color: #000000;">für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006                monatlich 143,40€</span></p>
<p><span style="color: #000000;">für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007                  monatlich 227,40€</span></p>
<p><span style="color: #000000;">für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2008                  monatlich 234,40€</span></p>
<p><span style="color: #000000;">für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.6.2009                  monatlich 248,40€</span></p>
<p><span style="color: #000000;">für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis gegenwärtig            monatlich 255,40€.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte ermittelte diese Beträge aus den von ihr gewährten Renten abzüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Beigeladenen wie folgt:</span></p>
<p><span style="color: #000000;"> </span></p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="96" valign="top"></td>
<td width="76" valign="top">2006</p>
<p>April-Okt.</td>
<td width="77" valign="top">Nov. 2006-</p>
<p>Juni 2007</td>
<td width="77" valign="top">Juli 2007</p>
<p>Nov. 2007</td>
<td width="77" valign="top">Dez. 2007-</p>
<p>Juni 2008</td>
<td width="80" valign="top">Juli 2008-</p>
<p>Juni 2009</td>
<td width="138" valign="top">Juli 2009</p>
<p>bis Juni 2010</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">Witwenrente</td>
<td width="76" valign="top">1021,76€</td>
<td width="77" valign="top">1021,76€</td>
<td width="77" valign="top">1031,55€</td>
<td width="77" valign="top">1031,55€</td>
<td width="80" valign="top">1043,92€</td>
<td width="138" valign="top">1069,08€</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">+Altersrente</td>
<td width="76" valign="top">581,95€</td>
<td width="77" valign="top">581,95€</td>
<td width="77" valign="top">585,07€</td>
<td width="77" valign="top">585,07€</td>
<td width="80" valign="top">591,53€</td>
<td width="138" valign="top">605,79€</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">./. KV-Beitrag</td>
<td width="76" valign="top">407,39€</td>
<td width="77" valign="top">290,16€</td>
<td width="77" valign="top">290,16€</td>
<td width="77" valign="top">290,16€</td>
<td width="80" valign="top">287,28€</td>
<td width="138" valign="top">371,51€</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">= Gesamt</p>
<p>einkommen</td>
<td width="76" valign="top">1196,32€</td>
<td width="77" valign="top">1313,55€</td>
<td width="77" valign="top">1326,46€</td>
<td width="77" valign="top">1326,46€</td>
<td width="80" valign="top">1348,17€</td>
<td width="138" valign="top">1357,35€</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">pfändbarer Betrag</td>
<td width="76" valign="top">143,70€</td>
<td width="77" valign="top">227,40€</td>
<td width="77" valign="top">234,40€</td>
<td width="77" valign="top">234,40€</td>
<td width="80" valign="top">248,40€</td>
<td width="138" valign="top">255,40€</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">x Anzahl der Monate</td>
<td width="76" valign="top">7</td>
<td width="77" valign="top">8</td>
<td width="77" valign="top">5</td>
<td width="77" valign="top">7</td>
<td width="80" valign="top">12</td>
<td width="138" valign="top">12</td>
</tr>
<tr>
<td width="96" valign="top">= gezahlte Beträge</td>
<td width="76" valign="top">1003,80€</td>
<td width="77" valign="top">1819,20€</td>
<td width="77" valign="top">1172,00</td>
<td width="77" valign="top">1640,80€</td>
<td width="80" valign="top">2980,80€</td>
<td width="138" valign="top">3064,80€</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="color: #000000;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Am 21.8.2007 wurde der Beklagten ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts (vom 15.8.2007, Az.: 23c M 20179/06) zugestellt, der anordnete:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8220;Dass zur Berechnung des nach § 850c pfändbaren Teiles des Gesamteinkommens gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.html" title="&sect; 850e ZPO: Berechnung des pf&auml;ndbaren Arbeitseinkommens">850e</a> Nr. 2 ZPO sämtliche gepfändete Einkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin zusammenzurechnen sind. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gemäß § 850c unpfändbaren Beträge sind in erster Linie der ARV-Rente der Schuldnerin zu entnehmen.&#8221;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beigeladene beantragte gegenüber dem Amtsgericht und Vollstreckungsgericht Hildesheim auch die Heraufsetzung des pfandfreien Betrages gemäß § 850f ZPO. Dieser Antrag wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts … vom 22.11.2007 zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es: &#8220;Die von der Schuldnerin monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 290,16€ sind gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.html" title="&sect; 850e ZPO: Berechnung des pf&auml;ndbaren Arbeitseinkommens">850e</a> Nr. 1b ZPO vom Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen&#8221;. Weiter wird dargelegt, die berücksichtigungsfähigen besonderen Belastungen der Schuldnerin überstiegen nicht den mindestens pfandfrei zu verbleibenden Betrag von derzeit 989,99€. Sie betrügen nur 697, 97€. Zur näheren Darstellung wird auf Blatt 57 der Gerichtsakte verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der zunächst bei dem Sozialgericht … nach der Klageerhebung am 12.11.2007 geführte Rechtsstreit wurde durch den Beschluss vom 29.11.2007 an das Sozialgericht … verwiesen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 stünden ihm noch weitere 4.621,28€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu. Dies ergebe sich daraus, dass die Renten zusammenzurechnen seien und dann ein pfändbarer Betrag von 721,06€ monatlich verbleibe. Da die Beklagte nur 143,40€ monatlich gezahlt habe, ergebe sich in dem Zeitraum ein Differenzbetrag von 4.621,28€. Die Beklagte habe auch nicht 407,00€ Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen dürfen, sondern allenfalls 290,16€. Es habe sich nämlich bei dem Beitrag von 407,00€ um eine freiwillige Leistung der Beigeladenen zur privaten Krankenversicherung gehandelt. Die Anhebung des Pfändungsbetrages erst ab November 2006 sei daher falsch, da der Beitrag zur privaten Krankenversicherung schon ab dem 1.7.2005 lediglich 290,16€ betragen habe. Im Übrigen sei auch lediglich der Zuschuss in Höhe von 50% nicht pfändbar. Dieser betrage ab dem 1.7.2007 104,85€. Rentenversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung seien auch gar nicht zu berücksichtigen, da die Beigeladene als Altersrentenbezieherin gemäß § 5 Nr. 12 SGB V automatisch gesetzlich krankenversichert sei. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei Luxus und könne keine Berücksichtigung finden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 seien 721,06€ monatlich pfändbar gewesen. Gezahlt worden seien aber nur 227,40€ im Monat. Dies ergebe eine Differenz von 3.949,28€. Ab dem 1.7.2007 bis 3011.2007 seien 2.433,30€ noch zu zahlen. Ab dem 1.12.2007 sei ein Betrag von 721,06€ monatlich pfändbar.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beigeladene beziehe auch eine VBL-Rente, es handele sich hier um Leistungen der Versorgungskasse Bund/Länder. Darüber hinaus habe sie jedenfalls in dem Jahr 2004 auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 975,00€ erzielt. Die Angaben im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien falsch gewesen. Der Kläger legte den Bescheid des Finanzamtes … für das Jahr 2004 über die gesonderte einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grundstücksgemeinschaft … vor. Darin wird angeführt, die Beigeladene habe als Gesellschafter/Gemeinschafter 975,00€ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 erzielt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Übrigen habe sie auch keine Verbrauchskosten für Miete, da sie unentgeltlich wohne.</span></p>
<p>Die Beklagte ist der Ansicht, <span style="color: #000000;">die Beigeladene beziehe von ihr nur die beiden genannten Renten und keine &#8220;VWL-Rente&#8221;. Die Gesamtleistung sei unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu ermitteln. Der pfändbare Betrag sei dann der Tabelle zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">850c</a> ZPO zu entnehmen. Der Kläger beachte die Pfändungstabelle nicht. Es sei auch irrelevant, welche Ausgaben die Schuldnerin für Miete und sonstige Aufwendungen habe. Die in Abzug gebrachten Beiträge entsprächen den Bescheinigungen der Krankenkasse.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">A u s  d e n  G r ü n d e n</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Gericht konnte bei der gegebenen Sachlage eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und auch der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor hierzu auch angehört (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/105.html" title="&sect; 105 SGG">105</a> Absatz 1 Satz 1 SGG).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs auf Gewährung der Rente durch den Kläger handelt es sich bei der Streitigkeit über diese Forderung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html" title="&sect; 51 SGG">51</a> Absatz 1 Nr. 1 SGG), für die die Sozialgerichte zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie die Abtretung eines Anspruchs die Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 30.4.1986, 2 RU 15/85;  LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.6.2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 B 102/05 VS" title="LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2005 - L 4 B 102/05">L 4 B 102/05 VS</a>).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die erhobene Leistungsklage gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html" title="&sect; 54 SGG">54</a> Absatz V SGG ist auch zulässig. Ein Verwaltungsakt hatte nämlich nicht zu ergehen Die Rechtshandlungen des Leistungsträgers im Zusammenhang mit der Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind – wie die des Arbeitgebers bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung – rein vollstreckungsrechtlicher Natur. Sie haben ihren Rechtsgrund in den Regelungen der ZPO und enthalten selbst keine „Regelungen“ i.S.d. § 31 SGB X. Sie sind daher keine Verwaltungsakte i.S.d. §§ 31 ff. SGB X (vgl. auch hierzu das o.g. Urteil des BSG). </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Antrag des Klägers in der Klageschrift war entsprechend seinem Vorbringen so auszulegen, dass der Kläger für die abgelaufenen Zeiträume die nach seiner Berechnungsmethode in der Klagebegründung ihm zustehenden Beträge begehrt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel der Anträge zu 1) bis 3) in der Klageschrift mit dem Antrag zu 4), der sich auf den letzten, gegenwärtigen Zeitraum gleicher Einkommenshöhe (Rentenhöhe) bezieht. Dementsprechend war der Antrag des Klägers insoweit zu korrigieren, als nach dem Dezember 2007 wiederum Änderungen der Einkommenshöhe eingetreten sind, da die geltend gemachten Beträge wie von dem Kläger in den Anträgen 1)-3) geschehen, jetzt auch für diese Zeiträume beziffert werden können. Für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 und 1.11.2006 bis 30.6.2007 sowie 1.7.2007 bis 30.11.2007 begehrt der Kläger jeweils die rückständigen Beträge nebst Zinsen hieraus ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 12.11.2007. Die Anträge zu 1) 2) und 3) entsprechen den von dem Kläger in der Klageschrift selbst gestellten Anträgen wörtlich. Die Anträge zu 4), 5) und 6) entsprechen dem Klageantrag zu 4) unter Berücksichtigung der seit der Klageerhebung nach der Berechnungsmethode des Klägers aufgelaufenen Beträge. Da der Kläger für die aufgelaufenen Monatsbeträge jeweils Rechtshängigkeitszinsen beantragt hat, war sein Antrag dahingehend auszulegen, dass auch für die in diesen Zeiträumen entstandenen Forderungsbeträge Zinsen begehrt werden. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit den so auszulegenden Anträgen hat die Klage keinen Erfolg. Die Beklagte als Drittschuldnerin hat in den angegriffenen Zeiträumen die zugunsten des Klägers pfändbaren Beträge überwiegend zutreffend ermittelt und dementsprechend Zahlungen aus der Rente unmittelbar an diesen geleistet. Soweit für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 etwas anderes gilt, greift zugunsten der Beklagten § 407 Absatz 1 BGB ein. Die Norm ist entsprechend anzuwenden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 ausgehend von der Witwenrente von 1.021,76€ und der Altersrente in Höhe von 581,95 unter Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages der Schuldnerin von 407,39€ den pfändbaren Betrag mit 143,70€ ermittelt. Diese Berechnung war aber tatsächlich fehlerhaft, weil der Beitrag der Beigeladenen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des vorliegenden Beitragsnachweises vom 21.11.2005 nur 290,16€ monatlich beträgt und daher ein pfändbares Arbeitseinkommen von 1.313,55€ in diesem Zeitraum vorlag, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zur Zahlung von 227,40€ anstelle der gezahlten 143,70€ verpflichtet gewesen wäre. In dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 hätte sie somit monatlich 86€ oder insgesamt 688€ zu wenig geleistet. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Allerdings kann sich die Beklagte als Drittschuldnerin auf die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/407.html" title="&sect; 407 BGB: Rechtshandlungen gegen&uuml;ber dem bisherigen Gl&auml;ubiger">407</a> Absatz 1 BGB berufen, die hier zu ihren Gunsten entsprechend Anwendung findet. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 21.1.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 22 R 1557/06" title="LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 22 R 1557/06">L 22 R 1557/06</a> (vgl. dazu auch Epsen, Anmerkung zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.11.1991, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 RA 80/90" title="BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90">4 RA 80/90</a>, in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 1994, S. 82-85 m. w. Nw.). Die Regelung des § 407 Absatz 1 BGB dient ihrem Inhalt nach für den Fall der Forderungszession dem Schutz des bisherigen Schuldners. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, dass nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehnung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Diese Regelung ist hier entsprechend anzuwenden. In dem Fall der sogenannten &#8220;Blankettpfändung&#8221; bürdet das Vollstreckungsgericht es dem Drittschuldner auf, den Umfang der Pfändung in Anwendung der Tabelle zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">850c</a> ZPO korrekt zu ermitteln. Eine solche Blankettpfändung ist auch hier in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 30.1.2006 angeordnet worden. Denn auch darin wird lediglich darauf verwiesen, die Tabelle nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">850c</a> ZPO sei anzuwenden. Der Pfändungsbetrag wird aber nicht näher bestimmt. Eine solche Pfändung ist zwar zulässig, sie setzt aber den Sozialleistungsträger dem Risiko aus, bei fehlerhafter Ermittlung des Pfändungsbetrages auch durch Zahlung an den Schuldner des titulierten Anspruch nicht von der Forderung des Gläubigers frei zu werden. Grundsätzlich ist es auch billig, dass der Rentenversicherungsträger dieses Risiko trägt, wenn er den pfändbaren Betrag ohne weitere Ermittlungen alleine unter Anwendung der Tabelle den gepfändeten Betrag der Höhe nach ermitteln kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn dem Rentenversicherungsträger die Ermittlung des zutreffenden Betrages durch Ermittlungen von Amts wegen leicht möglich wäre. In diesen Fällen fehlt es bereits an der Schutzbedürftigkeit des Drittschuldners. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Allerdings ist etwas anderes dann geboten, wenn wie hier (1) der Drittschuldner den pfändbaren Betrag aufgrund der ihm vorliegenden Angaben der Schuldnerin, des Gläubigers und in dem Pfändungsbeschluss zutreffend ermittelt hat , (2) er aufgrund dieser Angaben nicht davon ausgehen musste, weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung seien erforderlich und sich (3) erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die der Berechnung des Pfändungsbetrages dienenden Angaben unzutreffend waren. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Rentenversicherungsträger in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben schutzwürdig. Zu seinen Gunsten ist dann &#8211; mangels einer gesetzlichen Normierung &#8211; die Regelung des Schuldnerschutzes in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/407.html" title="&sect; 407 BGB: Rechtshandlungen gegen&uuml;ber dem bisherigen Gl&auml;ubiger">407</a> Absatz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Ansonsten würde in den Fällen der Blankettpfändung der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner sachwidrig schlechter gestellt, als dies im Falle der Abtretung für den Schuldner der abgetretenen Forderung der Fall wäre. Hat der Drittschuldner die ihm bekannten Umstände pflichtgemäß zutreffend ermittelt, kann er dem Gläubiger die Leistung an den Schuldner mit befreiender Wirkung bis zu dem Zeitpunkt entgegenhalten, zu dem ihm die Unrichtigkeit seiner Berechnung aufgrund vorliegender Unterlagen positiv bekannt ist. So ist es auch hier. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte hat auf der Grundlage der Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/54.html" title="&sect; 54 SGB I: Pf&auml;ndung">54</a> Absatz IV SGB I die pfändbaren Beträge ermittelt. Dort ist normiert, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Richtigerweise hat die Beklagte auf der Grundlage dieser Vorschriften zunächst die von der Beigeladenen bezogenen Renten zusammengerechnet. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.html" title="&sect; 850e ZPO: Berechnung des pf&auml;ndbaren Arbeitseinkommens">850e</a> Nr. 2 ZPO. Danach sind mehrere Arbeitseinkommen (hier mehrere Renten) auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Diese Zusammenrechnung, die durch das Vollstreckungsgericht durch den Beschluss vom 15.8.2007 erstmalig angeordnet wurde, hat die Beklagte von Anfang an durchgeführt. Für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 ergibt sich hieraus ein Betrag von 1.603, 71€ monatlich. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte hat von diesem Betrag auch dem Grundsatz nach zutreffend die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Schuldnerin in Abzug gebracht. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nicht mitzurechnen sind nämlich die nach § 850a Nr. 1der Pfändung entzogenen Bezüge, aber auch Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beiträgen stehen die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beiträge gleich, die der Schuldner (Ziffer b) &#8220;an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen der Üblichen nicht übersteigen.&#8221; Die Auffassung des Klägers, die Beiträge der Beigeladenen zur privaten Renten- und Pflegeversicherung seien schon dem Grunde nach nicht oder jedenfalls nicht vollständig berücksichtigungsfähig entbehrt daher der Grundlage. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Es ist auch aufgrund des von der Beigeladenen ab dem 21.11.2005 an die Deutsche Krankenversicherungs-AG geleisteten Beitrages von 290,16€ zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ersichtlich, dass der übliche Beitragsrahmen überschritten würde und die Zahlungspflicht gegenüber den üblichen Tarifen deutlich erhöht wäre. Die Beigeladene leistet sich vielmehr nur einen Standardtarif zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der später fälligen Beiträge sowie der von der Beklagten ursprünglich angenommenen Höhe der Beiträge von 407,39€ monatlich. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Beigeladene hier eine Versorgung leistet, die dem Umfang nach über das Übliche hinaus geht, oder dass sie Beiträge zahlt, die nicht üblich sind. Da die Norm aber gerade ein Verhalten des Schuldners auf Kosten von Gläubigern verhindern soll, wäre dies Voraussetzung der Nichtberücksichtigungsfähigkeit einzelner Bestandteile der Versicherung (vgl. Prütting/Gehrlein-Ahrens, ZPO, 1. Auflage 2010, § 850e Rn. 10).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die dem Betrag nach fehlerhafte Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/407.html" title="&sect; 407 BGB: Rechtshandlungen gegen&uuml;ber dem bisherigen Gl&auml;ubiger">407</a> Absatz 1 BGB in entsprechender Anwendung vorliegen. Die Beklagte hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2010 darauf hingewiesen, sie habe von dem geringen Krankenversicherungsbeitrag vor dem 2.10.2006 nichts gewusst, und diesen daher auch nicht berücksichtigen können. Diese Auffassung wird durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte hat sich nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mehrfach mit der Ermittlung der künftig an den Kläger zu überweisenden Beträge auseinandergesetzt. Sie hat hierbei den ihr bekannten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beigeladenen in Höhe von 407,39€ berücksichtigt. Dieser Betrag war ihr von der Beigeladenen selbst am 23.7.1996 im Rahmen eines Antrages nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/106.html" title="&sect; 106 SGB V: Wirtschaftlichkeitspr&uuml;fung in der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">106</a> SGB V so mitgeteilt worden. Da die Beigeladene auch darauf hingewiesen war, dass sie jede Änderung der Beträge sofort mitteilen müsse, durfte die Beklagte pflichtgemäß davon ausgehen, die Höhe der Beiträge sei unverändert zutreffend, ohne hierzu die Beigeladene nochmals gesondert anhören zu müssen. Dies gilt auch deshalb, weil aufgrund der zeitlich weit vor der Pfändung liegenden Mitteilung nicht die Gefahr bestand, die Beigeladene werde zum Erhalt einer höheren Rente falsche Angaben machen. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Weitere Ermittlungen zur Beitragshöhe mussten sich der Beklagten bei diesem Sachverhalt trotz der seit dem 23.7.1996 verstrichenen Zeit nicht aufdrängen, da eine feststehende Beitragshöhe auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung nicht unüblich ist. Ein anderer Betrag war der Beklagten bis zum 2.10.2006 auch nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte hat auch sofort Ermittlungen bei der Beigeladenen angestellt, nachdem ihr durch den Bevollmächtigten des Klägers am 15.9.2006 erstmals mitgeteilt worden war, der Betrag der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könne so nicht stimmen. Sie hat sich unverzüglich am 20.9.2006 an die Beigeladene gewandt und dort den tatsächlichen Sachverhalt aufgeklärt &#8211; nämlich dass tatsächlich nur noch eine Beitragspflicht von 290,16€ ab 1.1.2006 bestand. Sie hat diesen Betrag auch ab diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer monatlichen Berechnung berücksichtigt. Bei diesem Sachverhalt wäre es unbillig, wenn die Beklagte aufgrund der ihr nicht zuzurechnenden Unbestimmtheit der Blankettpfändung für einen nicht von ihr zu vertretenden Fehler im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Betrages einstehen müsste (gerade deshalb wird von Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Blankettpfändung in Renten teilweise immer noch als unwirksam angesehen; vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil  vom 25.9.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 LC 90/07" title="OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 90/07">8 LC 90/07</a>; LG Düsseldorf, Beschluss v. 14.8.2003, 25 T 568/03).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Übrigen ist es auch unzutreffend, dass das Amtsgericht Hildesheim durch den Beschluss vom 22.11.2007 festgelegt hätte, dass zu Gunsten der Beigeladenen nur ein pfändungsfreier Betrag von 697,70€ verbleiben solle. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Hildesheim in diesem Beschluss lediglich darüber entschieden, dass eine Heraufsetzung des pfandfreien Betrages über die gesetzliche Grenze von 989,99€ hinaus zugunsten der Beigeladenen nicht erfolgen kann, weil diese nur berücksichtigungsfähige Belastungen in Höhe von 697,97€ dargelegt habe. Damit hat das Amtsgericht Hildesheim explizit geäußert, dass der gesetzliche Pfändungsfreibetrag (so ausdrücklich § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">850c</a> Absatz 1 ZPO) auch hier Anwendung findet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beigeladene, wie von dem Kläger vorgetragen, in dem Beschlussverfahren unwahre Behauptungen über geleistete Mietzahlungen getätigt hat.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beklagte hat nach dem 1.11.2006 unter Ansatz der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegesicherung auch im Übrigen die Ermittlung des zugrunde zu legenden Rentenbetrages zutreffend vorgenommen. Weder die Addition der Renten noch die Berücksichtigung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weist Fehler auf. Die ermittelten Beträge entsprechen den Beträgen, die sich unter Anwendung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">850c</a> ff. ZPO sowie der Tabelle zu § 850c ZPO ergeben.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197a.html" title="&sect; 197a SGG">197a</a> Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 VwGO dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, da er mit der Klage unterlegen ist</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">SG Trier, Gerichtsbescheid vom 19.01.2011, Az. </span><span style="color: #000000;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 4 R 538/07" title="SG Trier, 19.01.2011 - S 4 R 538/07">S 4 R 538/07</a></span><span style="color: #000000;"> </span></li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9621/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Fulda: Bewilligung einer Drogentherapie kann Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9495</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9495#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 16:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Drogentherapie]]></category>
		<category><![CDATA[Leistung zu Teilhabe]]></category>
		<category><![CDATA[Reha]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB VI]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=9495</guid>
		<description><![CDATA[Bei Entscheidungen über die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe in Form einer Drogentherapie, kann die überragende Bedeutung der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, wenn dadurch vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 57 StGB in Betracht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li><strong>Bei Entscheidungen über die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe in Form einer Drogentherapie, kann die überragende Bedeutung der persönlichen Freiheit aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">19</a> Abs. 4 S. 1 GG eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, wenn dadurch vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> StGB in Betracht kommt.</strong></li>
<li><strong> Dies gilt selbst dann, wenn kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.</strong></li>
<li><strong> § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/12.html" title="&sect; 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen">12</a> Abs. 1 Nr. 5 SGB VI steht einer Antragstellung aus der Haft nicht entgegen.</strong></li>
</ol>
<p>Gründe</p>
<p>I.<br />
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung einer Kostenzusage für eine Drogentherapie.  Der Antragsteller verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der JVA B-Stadt (im Folgenden JVA). Die zur Verurteilung führenden Straftaten standen, ausweislich der Mitteilung des Leiters der JVA vom 23.09.2010, jeweils im Zusammenhang mit der langjährig bestehenden und behandlungsbedürftigen Suchtproblematik des Antragstellers.</p>
<p>Bereits vor seiner Inhaftierung hatte sich der Antragsteller um eine Kostenzusage für eine stationäre Suchttherapie bemüht und diese auch erhalten. Aufgrund der Inhaftierung konnte er diese Therapie nicht antreten. Die Durchführung der Therapiemaßnahme unter Zurückstellung der Strafverfolgung gem. § 35 BtMG wurde abgelehnt, weil nicht alle zu verbüßenden Straftaten in Kausalität mit der Drogensucht des Antragstellers standen.</p>
<p>Der Entlassungstermin bei Verbüßung der vollen Strafe wäre am 28.02.2012. Ab dem 11.12.2010 käme eine vorzeitige Aussetzung der Vollstreckung des Restes der zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> Abs. 1 StGB in Betracht. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme hat der Leiter der JVA Folgendes ausgeführt:</p>
<p>Vollstreckungslockerungen konnten ihm aufgrund der langjährig bestehenden, behandlungsbedürftigen Drogensucht und der damit verbundenen Missbrauchs- und Rückfallgefahr nicht gewährt werden.<br />
(…)<br />
Nach Abwägung aller Aspekte wird eine vorzeitige Entlassung gem. § 57 I nur im nahtlosen Übergang in eine stationäre Drogentherapie befürwortet.</p>
<p>Am 19.07.2010 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für einen Therapieplatz im Sinne von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/9.html" title="&sect; 9 SGB VI: Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe">9</a> ff. SGB VI in der Einrichtung Z in X-Stadt beantragt.</p>
<p>Mit Bescheid vom 26.07.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Hinweis auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/12.html" title="&sect; 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen">12</a> Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ab. Eine Leistungsgewährung käme demnach für Versicherte, die sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befänden nicht in Betracht.</p>
<p>Am 06.08.2010 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26.07.2010 Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat sich der Antragsteller dabei auf die in der Vergangenheit erteilte Kostenzusage der Antragsgegnerin berufen, welche er nur deshalb nicht habe antreten können, weil seine Strafe nicht zurückstellungsfähig im Sinne von § 35 BtMG war und er deshalb gezwungen war die Haft anzutreten.</p>
<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 – in dem die Antragsgegnerin, ausweislich des Tatbestandes, die unterstützende Haltung der JVA registriert hat – hat sie den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Zwar habe der Antragsteller die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch scheide eine Leistungsgewährung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/12.html" title="&sect; 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen">12</a> Abs. 1 Nr. 5 SGB VI aus. Wörtlich heißt es im Widerspruchsbescheid:</p>
<p>Nach der Haftentlassung kann erneut ein Antrag auf Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung gestellt werden.</p>
<p>Mit Schreiben vom 18.10.2010 wandte sich der Antragsteller mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht Fulda. Am selben Tag erhob er auch Klage in der Hauptsache, welche unter dem Aktenzeichen S 3 R 251/10 geführt wird.</p>
<p>Der Antragsteller ist Auffassung, ihm stünde bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Kostenzusage zu. Weil er selbst im Hinblick auf fehlendes Vermögen und Einkommen nicht zur Finanzierung eines Drogentherapieplatzes in der Lage sei, müsse die Antragsgegnerin eine entsprechende Kostenzusage erteilen. Nur auf der Basis dieser Kostzusage käme eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> StGB in Betracht, weil der zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer einer Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann zustimmen würde, wenn ein Verurteilter mit Suchtproblemen nahtlos von der Haft in eine Drogentherapie wechseln könne.</p>
<p>Für die Antragsgegnerin stelle die Zusage auch kein finanzielles Risiko dar, weil für den Fall, dass sie die Zusage erteilt und der zuständige Richter der Vollstreckungskammer die Aussetzung zur Bewährung ablehnt, keine Kosten entstehen würden.</p>
<p>Schließlich verkenne der Antragsteller nicht, dass eine gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen für die in Rede stehende Kostenzusage richtig und auch sinnvoll sei, um unnötige Kosten zu verhindern. Dies dürfe aber nicht zu einer pauschalen Ablehnung von Kostenanträgen führen.</p>
<p>Endlich seien keine Gründe für eine Ablehnung, wie etwa ein bereits mehrfacher Therapieabbruch, ersichtlich.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hält den angegriffenen Bescheid vom 26.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 für rechtmäßig. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Kostenzusage. Dabei beruft sich die Antragsgegnerin weiterhin auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/12.html" title="&sect; 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen">12</a> Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.</p>
<p>Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es einer gültigen Kostenzusage bedürfe, um eine positive Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erreichen. Dem Gesetz seien – im Gegensatz zu § 35 BtMG, dessen Voraussetzungen vorliegend aber nicht erfüllt seien – derlei Voraussetzung nicht zu entnehmen.</p>
<p>Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, was ausnahmsweise ein Vorgriff auf die Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnte. Selbst wenn eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation angezeigt wäre, ergäbe sich noch kein Anspruch auf eine Durchführung im Z in X-Stadt. Bei einer Beurteilung, ob eine Maßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nötig sei, müsse das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abwägen. Sofern eine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, sei ein Recht, welches geschützt werden müsse, nicht vorhanden. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/13.html" title="&sect; 13 SGB VI: Leistungsumfang">13</a> Abs. 1 SGB VI bestimme der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit u.a. die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.</p>
<p>Dementsprechend wäre eine Verurteilung nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorlägen, was aber vorliegend nicht der Fall sei. So dass nur ein Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gesichert werden könnte.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Eilverfahrens wie auch des Hauptsacheverfahrens S 3 R 251/10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.</p>
<p>II.</p>
<p>Der zulässige Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet.</p>
<p>Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung der begehrten Zusage für eine stationäre Drogentherapie. Eingangs ist festzustellen, dass die Kammer das Rechtschutzersuchen des Antragstellers analog § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/123.html" title="&sect; 123 SGG">123</a> SGG dahingehend versteht und auslegt, dass er die Zusage für eine Rehabilitationsleistung in Form einer stationären Drogentherapie in X-Stadt begehrt.</p>
<p>Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html" title="&sect; 86b SGG">86b</a> Abs. 2 S. 2 SGG kann, wenn – wie vorliegend – ein Fall eines Aussetzungsantrags nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html" title="&sect; 86b SGG">86b</a> Abs. 1 SGG nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn und soweit eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.</p>
<p>Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html" title="&sect; 86b SGG">86b</a> Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920</a> Abs. 2 ZPO. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache können unter Umständen aus verfassungsrechtlichen Gründen abschließend zu prüfen sein. Ist eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, welche insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend berücksichtigt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1977 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 42/76" title="BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76">2 BvR 42/76</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1978, S. 693" title="BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76">NJW 1978, S. 693</a> f.), vor der Einführung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html" title="&sect; 86b SGG">86b</a> Abs. 2 SGG, festgestellt, dass Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">19</a> Abs. 4 GG es gebieten kann, zur Vermeidung von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in Vornahmesachen Rechtsschutz zu gewährleisten.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat sich bei der Abfassung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html" title="&sect; 86b SGG">86b</a> Abs. 2 SGG für das Merkmal wesentlicher Nachteil als Voraussetzung für einen Anordnungsgrund entschlossen, was als Weniger in Bezug auf die Intensität des Nachteils anzusehen ist. Mithin sichert die aktuell geltende Rechtslage nicht nur den verfassungsrechtlichen Mindeststandard ab, welchen die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt hat, sondern geht darüber hinaus (a.A. wohl LSG Bayern, Beschl. v. 14.06.2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 11 B 218/05 AS ER" title="LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 218/05">L 11 B 218/05 AS ER</a>, juris Rn. 16, welches weiterhin den engeren Maßstab der Entscheidung des BVerfG zu Grunde legt; Düring geht davon aus, dass sich die Entscheidungspraxis zum Anordnungsgrund nach neuem Recht nur in Nuancen von der alten Rechtslage unterscheiden wird, vgl. Düring, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2008, § 86b Rn. 26).</p>
<p>Gleichwohl folgt sowohl aus dem Gesetzeswortlaut, wesentlich, als auch aus dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, dass nicht jeder Nachteil zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigt. Einstweiliger Rechtsschutz ist „nur“ für die Fälle zu gewähren, in denen es dem Antragsteller nicht zumutbar ist eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Binder, in: Lüdtke, HK-SGG, 3. Aufl. 2008, § 86b Rn. 37).</p>
<p>Das Gericht hat somit zunächst zu prüfen, welche nachteiligen Folgen der Antragsteller zu befürchten hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde und sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Die Gewichtung dieser Folgen ist verfassungsrechtlich durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">19</a> Abs. 4 S. 1 GG determiniert. Je schwerer die für den Antragsteller zu erwartenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn und soweit anderenfalls dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, welche durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden kann (vgl. insoweit die Kommentierung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO">123</a> VwGO, Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 123 Rn. 128 m.w.N.).</p>
<p>Am Maßstab des Vorstehenden war die begehrte Anordnung im tenorierten Umfang zu erlassen.</p>
<p>Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/13.html" title="&sect; 13 SGB VI: Leistungsumfang">13</a> Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist aber, dass ein Versicherter die persönlichen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/10.html" title="&sect; 10 SGB VI: Pers&ouml;nliche Voraussetzungen">10</a> SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/11.html" title="&sect; 11 SGB VI: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen">11</a> SGB VI) Voraussetzungen erfüllt und kein Ausschlussgrund gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/12.html" title="&sect; 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen">12</a> SGB VI vorliegt.</p>
<p>Beim Antragsteller sind unstrittig die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Maßnahme der stationären Rehabilitation erfüllt.</p>
<p>Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin scheitert eine Kostzusage auch nicht am Ausschlussgrund von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/12.html" title="&sect; 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen">12</a> Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, wonach Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte, die sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden, erbracht werden.</p>
<p>Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen evident nicht vor. Der Antragsteller hat eindeutig klargestellt, dass es ihm um eine Leistung im Anschluss an die Haft geht.</p>
<p>Aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/9.html" title="&sect; 9 SGB VI: Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe">9</a> Abs. 2 SGB VI ergibt sich, dass die Erbringung von Reha-Leistungen im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Grundsätzlich steht dem Versicherten daher kein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Reha-Leistung zu. Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/39.html" title="&sect; 39 SGB I: Ermessensleistungen">39</a> Abs. 1 S. 2 SGB I besteht aber ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Ermessensausübung erfüllt sind. Die Ermessensbetätigungspflicht besteht, wenn der Versicherte die sogenannten Eingangsvoraussetzungen erfüllt, welche i.d.R. als „Ob“ der Reha bezeichnet werden und im Unterschied zum „Wie“ der Reha der vollen gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind. Hinsichtlich des „Ob“ der Reha ist der Antragsgegnerin kein Ermessen eingeräumt (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Kater, in: Kasseler Kommentar, 66. Erg.-Lief. 2010, § 13 SGB VI, Rn. 4 ff.).</p>
<p>Bereits im Hinblick auf das Vorstehende erweist sich die Ablehnung der Zusage als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.</p>
<p>Gleichwohl steht mit dieser Feststellung dem Antragssteller der begehrte Anspruch noch nicht zu. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dem Antragsteller im Hinblick auf das „Wie“ der Reha grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zukommt.</p>
<p>Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung scheitert diesbezüglich bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin ihr Ermessen im Hinblick auf das „Wie“ der Reha (aus ihrer Sicht wohl folgerichtig), nicht ausgeübt hat.</p>
<p>Im Regelfall ist es dem Gericht auch im Hinblick auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verwehrt, seine Ermessensentscheidung an die Stelle der Antragsgegnerin zu stellen. Etwas anderes gilt nach der herrschenden Meinung nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 30a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 322). In den Fällen, in denen keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, soll (lediglich) ein Anspruch auf Verpflichtung der Verwaltung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestehen (so Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 30a; wohl auch HessLSG, Beschl. v. 17.05.2005, L 2 R 106/05 ER, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).</p>
<p>Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">19</a> Abs. 4 S. 1 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1586/02" title="BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02">1 BvR 1586/02</a>, juris, Rn. 7, vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 90. Erg.-Lief. 2009, § 80 Rn. 12 der zutreffend auf die hohe Bedeutung bei Vornahmesachen hinweist; ähnlich Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 97 ff.; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl. 2008, § 86b Rn. 72 ff.).</p>
<p>Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führt vorliegend zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die angestrebte Drogentherapie durfte vorliegend nicht ohne Berücksichtigung von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 2 S. 2 GG erfolgen. In der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland hat die persönliche Freiheit hohen Rang. Staatlich Organe haben allgemein die Pflicht, schützend und fördernd den Schutz hoher und höchster Rechtsgüter sicherzustellen. Behördliche wie auch gerichtliche Verfahren müssen der im Grundrecht auf persönliche Freiheit enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung hinreichend Rechnung tragen (vgl. für Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 2 S. 1 GG, BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1586/02" title="BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02">1 BvR 1586/02</a>, juris, Rn 9 m.w.N.).</p>
<p>Dem wird die angegriffene Entscheidung nicht im Ansatz gerecht. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der streitgegenständlichen Bescheide nicht zur Kenntnis genommen, dass ihre Entscheidung sich für den Antragsteller grundrechtsrelevant auswirken kann.</p>
<p>Das BVerfG hat gerade bei Entscheidung über die vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> StGB die überragende Bedeutung von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 2 S. 2 GG herausgestellt (vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 13.09.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 449/10" title="BVerfG, 13.09.2010 - 2 BvR 449/10">2 BvR 449/10</a>, juris).</p>
<p>Die Antragsgegnerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass es an einer zwingenden gesetzlichen Voraussetzung fehle, welche die Entscheidung über die Drogentherapie für maßgeblich in Bezug auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach 2/3 der Haft ansehen. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin die offene Formulierung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> StGB, welcher in Abs. 1 S. 2 gerade diverse Merkmale nennt, die die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur Bewährung zu beachten hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 57 Rn. 15 ff.; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 3. Bd., 12. Aufl. 2008, § 57 Rn. 9). Die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte sind hingegen nicht abschließend. Aus dem Wort „namentlich“ ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt (Groß, in: MüKo-StGB, Bd. 2/1, 1. Aufl. 2006, § 57 Rn. 18). Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Entscheidung über eine Drogentherapie überragende – wenn nicht gar maßgebliche – Bedeutung bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach 2/3 der Haftzeit zukommt.</p>
<p>An dieser Stelle bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die begehrte Zusage zwingend auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> StGB ausüben muss.</p>
<p>Im Hinblick auf die Empfehlung des Leiters der JVA, wonach eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann empfohlen werden kann, wenn im direkten Anschluss an die Haft eine Therapie angetreten wird, erscheint eine Entscheidung über das Aussetzungsersuchen des Antragstellers in seinem Sinne ohne eine entsprechende Zusage praktisch ausgeschlossen. Zwar bindet die Beurteilung der JVA im Rahmen der Anhörung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/454.html" title="&sect; 454 StPO">454</a> Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes nicht. Angesichts der Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">57</a> Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB und der Tatsache, dass der Antragsteller sich nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen hat bewähren können, ist jedoch davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung überhaupt nur dann in Frage kommt, wenn der nahtlose Übergang in eine Therapieeinrichtung gesichert ist. Eine solche Entscheidung vereitelt indessen die Antragsgegnerin mit ihrer Ablehnung.</p>
<p>An dieser Stelle bedarf es auch keiner Erörterung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise aus anderen Gründen scheitern kann. Diese Entscheidung ist der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten.</p>
<p>Kaum mehr nachvollziehbar ist es, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller auf eine bedingte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts verweisen will. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Entscheidung überhaupt zulässig wäre – was mehr als zweifelhaft erscheint – verweist die Antragsgegnerin den Antragsteller doch gerade auf eine Antragstellung für die Zeit, wenn er aus der Haft entlassen ist. Warum sich daran etwas ändern soll, wenn die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entscheidung getroffen hat, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die insoweit vorgenommene Differenzierung erweist sich als willkürlich.</p>
<p>Dem Gericht ist es in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur erlaubt sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen, es ist vielmehr geboten, dass das Gericht ein eigenes Ermessen ausübt. Ein von der Antragsgegnerin insoweit angenommenes Verbot ist mit der gesetzlich statuierten richterlichen Gestaltungsbefugnis schlechterdings unvereinbar (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 90. Erg.-Lief. 2009, § 123 Rn. 160).</p>
<p>In Fällen – wie dem vorliegenden – indem kein anderer wirksamer Rechtsschutz erreicht werden kann, muss bereits von Verfassungs wegen eine konkrete Verpflichtung jedenfalls dann erfolgen, wenn eine überwiegende Entscheidung dafür besteht, dass eine neue Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen würde. Dem steht auch eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, § 123 Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 90. Erg.-Lief. 2009, § 123 Rn. 158; allgemein kritisch zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache Kuhla, in: Posser/Wolff, VwGO, 1. Aufl. 2008, § 123 Rn. 150 ff.)</p>
<p>Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht im Ansatz dargetan, weshalb die Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie abzulehnen wäre. Die Antragsgegnerin hat selbst ausgeführt, es sei eine Abwägung der Belange der Öffentlichkeit gegen die des Antragstellers vorzunehmen. Es ist sind aber weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen, welche es rechtfertigen könnten, dem Antragsteller die begehrte Kostenzusage zu verwehren. Im Hinblick dessen, dass die Antragsgegnerin dieses Abwägungsgebot selbst erkannt hat, ist es für die Kammer kaum mehr nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin der Bedeutung des Grundrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 2 S. 2 GG bei ihrer Entscheidung keinerlei Bedeutung beigemessen hat.</p>
<p>Nach dem Vorstehenden bestehen auch keinerlei Zweifel an der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund).</p>
<p>Die Kammer lässt es im Ergebnis offen, ob in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine Regelungsanordnung mit Verwaltungsermessen betreffen, ein Bescheidungsbeschluss in Betracht zu ziehen ist (dafür Binder, in: Lüdtke, HK-SGG, 3. Aufl. 2008, § 86b Rn. 48; darauf Bezug nehmend Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 30a; für die Parallelvorschriften der VwGO unter Hinweis auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/114.html" title="&sect; 114 VwGO">114</a> VwGO Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 66; für das Verfahren nach), oder ob dieser Möglichkeit generell die im Hinblick auf Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">19</a> Abs. 4 S. 1 GG notwendige Effektivität abzusprechen ist. In Anbetracht des bevorstehenden Zweidrittelzeitpunktes im Dezember 2010 war dem Antragsteller ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar.</p>
<p>Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung auch nicht, dass es nicht primärer Zweck des rentenrechtlichen Rehabilitationsrechtes ist, dafür zu sorgen, dass eine vorzeitige Haftentlassung erreicht werden kann. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass sich die Bewilligung einer Drogentherapie de facto auf die Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung auswirkt. Die Stellungnahme des Leiters der JVA legt es nahe, dass eine Drogentherapie im unmittelbaren Anschluss an die Haft conditio sine qua non für eine positive Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach 2/3 der Haftstrafe ist. Mithin wirkt sich die Entscheidung für den Antragsteller grundrechtsrelevant aus, was die Antragsgegnerin im Hinblick auf den grundlegenden objektiven Wertgehalt des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 2 S. 2 GG auch zu beachten hat.</p>
<p>Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html" title="&sect; 86b SGG">86b</a> Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/938.html" title="&sect; 938 ZPO: Inhalt der einstweiligen Verf&uuml;gung">938</a> Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Danach war die Antragsgegnerin zu verpflichten, die begehrte Zusage für eine Drogentherapie zu erteilen. Nicht erforderlich war es jedoch, eine konkrete Therapieeinrichtung zu benennen. Diese Auswahl kann der Antragsgegnerin vorbehalten bleiben.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html" title="&sect; 193 SGG">193</a> SGG. Dabei konnte es unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller im Hinblick auf die konkrete Benennung einer Therapieeinrichtung nicht erfolgreich war, denn der Kern seines Anliegens ist die Zusage als solche.</p>
<ul>
<li>SG Fulda, Beschluss vom 8.11.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 3 R 250/10 ER" title="SG Fulda, 08.11.2010 - S 3 R 250/10">S 3 R 250/10 ER</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9495/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LSG BaWü: Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife im PKH-Verfahren</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9481</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9481#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 16:26:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[LSG]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=9481</guid>
		<description><![CDATA[Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrages im sozialgerichtlichen Verfahren in Abgrenzung zur Notwendigkeit &#8220;weiterer Ermittlungen&#8221; i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO A u s  d e n  G r ü n d e n Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 5778/09) begehrt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrages im sozialgerichtlichen Verfahren in Abgrenzung zur Notwendigkeit &#8220;weiterer Ermittlungen&#8221; i.S.v. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 2 Satz 3 ZPO<br />
</strong><br />
A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 5778/09) begehrt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Kläger beantragte am 3. April 2009 bei der Beklagten zum wiederholten Mal Rente wegen Erwerbsminderung (in dem früheren Klageverfahren S 9 R 6327/05 hatte der Kläger die Berufung gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid zurückgenommen). Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte erstattete im Auftrag der Beklagten die Allgemeinmedizinerin Dr. P. das Gutachten vom 30. April 2009. Auf der Grundlage der von ihr diagnostizierten Herzerkrankungen, der vom Kläger angegebenen Rückenschmerzen ohne Funktionseinschränkung sowie des Seeverlustes des rechten Auges nach Sportunfall führte Dr. P. unter anderem aus, dass bei der Begutachtung weder in Ruhe noch bei Belastung eine Dyspnoe aufgetreten sei. Auch die durchgeführte Blutgasanalyse habe sich unauffällig dargestellt. Ebenso sei die vom behandelnden Kardiologen Dr. H. im November 2008 (gemeint wohl Dezember 2008) durchgeführte Belastungsergometrie nicht auffällig gewesen. Unter Berücksichtigung der insgesamt erhobenen Befunde könne ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne erhöhte Unfallgefahr und ohne Bedarf an hohem Sehvermögen sowie räumlichem Sehen festgestellt werden.</p>
<p>Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2009 Klage vor dem SG erhoben und gleichzeitig unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes mit starken Herzbeschwerden, schweren Beinen, Atemnot und Schweißausbrüchen nicht in der Lage, zu arbeiten. Bei der fünfzehnminütigen Untersuchung durch die Kardiologen sei er nach seinem Befinden gefragt worden, wobei er immer angebe, was ihm schwer falle (Treppensteigen, Einkaufen, körperliche Tätigkeiten wie Wohnung putzen), und nach den Auswirkungen (Schwindel, Herzrasen, Schweißausbrüche, schwere Beine, Atemnot). Dies sei bis jetzt von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Die epileptischen Erscheinungen seien zwar mit Medikamenten eingestellt, doch durch den Verlust des rechten Augenlichtes sei eine höhere Konzentration erforderlich, was zu Kopfschmerzen und Schwindelanfällen führe. Mit Schreiben vom 14. September 2009 (Eingang beim SG am 15. September 2009) teilte Rechtsanwältin S. mit, dass sie zur Vertretung des Klägers bereit und mit einer Beiordnung einverstanden sei.</p>
<p>Mit Verfügung vom 11. September 2009 bzw. Schreiben vom 17. September 2009 holte das SG bei den behandelnden Ärzten sachverständige Zeugenauskünfte ein. Der Facharzt für innere Medizin und Kardiologie Dr. H. teilte in seiner Auskunft vom 7. September 2009 mit, dass die Untersuchungsergebnisse des Gutachtens mit denen seiner Untersuchung vom Dezember 2008 übereinstimmen würden. Im Hinblick auf die kardiologische Belastbarkeit gehe er nicht konform mit der Beurteilung der Gutachterin. Unter Würdigung der Ergometrie vom Dezember 2008 seien keine mittelschweren körperlichen Belastungen und auch keine schweren körperlichen Belastungen tolerierbar. Im Hinblick auf die weiterhin vorhandene Problematik mit Zustand nach epileptischen Krampfanfall und Sehstörung des rechten Auges sehe er aber keine Unterschiede in der Beurteilung. Leichte körperliche Tätigkeiten seien sicherlich mindestens sechs Stunden pro Tag abzuverlangen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Roth (Auskunft vom 27. Oktober 2009) teilte lediglich mit, der Kläger habe sich nur vorübergehend, zuletzt im November 2005 in seiner Praxis befunden. Der praktische Arzt C. führte in seiner Auskunft vom 8. Februar 2010 aus, er habe den Kläger zuletzt am 3. Februar 2010 gesehen, davor am 17. März 2009. Zwischen dem 16. Oktober 2007 und dem 30. Oktober 2008 habe er den Kläger überhaupt nicht gesehen. Zu erneuten Befunderhebungen habe er daher kaum Gelegenheit gehabt. Äußerlich mache der Kläger einen unauffälligen Eindruck. Der Kläger könne nach seiner Einschätzung nur eine leichte Tätigkeit unter sechs Stunden verrichten. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf kardiologischem, nervenärztlichem und ophtalmologischem Fachgebiet.</p>
<p>Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das SG hat hierbei ausgehend von einem Beschluss des 10. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 10 R 4283/05" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 01.12.2005 - L 10 R 4283/05">L 10 R 4283/05</a> PKH-B) die Auffassung vertreten, dass es der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehe, wenn zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen &#8211; wie die Befragung behandelnder Ärzte &#8211; angestellt würden (mit Verweis auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73 a</a> Abs. 1 S. 1 SGG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 2 S. 3 ZPO). Gestützt auf das Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. P. und der noch eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls zur Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich in der Lage sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens dränge sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach Anhörung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen nicht auf. Daher sei letztlich der Antrag mangels ausreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.</p>
<p>Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 19. Juni 2010 zugestellten Beschluss am 23. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis auf seine Ausführungen zur Klagebegründung verwiesen.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände) sowie die Akten des SG (S 18 R 5778/09; S 9 R 6327/05) und die Senatsakten Bezug genommen.</p>
<p>Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Allerdings ist nach Auffassung des Senats als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen gewesen, zu dem Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 14. September 2009 mitgeteilt hatte, bereit zu sein, den Kläger zu vertreten.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">114</a> der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.; § 73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 81, 347" title="BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94">BVerfGE 81, 347</a>; BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1500 § 62 Nr. 19" title="BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R">SozR 3-1500 § 62 Nr. 19</a>).</p>
<p>Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1281/04" title="BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04: Verfahrensrecht - Erfolgsaussicht der Hauptsache im Prozess...">1 BvR 1281/04</a>, Beschluss vom 14. April 2003 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1998/02" title="BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02">1 BvR 1998/02</a> und Beschluss vom 12. Januar 1993 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1584/92" title="BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92">2 BvR 1584/92</a> &#8211; alle veröff. in Juris). Das BSG (vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 83/97" title="BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R">B 13 RJ 83/97</a> &#8211; in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1500 § 62 Nr. 19" title="BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R">SozR 3-1500 § 62 Nr. 19</a>) hat sich &#8211; ebenso wie die wohl überwiegende Literatur zum SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73 a</a> Rn. 7a m.w.N.) &#8211; dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen.</p>
<p>Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 B 71/01" title="BVerwG, 24.04.2001 - 8 B 71.01">8 B 71/01</a> RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" title="Art. 3 GG">3</a> Abs. 1 i. V. m. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">20</a> Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1152/02" title="BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02">1 BvR 1152/02</a> in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1500 § 73a Nr. 1" title="BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02">SozR 4-1500 § 73a Nr. 1</a>). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.</p>
<p>Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/117.html" title="&sect; 117 ZPO: Antrag">117</a> Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.</p>
<p>Diese Voraussetzungen waren, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich sämtlicher Belege bereits mit der Klagerhebung eingereicht hatte, spätestens mit dem Schreiben der Rechtsanwältin S. vom 14. September 2009, wonach sie bereit sei, den Kläger zu vertreten, erfüllt.</p>
<p>Zu diesem Zeitpunkt lagen dem SG bereits die im Verwaltungsverfahren beigezogenen ärztlichen Befundunterlagen (einschließlich insbesondere auch der Ergebnisse der Belastungsergometrie von Dr. H. im Dezember 2008, wonach diese einschließlich der 100 W Stufe mit einem Blutdruckanstieg von 130/74 auf 150/70 mm Hg gelang) sowie das Verwaltungsgutachten von Dr. P. (einschließlich der Ergebnisse einer dort durchgeführten Blutgasanalyse) vor. Bereits auf dieser Grundlage konnte nach Überzeugung des erkennenden Senates das SG &#8211; auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung &#8211; eine Prognose zur Erfolgsaussicht der Klage treffen. Weiterer Ermittlungen im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 2 S. 3 ZPO bedurfte es nicht.</p>
<p>Der erkennende Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des 11. Senates des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27. April 2010) zu folgen wäre, der die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich im Vorfeld der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der Prüfung diene, &#8220;ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss&#8221;. Dies unterstellt ein Stufenverhältnis der Beweismittel, das so jedenfalls im Gesetz keine Stütze findet. Ganz abgesehen davon, dass das Stellen gutachterlicher Fragen zum Leistungsvermögen &#8211; wie hier auch geschehen &#8211; letztlich bereits als Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu werten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 12 B 2/08 SB" title="LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2008 - L 12 B 2/08">L 12 B 2/08 SB</a> &#8211; veröff. in Juris; danach soll die Einholung von Befundberichten ohne gutachtliche Stellungnahme noch keine hinreichende Erfolgsaussicht begründen).</p>
<p>Der Senat kann auch offen lassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 1. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 10 R 4283/05" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 01.12.2005 - L 10 R 4283/05">L 10 R 4283/05</a> PKH-B &#8211; veröff. in Juris), der sich der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg angeschlossen hat (Beschluss vom 28. März 2007 &#8211; L 5 R 5913/06 &#8211; nicht veröff.), zu folgen wäre. Aus Sicht des erkennenden Senates ist nämlich der Ausnahmecharakter des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 2 S. 3 ZPO zu beachten. Diese Vorschrift findet u.a. nur Anwendung, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Norm wird bereits in der zivilprozessualen Literatur als sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift (siehe Mozter in MünchKomm zur ZPO Bd. 1 § 118 Rn. 20) angesehen. Damit aber dürfte ein Anwendungsbereich im sozialgerichtlichen Verfahren erst recht kaum denkbar sein (vgl. dazu Hessisches LSG Beschluss vom 29. März 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 B 63/06 ARG V" title="LSG Hessen, 29.03.2006 - L 4 B 63/06">L 4 B 63/06 ARG V</a> &#8211; veröff. in Juris). Hier geht nämlich dem Gerichtsverfahren ein ebenfalls (bereits) vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist. Wenn in irgendeinem Verfahren bereits bei Klageerhebung ausreichendes Beweismaterial zur Beurteilung der Erfolgsaussicht vorliegt, dies also nicht erst durch nur ausnahmsweise zulässige Beweiserhebungen (im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens) ermittelt werden muss, dann im Sozialgerichtsprozess.</p>
<p>So ist es auch hier der Fall. Denn auf der Grundlage der beigezogenen Befundunterlagen im Verwaltungsverfahren einschließlich des Rentengutachtens von Dr. P. ist von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt auszugehen, auf dessen Grundlage die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage eingeschätzt werden können. Es bedurfte überhaupt nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens noch weiterer Ermittlungen gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 2 S. 3 ZPO.</p>
<p>Im Ergebnis kann damit nach Überzeugung des Senates bereits auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen einschließlich des Rentengutachtens von Dr. P. (insbesondere ausgehend von der im Dezember 2008 durchgeführten Belastungsergometrie sowie von der Gutachterin noch durchgeführten Blutgasanalyse im Hinblick auf die hier im Vordergrund stehende Herzerkrankung) bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 15. September 2009 eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten getroffen werden. Die Erfolgsaussichten waren &#8211; unabhängig von den weiteren Ermittlungen des SG &#8211; bereits zu diesem Zeitpunkt negativ einzuschätzen, so dass im Ergebnis das SG letztlich zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat. Denn bereits auf der Grundlage dieser dort getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, das der Kläger zwar mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten nicht mehr vollschichtig ausüben kann, wohl aber noch leichte körperliche Arbeiten (was letztlich von Dr. H. in dessen sachverständigen Zeugenauskunft im Übrigen auch bestätigt wurde).</p>
<p>Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.</p>
<p>Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73 a</a> SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/127.html" title="&sect; 127 ZPO: Entscheidungen">127</a> Abs. 4 ZPO).</p>
<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/177.html" title="&sect; 177 SGG">177</a> SGG).</p>
<ul>
<li>LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.1.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 R 2984/10 B" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 17.01.2011 - L 2 R 2984/10">L 2 R 2984/10 B</a></li>
</ul>
<table style="height: 428px;" width="121">
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9481/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9277</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9277#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 19:13:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=9277</guid>
		<description><![CDATA[Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt. Das Jobcenter Dortmund lehnte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.</p>
<p>Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.</p>
<p>Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.</p>
<p>Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.</p>
<p>Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.</p>
<p>Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.</p>
<ul>
<li>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 22 AS 5857/10 ER" title="SG Dortmund, 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10">S 22 AS 5857/10 ER</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9277/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hartz IV &#8211; Alltag</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7430</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7430#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 10:05:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 Abs. 4 SGB II]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=7430</guid>
		<description><![CDATA[Die Mandantin stellt einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (&#8220;Hartz IV&#8221;). Die ARGE und die Mandanten schließen daraufhin eine &#8220;Eingleiderungsvereinbarung&#8221;, wonach die Mandantin eine Drogentherapie durchführen soll. Das tut die Mandantin, kümmert sich um eine solche Maßnahme und tritt diese auch an. Prima sagt die ARGE, jetzt ist die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mandantin stellt einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (&#8220;Hartz IV&#8221;). Die ARGE und die Mandanten schließen daraufhin eine &#8220;Eingleiderungsvereinbarung&#8221;, wonach die Mandantin eine Drogentherapie durchführen soll. Das tut die Mandantin, kümmert sich um eine solche Maßnahme und tritt diese auch an.</p>
<p>Prima sagt die ARGE, jetzt ist die Mandantin für nicht weniger als sechs Monate in stationär untergebracht und daher ist ihr Leistungsanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" title="&sect; 7 SGB II: Leistungsberechtigte">7</a> Abs. 4 SGB II entfallen. Der Mandantin werden weitergehende Leistungen gestrichen und für die rückwirkende Zeit wird ihr ein Anhörungsbogen zugesandt, weil man beabsichtigt, vermeintliche Überzahlungen zurückzufordern.</p>
<p>Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer ist der ARGE aber unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Fristenberechnung ein Fehler unterlaufen, so dass wenigstens &#8211; so unsere Auffassung &#8211; ein halber Tag fehlt, die Mandantin deshalb nicht für wenigstens sechs Monate untergebracht ist. Zwischenzeitlich geriet die Mandantin mit mehr als zwei Mietzahlungen in Rückstand, da sie keinerlei Geldmittel mehr hatte und nur noch über einen Euro-Betrag im unteren zweistelligen Bereich verfügte.</p>
<p>Also Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die ARGE, die auf ihrem Standpunkt beharrte. Zudem erklärte sich die ARGE trotz entgegenstehender Rechtsprechung für nicht mehr örtlich zuständig. Nun, nach einem deutlichen Hinweis des Gerichts auf die fehlerhafte Berechnung der Aufenthaltsdauer und der gegebenen örtlichen Zuständigkeit erklärt die ARGE ein Anerkenntnis. Und trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
<p>Zu einer Entscheidung kommt es indes nicht, da die Mandantin wegen der andauernden Mietrückstände ob des drohenden Verlustes ihrer Wohnung die Therapie abgebrochen hat.</p>
<p>Ich warte jetzt nur darauf, dass die ARGE die Leistungen wegen angeblichen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung streichen will.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7430/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Stuttgart: Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit &#8211; Sachnähe</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7425</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7425#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Aug 2010 16:33:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsweg]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichtsbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=7425</guid>
		<description><![CDATA[Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist aus Sachnähegründen dann zulässig, wenn im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist aus Sachnähegründen dann zulässig, wenn im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch selbst seine Grundlage im Aufenthaltsrecht (hier: § 68 AufenthG) hat.<br />
</strong><br />
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen seine Heranziehung zur Erstattung von vom Beklagten an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.07.2007 erbrachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung.</p>
<p>Der Kläger wurde am …  in Jordanien geboren, ist deutscher Staatsbürger und bezieht Altersrente. Er ist der Großvater der am …  geborenen A. (zukünftig nur noch Enkelin), die die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Unter dem 03.07.2002 gab der Kläger gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – eine sog. Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich schriftlich, „ nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise “ seiner Enkelin zu tragen. Die vom Kläger eigenhändig unterschriebene Erklärung enthält unter anderem folgenden Passus: „ Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. (…) Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. “ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 Bezug genommen (Blatt 41/42 der Verwaltungsakte). Die Enkelin reiste sodann am … 2003 in das Bundesgebiet zwecks Familienzusammenführung ein, erhielt von der Stadt F. – Ausländerbehörde – eine befristete Aufenthaltserlaubnis und lebte zunächst im Haushalt des Klägers in F. Seit dem 14.09.2006 lebt die Enkelin bei ihren Eltern und ihren fünf Geschwistern in H., die sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalten und von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – seit Oktober 2006 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Bis zum 21.11.2006 (Einstellungsbescheid vom 13.11.2006) erhielt die Enkelin von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – laufend Leistungen nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).<span id="more-7425"></span></p>
<p>Mit Bescheid vom 12.12.2006 (Blatt 49 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte der Enkelin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 98,40 Euro (22.11. bis 30.11.2006) bzw. in Höhe von 328 Euro monatlich (01.12.2006 bis 30.04.2007).</p>
<p>Mit Bescheid vom selben Tage (Blatt 59 der Verwaltungsakte) forderte der Beklagte den Kläger auf, die an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.12.2006 erbrachten Sozialleistungen von 591,05 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 426,40 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 164,65 Euro) in vollem Umfang und für die Zeit ab dem 01.01.2007 die noch laufend zu erbringenden Leistungen in Höhe von 454,65 Euro monatlich (328 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 126,65 Euro an Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung bzw. soziale Pflegeversicherung) zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich in seiner Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Enkelin, für die Versorgung mit Wohnraum, für den Krankheitsfall sowie für die Pflegebedürftigkeit zu tragen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte mit öffentlichen Mitteln eintreten müssen, woraus ein entsprechender Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erwachse. Von der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs könne in der Regel nicht abgesehen werden, wenn die Heranziehung nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führe. Gründe, die vorliegend für die Annahme eines atypischen Sachverhaltes sprächen, seien nach Aktenlage nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Mit seinem dagegen unter dem 22.12.2006 erhobenen Widerspruch (Blatt 63, 74, 81 der Verwaltungsakte) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sich seine Verpflichtungserklärung gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – alleine auf den Zeitraum bezogen habe, in dem seine Enkelin bei ihm in F. gewohnt habe. Mit dem Umzug der Enkelin zu ihren Eltern nach H. lebe sie außerhalb seines Einflussbereichs, was zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung führe. Diese Rechtsauffassung vertrete auch die Ausländerbehörde. Davon abgesehen wirke die Erklärung auch nur gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt F. und nicht gegenüber dem Beklagten. Im Übrigen sei er als Rentner mit einer monatlichen Rente von insgesamt 1.341,31 Euro bei monatlichen Ausgaben (Wohnung, Strom, Telefon) von insgesamt rund 724 Euro finanziell nicht in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen, zumal er seinen jüngsten Sohn H. (geboren am … 1983), der an der Universität H. studiere, ebenfalls mit 300 bis 400 Euro monatlich finanziell unterstütze. Die Unterhaltsverpflichtung für die Enkelin treffe nunmehr die Eltern.</p>
<p>Mit Bescheid vom 07.02.2007 (Blatt 70 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Enkelin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 100,35 Euro (22.11. bis 30.11.2006) bzw. in Höhe von 334,51 Euro monatlich (01.12.2006 bis 30.04.2007). Weitere Bewilligungsbescheide sind derzeit nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten abgelegt.</p>
<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf Grund der unterzeichneten Verpflichtungserklärung müsse der Kläger die an die Enkelin erbrachten Sozialleistungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erstatten. Der Verwaltung sei insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die aufgewandten Mittel beliefen sich auf 519,05 Euro für die Zeit vom 22.11.2006 bis 31.12.2006, auf 462,01 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007, auf 461,98 Euro monatlich für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.06.2007 sowie auf 467,22 Euro für Juli 2007. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids enthält unter anderem folgenden Passus: „ Gegen diese Entscheidung kann beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, (…) Klage erhoben werden. “</p>
<p>Hiergegen hat der Kläger unter dem 09.06.2008 beim beschließenden Gericht Klage erhoben (ehemalige Aktenzeichen S 12 AS 4043/08 und S 15 AS 4043/08), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2008 begehrt.</p>
<p>Während des Klageverfahrens ist er dauerhaft in das unbekannte Ausland verzogen.</p>
<p>Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gehört worden. Sie halten übereinstimmend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.</p>
<p>II.</p>
<p>Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.</p>
<p>Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es hat vorab zu entscheiden, wenn ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Ist dies nicht der Fall, liegt die Vorabentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dessen Ausübung nicht der Rechtskontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt, statt vieler nur BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997 – 2 B 104/97, BayVBl. 1998, S. 603.</p>
<p>Sie kann unter anderem dann angezeigt sein, wenn in Rechtsprechung oder Rechtslehre verschiedene Rechtswegansichten zu einem bestimmten Streitgegenstand vertreten werden bzw. wenn die Rechtswegfrage ungeklärt ist, vgl. dazu nur Kissel/Mayer , GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 a Rz. 24 a; Keller , in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 53 m. w. N.</p>
<p>Die Entscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG hat durch (begründeten) Beschluss zu erfolgen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GVG).</p>
<p>Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war, auch ohne entsprechende Rüge und obwohl die Beteiligten übereinstimmend die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für gegeben erachten, wie ausgesprochen vorab zu entscheiden. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob in den Fällen, in denen eine der in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sozialverwaltungsbehörden auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung Erstattung erbrachter Sozialleistungen begehren, der Rechtsweg zu den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit oder zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 11.12.2006, S 3 SO 528/06, nicht veröffentlicht,  ohne vertiefte Auseinandersetzung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erachtet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist in seiner Berufungsentscheidung im Wege eines obiter dictums – wegen § 17 a Abs. 5 GVG – davon ausgegangen, dass es sich bei dem Streit um Wirksamkeit und Umfang einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG um eine ausländerrechtliche Streitigkeit handele, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, LSG Ba.-Wü., Urt. v. 23.10.2007 – L 9 SF 785/07, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.11.2009, L 20 B 26/09 AY, juris, die Entscheidung der Vorinstanz, SG Münster, Beschl. v. 24.06.2009 – S 16 AY 3/09, nicht veröffentlicht, bestätigt und ausbeschlossen, dass für einen Rechtstreit über einen auf § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützten Anspruch auf Erstattung der zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers nach dem AsylbLG aufgewendeten Mittel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Es hat die weitere Rechtswegbeschwerde zum Bundessozialgericht, insbesondere im Hinblick auf dessen Entscheidung zur Rechtswegfrage bei einem von einem Grundsicherungsträger ausgesprochenen Hausverbot, BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mit Bespr. Münker , jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5: Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Verwaltungsträger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG), über die am Beschlusstage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts: B 8 AY 1/09 R).</p>
<p>Dies vorangeschickt, ist vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig.</p>
<p>Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als besondere Verwaltungsgerichte (vgl. § 1 SGG) zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den in § 51 SGG enumerativ aufgezählten Angelegenheiten berufen, soweit keine bundesgesetzliche (aufdrängende) Spezialzuweisung zu einem bestimmten Gerichtszweig (vgl. zum Beispiel § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 54 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG], § 32 Wehrpflichtgesetz [WPflG], § 83 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz [BPersVG]) existiert. Namentlich § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 lit. a) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 09.12.2004 – mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 1 7. SGGÄndG) – überantwortet den Sozialgerichten dabei die sachliche Entscheidungsgewalt über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG handelt es sich mithin um eine bundesgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung, die öffentliche-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art den Sozialgerichten ausdrücklich zuweist und diese damit aus der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, ausklammert, statt vieler nur Keller , in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 2; Jung , in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 3, unstr.</p>
<p>Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sowohl im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG als auch im Sinne des – insoweit gleichlautenden – § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nach der herrschenden sog. Sonderrechtslehre (auch „modifizierte Subjektstheorie“) jedenfalls dann vor, wenn die dem streitigen Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Normen einen Träger hoheitlicher Gewalt ausschließlich und als solchen berechtigen und verpflichten, wobei es bei der entsprechenden Prüfung maßgebend auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ankommt,  vgl. nur GmS-OBG, Beschl. v. 10.07.1989 – GmS-OB 1/88, SozR 1500 § 51r. 53; BSG, Urt. v. 13.06.1989 – 2 RU 32/88, SozR 2100 § 76 Nr. 2; Keller , in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 3c; Kopp/Schenke , VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40 Rz. 11.</p>
<p>Die weitergehende Frage, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Streitverhältnis um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG handelt, ist zuvörderst danach zu beurteilen, ob die Beteiligten des Rechtsstreits unmittelbar über Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II streiten, BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; Keller , in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 29a; vgl. auch Groth , in: Hohm, GK-SGB II, Anhang Sozialgerichtsverfahren, VII-2 Rz. 22 (Stand: Februar 2009).</p>
<p>In allen anderen Fällen kommt es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, ob die angegriffene Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht bzw. ob der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. Bei der diesbezüglichen Auslegung ist eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte herzustellen. Dabei besteht gesetzessystematisch keine Veranlassung zu einer per se engen Auslegung der Sonderzuweisungstatbestände des § 51 Abs. 1 SGG. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist als Generalklausel konzipiert und hat daher systembedingt hinter spezialgesetzlichen Regelungen prinzipiell zurückzutreten. Auch der Wortlaut dieser Norm rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal § 51 Abs. 1 SGG selbst die „ausdrückliche“ bundesgesetzliche Zuweisungsnorm im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; Münker , jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5.</p>
<p>In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist anerkannt, dass es genügt, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt, BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 m. w. N.</p>
<p>Unter Zugrundelegung dessen streiten vorliegend die gewichtigeren Gründe für eine Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte. Dass hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 51 Abs. 1 SGG in Rede steht, bedarf dabei zunächst keiner vertieften Begründung. Ihr Vorliegen ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte seine Erstattungsforderung mittels eines Bescheides, also eines Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), geltend gemacht hat und im Übrigen daraus, dass sich der Erstattungsanspruch materiell auf § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung stützt und diese gesetzliche Bestimmung den Beklagten ausschließlich in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt (vgl. dazu § 44 b Abs. 3 SGB II) zur Geltendmachung berechtigt (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Dabei darf indes die Prüfung nicht stehenbleiben. Der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, sagt noch nichts darüber aus, welche der Verwaltungsgerichtsbarkeiten zur Entscheidung berufen ist. Existiert wie hier keine aufdrängende Sonderzuweisung, ist das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit Bedingung sowohl für die Rechtswegzuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch die der Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 SGG). Diesen Umstand berücksichtigt etwa das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2007, L 9 SF 785/07, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb, nicht hinreichend. Zudem stammt die Entscheidung auch noch aus einer Zeit vor der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtswegbinnenabgrenzung und kann daher nur noch bedingt herangezogen werden.</p>
<p>Entgegen dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.11.2009 – L 20 B 26/09 AY, juris, ist vorliegend die Sachnäherechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 (Hausverbot eines Grundsicherungsträgers); vorher auch bereits Beschl. v. 29.09.1994 – 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 (Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern); Beschl. v. 22.04.2008 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 (Rabattverträge); siehe auch LSG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.09.2009 – L 5 KA 38/09 B ER, NZS 2010, S. 237 f. (Hausverbot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung), – der das beschließende Gericht folgt – anwendbar. Der Gesetzgeber hat gerade nicht, wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen meint, unmittelbar eine normative Grundlage – § 68 AufenthG – geschaffen, bei der eine Zuordnung der Rechtswegzuständigkeit bereits „eindeutig“ erfolgt ist, zumal eine aufdrängende Spezialzuweisung gerade fehlt. Zwar ist richtig, dass die aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung und der darauf bezogene Erstattungsanspruch ihre Grundlagen in § 68 AufenthG und nicht unmittelbar im SGB II haben mögen. Allerdings ist der in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Erstattungsanspruch zugleich die Kehrseite,<br />
vgl. zur sog. Kehrseitentheorie allgemein BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 – 7 C 70/80, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72; Urt. v. 25.04.1972 – III C 7.71, Buchholz 427.3 § 249 Nr. 20; Urt. v. 21.09.1966 – V C 155.65, Buchholz 409.2 § 51 AbgeltungsG Nr. 1; Ehlers , VerwArch 74 (1983), S. 112 (127 f.), des einem Dritten nach dem SGB II bewilligten Leistungsanspruchs. Dies streitet für eine Zuständigkeit der insoweit sachnäheren Sozialgerichtsbarkeit, zumal sich auch das Erstattungsverfahren des beklagten Grundsicherungsträgers materiell nach dem Sozialverwaltungsrecht des SGB X und nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beurteilt. Wollte man in einer solchen Situation für Streitigkeiten betreffend das (ursprüngliche) Bewilligungsverfahren des Dritten den Sozialrechtsweg und für den späteren Erstattungsrechtsstreit betreffend den Verpflichteten den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erachten, würde dies ohne Not zu einer unnatürlichen Rechtswegaufspaltung führen, was mit dem Gebot sachnahen und damit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur schwer zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Erstattungsforderung hier zwar auf einer ausländerrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen mag, ihr Bestand und Umfang aber unmittelbar (sic.) von der Rechtmäßigkeit der (ursprünglichen) Leistungsbewilligung nach dem SGB II abhängt, weil der Verpflichtete nur insoweit zur Erstattung herangezogen werden kann, wie der Dritte zu Recht öffentliche Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsgesetz bezogen hat, siehe dazu nur BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33/97, Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2.</p>
<p>Mit der Sachnäherechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt es sich aber nicht in Einklang bringen, wenn die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte im Erstattungsrechtsstreit die Frage zu klären hätten, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung nach dem SGB II im zu erstattenden Umfang rechtmäßig erfolgt ist. In einer solchen Konstellation besteht die greifbare Gefahr divergierender SGB II-Entscheidungen durch das insoweit sachfernere Verwaltungsgericht, vgl. dazu Münker , jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5, zumal in Erstattungsprozessen der gegebenen Art oftmals im Kern gerade die (Teil-) Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung in Streit steht, was auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Übrigen einräumt, Beschl. v. 12.11.2009 – L 20 B 26/09 AY, juris.</p>
<p>Dem kam man auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es durchaus Fälle gibt, in denen im Wesentlichen – wie vorliegend –, alleine Umfang und Reichweite der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung zu klären sind und damit ausländerrechtliche Fragestellungen im Vordergrund stehen. In vielen Fällen entscheiden die Sozialgerichte kraft eigener Kompetenz in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 SGG über die Auslegung und Anwendung „originär rechtswegfremder“ Materien (so zum Beispiel über Fragen der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU [FreizügG/EU] im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, über Fragen der Bundesausbildungsförderung nach dem BAföG im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II, über steuerrechtliche Fragen im Anwendungsbereich der ALG II-Verordnung). Daraus kann für die Frage, ob ein Sonderzuweisungstatbestand eingreift, somit nichts hergeleitet werden.</p>
<p>Schließlich wäre es auch mit dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG nur schwerlich zu vereinbaren, wollte man das Verlangen eines Grundsicherungsträgers gerade in seiner Eigenschaft als Leistungsträger nach dem SGB II (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) auf Erstattung erbrachter Grundsicherungsleistungen nicht als „Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ auffassen, zumal der SGB II-Träger von Gesetzes wegen (arg. ex § 49 Abs. 1 SGB II, §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz [HGrG], §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung [BHO]) zu einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung, worunter auch die Geltendmachung von Erstattungsforderungen fällt, verpflichtet ist.</p>
<p>Alles in allem ist demnach aus Sachnähegründen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls dann zulässig, wenn – wie vorliegend – im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen.</p>
<p>Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass mit Rechtskraft dieses Beschlusses die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für andere Gerichte bindend ist. Auch das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, wird die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr prüfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 und Abs. 5 GVG).</p>
<ul>
<li>SG Stuttgart Beschluß vom 9.8.2010, Az: S 24 AS 4043/08</li>
</ul>
<p><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation7425" name="50.517,7.883" onclick="return false;">geotagged Rückeroth, Rhineland-Palatinate, Germany.</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7425/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Wiesbaden: Aufrechnung mit überzahlten SGBII &#8211; Leistungen nur soweit Ansprüche pfändbar</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7423</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7423#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 09:58:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Überzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiesbaden]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=7423</guid>
		<description><![CDATA[Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil v. 05.02.2009, B 13 R 31/08 R; HessLSG, Beschluss v. 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER). Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger  mit Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die Ansprüche des  Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil  v. 05.02.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 31/08 R" title="BSG, 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R">B 13 R 31/08 R</a>; HessLSG, Beschluss v. 16.01.2008, L 9 SO  121/07 ER).</p>
<p>Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung einer überzahlten Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen.</p>
<p>Der Kläger bezieht seit 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 gewährte die Beklagte ihm eine Mehraufwandsentschädigung für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/16.html" title="&sect; 16 SGB II: Leistungen zur Eingliederung">16</a> Abs. 3 SGB II als Vorschuss gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> SGB I in Höhe von 107,47 EUR. Mit Bescheid vom 11.07.2007 setzte sie die endgültige Leistung für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 auf 36,00 EUR fest. Aufgrund von Fehlzeiten sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 71,47 EUR gekommen. Die Überzahlung werde mit der dem Kläger zukünftig zustehenden Leistung verrechnet. Es erfolge somit ab dem Monat 10/07 bis zur Tilgung des Betrages eine Einbehaltung in Höhe von 30,00 EUR monatlich von der dem Kläger zustehenden Leistung.<span id="more-7423"></span></p>
<p>Mit Schreiben vom 01.08.2007 widersprach der Kläger der Einbehaltung von 30,00 EUR monatlich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2008 zurück. Die bezahlte Vorschussleistung stehe unter dem Vorbehalt, dass die Arbeitsgelegenheit angetreten und die angefallenen Arbeitsstunden geleistet würden. Nach § 42 abs. 2 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I) seien Vorschüsse mit zustehenden Leistungen zu verrechnen und soweit sie diese übersteigen entsprechend zu erstatten. Es entstehe Kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch, der mit der Festsetzung des endgültigen Leistungsanspruches fällig werde.</p>
<p>Der Kläger hat am 03.10.2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es lägen bereits die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> Abs. 1 SGB I bei einer Mehraufwandsentschädigung nicht vor, weil zur Feststellung ihrer Höhe nicht voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, sondern sie mit der Bestimmung der Arbeitsstelle und der zu erbringenden Stundenleistung so feststehe. Darüber hinaus könnten Vorschüsse nur auf zustehende Arbeitseingliederungsleistungen angerechnet werden. Für eine Verrechnung übersteigender Erstattungsarbeitseingliederungsleistungen auf SGB II Existenzminimusunterhaltsleistungen fehle eine Rechtsgrundlage.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.</p>
<p>Das Hessische Landessozialgericht habe mit Beschluss vom 04.03.2008, L 9 AS 429/07 ER im vorangegangenen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich festgestellt, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> Abs. 2 SGB I auf eine vorschussweise geleistete Mehraufwandsentschädigung anwendbar sei.</p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n<br />
Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 11.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2008 vorgenommene &#8220;Verrechnung&#8221; von gewährten Vorschüssen für eine Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen ist rechtswidrig.</p>
<p>Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Leistungen ohne Berücksichtigung eines monatlichen Einbehalts in Höhe von 30,00 EUR. Die bewilligten Beträge sind nicht in Höhe von monatlich 30,00 EUR durch eine Aufrechnung erloschen, sodass der Kläger Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen hat.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/42.html" title="&sect; 42 SGB II: Auszahlung der Geldleistungen">42</a> Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift erfolgt die Anrechnung des Vorschusses auf die zustehenden Leistungen wenn der Vorschuss geringer ist als die zustehende Leistung. Ist der Vorschuss höher als die zustehende Leistung entsteht ein Erstattungsanspruch (vgl. auch Urteile des BSG v. 26.06.2007 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 2 U 5/06 R" title="BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R">B 2 U 5/06 R</a>; v. 29.04.1997 4 RA 46/96; v. 31.08.1983, 2 RU 80/82; LSG Berlin v. 27.05.2003, L 14 AL 45/0; Hessisches LSG v. 27.03.2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 U 965/99" title="LSG Hessen, 27.03.2002 - L 3 U 965/99">L 3 U 965/99</a>;). Die zustehende Leistung ist die endgültig festgestellte Leistung, d.h. die Leistung für die zunächst der Vorschuss gewährt worden ist und die nun, nachdem die Höhe der zustehenden Leistung feststeht, endgültig festgestellt ist (BSG v. 26.06.2007 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 2 U 5/06 R" title="BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R">B 2 U 5/06 R</a> Rn. 20 und v. 29.04.1997 4 RA 46/96 Rn. 52; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Std. Dez. 09, § 42 Rn. 40; Lilge, SGB I, Std. 04/2007, § 42 Nr. 9b;) Zustehende Leistung ist demnach vorliegend die für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 gewährte Mehraufwandsentschädigung die mit dem angefochtenen Bescheid endgültig auf 36,00 Euro festgesetzt wurde. Die zustehende Leistung kann nicht in zukünftig entstehenden Ansprüchen auf SGB II Leistungen bestehen, wie das Hessische Landessozialgericht es in seinem Beschluss vom 04.03.2008, L 9 AS 429/07 ER angenommen hat. Dies folgt bereits sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach, wenn der Vorschuss die zustehende Leistung übersteigt, die Leistungen in dieser Höhe vom Empfänger zu erstatten sind. Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> Abs. 2 Satz 1 SGB I sondern es entsteht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> Abs. 2 Satz 2 SGB I kraft Gesetz ein Erstattungsanspruch (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I. Std. Dez. 09 Rn. 43; KasslerKom/Seewald, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> SGB I, Rn. 25; Lilge a.a.O. § 42 Nr. 9 a aa) mit der Folge, dass der Leistungsempfänger verpflichtet ist, das Überzahlte zu erstatten. Die Vorschriften § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/44.html" title="&sect; 44 SGB X: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen nicht beg&uuml;nstigenden Verwaltungsaktes">44</a> ff. SGB X sind nicht anwendbar und dem Leistungsempfänger steht kein Vertrauensschutz zu. Die Erstattung kann durch Zahlung erfolgen oder durch Aufrechnung seitens des Leistungsempfängers gegen zukünftige Ansprüche des Verpflichteten gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/51.html" title="&sect; 51 SGB I: Aufrechnung">51</a> SGB I (Rolfs in Hauck/Noftz, a.a.O. § 42 Rn. 43; Lige a.a.O. § 42 Nr. 9d). Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil v. 05.02.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 31/08 R" title="BSG, 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R">B 13 R 31/08 R</a>; HessLSG, Beschluss v. 16.01.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 121/07 ER" title="LSG Hessen, 16.01.2008 - L 9 SO 121/07">L 9 SO 121/07 ER</a>). Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenommene &#8220;Verrechnung&#8221; eine Aufrechnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/51.html" title="&sect; 51 SGB I: Aufrechnung">51</a> SGB I darstellt. Eine Verrechnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html" title="&sect; 42 SGB I: Vorsch&uuml;sse">42</a> SGB I scheidet jedenfalls aus, da diese Ansprüche eines anderen Leistungsträgers betrifft. Die SGB II-Leistungen gegen die die Beklagte ab dem 01.10.2007 aufgerechnet haben könnte, liegen mit 677,77 Euro unterhalb der Pfändungsgrenzen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/54.html" title="&sect; 54 ZPO: Besondere Erm&auml;chtigung zu Prozesshandlungen">54</a> Abs. 4 i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">850</a> ff. ZPO. Eine Aufrechnung ist demnach nicht möglich. Die von der Beklagten vorgenommene &#8220;Verrechnung&#8221; dürfte rechtswidrig sein.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html" title="&sect; 193 SGG">193</a> SGG.</p>
<ul>
<li>SG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 23 AS 799/08" title="SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08">S 23 AS 799/08</a> (Die Berufung wude zugelassen)</li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7423/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Karlsruhe: Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 SGB I</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/6523</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/6523#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 20:19:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenträger]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=6523</guid>
		<description><![CDATA[Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html" title="&sect; 30 SGB I: Geltungsbereich">30</a> Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen &#8211; Kurzaufenthalt &#8211; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus.</strong></p>
<p>Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.</p>
<p>Der 1956 geborene Leistungsberechtigte, deutscher Staatsangehöriger, war obdachlos und reiste circa 2003 aus Frankreich wieder ins Bundesgebiet ein. Hier hielt er sich zunächst vornehmlich im Raum Ludwigsburg auf. Unter dem 14. März 2005 bescheinigte der Allgemeinmediziner W., dem Kläger, an chronischer Hepatitis C erkrankt zu sein. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine HIV Infektion. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 bewilligte der Beigeladene dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gleichzeitig hieß es im Leistungsbescheid, die Wohnungslosenhilfe Ludwigsburg erhalte eine Mehrfertigung dieses Bescheides. Bereits zuvor hatte der Leistungsberechtigte mit der Wohnungslosenhilfe im Landkreis Ludwigsburg einen Vertrag über das Wohnen mit begleitender Betreuung geschlossen (Vertrag vom 9. März 2005).<span id="more-6523"></span><br />
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 stellte der Beigeladene die dem Kläger geleistete Sozialhilfe mit Wirkung vom 31. August 2005 mit der Begründung ein, er sei am 31. August 2005 aus seiner Wohnung ausgezogen und halte sich nicht mehr im Geltungsbereich des Landkreises auf.</p>
<p>Ende August 2005 hatte sich der Leistungsberechtigte nach Bensheim begeben. Dort lebte er von Ende August 2005 bis zum 5. Dezember 2005 &#8211; mit kurzen Unterbrechungen &#8211; in einer Obdachlosenunterkunft. Während dieser Zeit wurde der Kläger zwischen dem 18. Oktober und dem 27. Oktober 2005 in einem Krankenhaus in Bensheim stationär behandelt. Am 5. Dezember 2005 verließ der Leistungsberechtigte Bensheim in Richtung Ludwigsburg. Hierher fuhr er, den beim Beigeladenen dokumentierten Unterlagen zufolge nach Ludwigsburg, weil er sich von der hiesigen Wohnungslosenhilfe Hilfe bei der Erlangung einer Übernachtungsmöglichkeit erwartet habe. Dabei sei der Leistungsberechtigte sich ausdrücklich bewusst gewesen, dass eine Unterbringung auch außerhalb Ludwigsburgs und außerhalb des Landkreises erfolgen könne. Die Wohnungslosenhilfe des Landkreises Ludwigsburg &#8211; Beigeladener &#8211; vermittelte den Kläger sodann an die Einrichtung W. in Pforzheim &#8211; Klägerin -. Dort traf der Leistungsberechtigte am 6. Dezember 2005 ein. In der Einrichtung wurde er sodann ab dem 6. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 untergebracht.</p>
<p>Am 24. April 2006 meldete die Klägerin beim Beklagten für die von dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Sozialhilfe im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 Kostenerstattung an. Mit weiteren Schreiben vom 28. Juni und 20. September 2006 sowie vom 12. Januar 2007 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Antragsbearbeitung.</p>
<p>Unter dem 19. Juni 2008 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, er sei örtlich nicht zuständiger Träger der Sozialhilfe für das Erstattungsbegehren. Zuständiger Sozialhilfeträger sei der Beigeladene. Dort habe sich der Kläger zuletzt ergebnisoffen aufgehalten, bevor der seinen gewöhnlichen Aufenthalts in der Einrichtung bei der Beklagten begründet habe. Als der Leistungsberechtigte nämlich am 5. Dezember 2005 nach Ludwigsburg gekommen sei, habe nicht festgestanden, dass er diesen Ort bereits am nächsten Tag wieder verlassen werden würde.</p>
<p>Unter dem 2. Dezember 2008 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Sie vertrat weiterhin die Meinung, der Leistungsberechtigte habe vor der Aufnahme im W.-Haus seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bensheim und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Deshalb sei der Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/98.html" title="&sect; 98 SGB XII: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit">98</a> Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Nachdem die Verjährungsfrist für angemeldete Kostenerstattungsfälle für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2008 ende, seien die entstandenen Aufwendungen abzurechnen; andernfalls bestehe für den Beklagten die Möglichkeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Falls bis zur genannten Frist weder Kostenerstattung geleistet noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, sei Klage zu erheben.</p>
<p>Die für den Leistungsberechtigten erbrachten Aufwendungen gliederten sich wie folgt auf:</p>
<p>(es folgt eine Aufstellung)</p>
<p>Daraufhin teilte der Beklage der Klägerin unter dem 21. Januar 2009 mit, er sehe keine Möglichkeit, die geltend gemachten Kosten zu erstatten. Soweit auf dem Erstattungsanspruch beharrt werde, bestehe die Notwendigkeit, ein sozialgerichtliches Verfahren durchzuführen.</p>
<p>Am 13. Februar 2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.</p>
<p>Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Leistungsberechtigte in Pforzheim und damit im Geltungsbereich der Beklagten melderechtlich erfasst und gemeldet. Von einer Durchsetzung der zunächst erfolgten Ladung des Leistungsberechtigten als Zeugen hat das Gericht im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation &#8211; emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ), Hepatitis C, Leberzirrhose, Polytoxikomanie, Bluthochdruck und HIV-Infektion &#8211; abgesehen.</p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>Die statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.</p>
<p>Die statthafte, auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Kostenerstattung der von ihr erbrachten Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe zugunsten des Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 4.206,95 EUR.</p>
<p>Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/106.html" title="&sect; 106 SGB XII: Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung">106</a> Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach hat der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/98.html" title="&sect; 98 SGB XII: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit">98</a> Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger dem nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/98.html" title="&sect; 98 SGB XII: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit">98</a> Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch liegen hier vor.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Der Beklagte ist passiv legitimiert. Er &#8211; und nicht der Beigeladene &#8211; ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts der für die Übernahme der klägerseitig erbrachten Leistungen endgültig zuständige Träger der Sozialhilfe. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/98.html" title="&sect; 98 SGB XII: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit">98</a> Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hat. Danach ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Beklagten begründet, weil der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in das W. in Pforzheim seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Bensheim hatte.</p>
<p>Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html" title="&sect; 30 SGB I: Geltungsbereich">30</a> Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die Definition des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html" title="&sect; 30 SGB I: Geltungsbereich">30</a> Abs. 2 Satz 3 SGB I unmittelbar lediglich die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html" title="&sect; 30 SGB I: Geltungsbereich">30</a> Abs. 1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Für die Zuständigkeitsregelungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch gilt sie nicht unmittelbar; in Ermangelung einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Definition ist allerdings ergänzend auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/30.html" title="&sect; 30 SGB XII: Mehrbedarf">30</a> Abs. 3 SGB XII zurückzugreifen (vgl. nur Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 98 Rn. 18; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1999, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 C 11.98" title="BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98">5 C 11.98</a>, NDV-RD 1999, 73). Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei, dass ein nicht nur vorübergehender oder besuchsweiser Aufenthalt vorliegt, sondern dass der Betroffene an dem Aufenthaltsort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung begründet und dort letztlich zukunftsoffen verweilt (Hohm in Schellhorn/Hohm, SGB XII, 2006, § 98 Rn. 27). Dafür ist einerseits der Wille des Betroffenen maßgebend, wobei es nicht auf den rechtlichen Willen, sondern den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich dieser Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv niederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthalts im Übrigen sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Das Vorhalten einer Wohnung oder das Aufrechterhalten eines Wohnsitzes in melderechtlicher oder bürgerlicher Hinsicht steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem anderen Ort nicht entgegen.</p>
<p>Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html" title="&sect; 30 SGB I: Geltungsbereich">30</a> Abs. 3 S. 2 SGB I aber regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm, in Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 98, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 98 Rn. 27 f.; entsprechend zur Vorgängernorm des § 97 BSHG: Schellhorn u. a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rn. 29 m. w. N.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen &#8211; Kurzaufenthalt &#8211; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2. Aufl., 2008, § 98 Rn. 19; Schoch, in LPK-SGB XII, Kommentar, 2005, § 98 Rn. 10; ähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001, 12 B 99.512, JURIS = FEVS 52, 373 ff.). Lässt sich eine Willensbildung im Hinblick auf eine Niederlassungsabsicht nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, ein wichtiges Indiz dafür, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Hohm, ebenda, Rn. 30).</p>
<p>An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Leistungsberechtigte für die Zeit ab dem 31. August 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bensheim und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Ab diesem Zeitpunkt, dem 31. August 2005, hat der Kläger sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht in Bensheim den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse gebildet und sich dort zukunftsoffen aufgehalten. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen aus der im Ganzen etwas über drei Monate dauernden Aufenthaltsnahme des obdachlosen Klägers in Bensheim sowie aus der weiteren Tatsache, dass der Leistungsberechtigte während dieser Zeit vom Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe unterhalten worden ist. Der Leistungsberechtigte hat sich nach Bensheim auch nicht allein deshalb begeben, um dort nur vorübergehend stationär krankenbehandelt zu werden. Dies ergibt sich für das Gericht aus dem weiteren Umstand, dass der Kläger lediglich im Zeitraum zwischen den 18. und dem 27. Oktober 2005 stationär in einem Krankenhaus in Bensheim behandelt worden ist. Tatsächlich aufgehalten hat er sich dort aber &#8211; abgesehen von einigen wenigen Tagen anderweitigen Aufenthalts &#8211; sowohl geraume Zeit vor dem Krankenhausaufenthalt (28. August bis 30. September 2005) als auch danach (28. Oktober 2005 bis 4. Dezember 2005). Dass der Kläger während des kompletten Zeitraums vom 28. Oktober 2005 bis zum 4. Dezember 2005 transportunfähig gewesen sein soll, hat der Beklagte nicht bewiesen und auch nicht unter Beweis gestellt.</p>
<p>Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Bensheim ist auch nicht durch die Wegreise des Klägers vom 5. auf den 6. Dezember 2005 nach Ludwigsburg unterbrochen worden. Der Kläger hat nämlich nur eine Nacht in Ludwigsburg verbracht und sich dort an eine Obdachlosenaufnahmeeinrichtung &#8211; das W. &#8211; weiter vermitteln lassen. Die Nacht in Ludwigsburg hat der Leistungsberechtigte zudem allem Anschein nach im Freien verbracht. Auch diese Art des Aufenthalts spricht nach Qualität und Quantität &#8211; nur eine Nacht &#8211; dagegen, dass der Kläger vorgehabt hat, etwaige persönliche Bindungen nach Ludwigsburg wieder zu vertiefen oder aufzunehmen. Eine Übernachtung im Freien spricht vielmehr gegen die Prognose für einen Verbleib „bis auf Weiteres“ in Ludwigsburg. Nicht anders ist schließlich die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 10. März 2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 12 SF 2/10 S" title="BSG, 10.03.2010 - B 12 SF 2/10 S">B 12 SF 2/10 S</a>, JURIS Rn. 10) zu verstehen, die sogar bei der Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts bei Wohnsitzlosen nur auf solche Orte faktischer Anwesenheit abstellt, in denen der Betroffene „eine gewisse Dauer“ verweilt“ (ebenso: Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., 2008, Rn. 7 m.w.N.).</p>
<p>Der Erstattungsanspruch besteht nach der seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Abrechnung auch der Höhe nach. Die Abrechnung erscheint dem Gericht auf den ersten Blick schlüssig und plausibel. Zur weiteren Ermittlung hat keine Veranlassung bestanden, weil Einwendungen dagegen vonseiten des Beklagten nicht erhoben worden sind.</p>
<p>Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt gewesen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/111.html" title="&sect; 111 SGB XII: Verj&auml;hrung">111</a> Abs. 1 SGB XII verjährt der Erstattungsanspruch binnen vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist. Entstanden ist der Erstattungsanspruch 2005, so dass Verjährung erst zum 31. Dezember 2009 eingetreten wäre. Die Klage ist aber bereits am 13. Februar 2009 erhoben worden. Im Übrigen hat der Beklagte auch keine entsprechende Einrede erhoben.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Die Berufung wird nicht zugelassen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html" title="&sect; 144 SGG">144</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG).</p>
<ul>
<li>SG Karlsruhe Urteil vom 13.7.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 4 SO 580/09" title="SG Karlsruhe, 13.07.2010 - S 4 SO 580/09">S 4 SO 580/09</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/6523/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Koblenz: Absenkung der Regelleistungen bei einer mehrfach begangener Pflichtverletzung</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/5730</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/5730#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 08:35:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[§ 31 SGB II]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=5730</guid>
		<description><![CDATA[In einem Fall, in dem ein und dieselbe Pflichtverletzung zeitgleich mehrfach begangen wird und nach den gemachten Ausführungen aufgrund dieser zeitlichen Komponente nicht von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, scheidet denknotwendig auch die zeitgleiche Verhängung mehrerer einfacher Sanktionen aus. (Leitsatz des Verf.) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Sanktionsbescheide der Beklagten. Der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In einem Fall, in dem ein und dieselbe Pflichtverletzung  zeitgleich mehrfach begangen wird und nach den gemachten Ausführungen  aufgrund dieser zeitlichen Komponente nicht von einer wiederholten  Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, scheidet denknotwendig auch  die zeitgleiche Verhängung mehrerer einfacher Sanktionen aus.</strong> (Leitsatz des Verf.)</p>
<p>Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Sanktionsbescheide der Beklagten. Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beteiligten schlossen am 21.10.2009 eine Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Kläger, während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung am 20.04.2010 mindestens sechs Bewerbungsbemühungen pro Monat nachzuweisen und sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt auf ein Stellenangebot zu bewerben. Dem Kläger wurden mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwei Vermittlungsvorschläge ausgehändigt; zunächst wurde er aufgefordert, sich auf eine Stelle als Elektroniker bei der Kreishandwerkerschaft B zu bewerben. Der zweite Vermittlungsvorschlag war auf eine Anstellung als Elektroniker bei der Firma V Personaldienstleistungs GmbH gerichtet. In der Zeit vom 08.08.2009 bis 07.12.2009 erhielt der Kläger Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Höhe von 38,85 € kalendertäglich. Mit Bescheid vom 26.10.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 08.11.2009 bis 30.11.2009 Leistungen in Höhe von 109,23 €; in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 wurden Leistungen in Höhe von 359,&#8211; € monatlich bewilligt. Wegen zweier angeblicher Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung wurde der Kläger von der Beklagten angehört. Er habe sich nicht wie vereinbart beworben. Der Kläger teilte daraufhin mit, an Grippe erkrankt zu sein; eine ärztliche Bescheinigung könne er allerdings nicht vorlegen. Daneben sei sein Computer defekt gewesen, so dass das Erstellen von Bewerbungsunterlagen nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte senkte daher die dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 zu gewährende Regelleistung zweimal in Höhe von jeweils 30 % (107,70 €) monatlich ab. Gegen diese Entscheidungen legte der Kläger am 06.01.2010 Widerspruch ein; er sei dringend auf eine Sicherung seines Existenzminimums angewiesen.</p>
<p>* * *</p>
<p><span id="more-5730"></span><br />
Am 08.01.2010 stellte der Kläger beim Sozialgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sanktionsbescheide. Dabei trug er vor, aktuell lediglich über Mittel in Höhe von 143,60 € monatlich zu verfügen, was dazu führe, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Allein die Stromkosten, die Zuzahlung zu Medikamenten sowie die Telefonkosten und die Kfz-Versicherung würden diesen Betrag bereits übersteigen. Er habe sich auf den ausgehändigten Vermittlungsvorschlag nur deshalb nicht beworben, weil sein Computer defekt gewesen sei und er deshalb keinen Zugriff auf seine Bewerbungsunterlagen gehabt habe. Daneben beziehe sich die Absenkung auf einen Zeitraum, in dem er keinerlei Leistungen von der Beklagten erhalten habe.</p>
<p>Mit Bescheiden vom 14.01.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich geweigert, sich um eine ihm zumutbare Beschäftigung zu bewerben. Dazu habe er sich jedoch in der Eingliederungsvereinbarung unter Belehrung über die Rechtsfolgen eines Verstoßes verpflichtet. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht nachweisen können. So sei die angebliche Erkrankung nicht nachgewiesen; hierfür sei die Vorlage einer Krankmeldung erforderlich. Daneben habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass der Computer defekt gewesen sei; dies habe er der Beklagten auch erst im Rahmen der Anhörung mitgeteilt.</p>
<p>Mit Beschluss vom 10.02.2010 ordnete das Sozialgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit sich diese gegen den Sanktionsbescheid die Bewerbung bei der Firma V Personaldienstleistungs-GmbH richtet.</p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>&#8230;</p>
<p>2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010, mit dem die Nichtbewerbung des Klägers bei der Firma V Personaldienstleistungs-GmbH sanktioniert wird, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben. Demgegenüber ist der weitere vorliegend angegriffene Sanktionsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>a) Rechtsgrundlage der von der Beklagten erlassenen Sanktion die Nichtbewerbung bei der Kreishandwerkerschaft B betreffend ist dabei § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24.html" title="&sect; 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">24</a> SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20</a> SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder d) zumutbare Arbeit nach § 16a Abs. 3 Satz 2 auszuführen, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.</p>
<p>Zwischen den Beteiligten wurde am 21.10.2009 eine wirksame Eingliederungsvereinbarung getroffen, in der festgelegt wurde, dass sich der Kläger auf Vermittlungsvorschläge der Beklagteninnerhalb von drei Werktagen zu bewerben hat. Die Eingliederungsvereinbarung ist mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung versehen und insgesamt nicht zu beanstanden. Sie ist auch ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses wirksam. Der Vortrag des Klägers, dass er zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch gar keine Leistungen der Beklagten, sondern des zuständigen Rentenversicherungsträgers erhalten habe, greift insoweit nicht. Denn nach dem in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/2.html" title="&sect; 2 SGB II: Grundsatz des Forderns">2</a> SGB II niedergelegten Grundsatz des Forderns ist der Hilfebedürftige zu jeder Zeit dazu verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. diese gar nicht erst eintreten zu lassen. Damit durfte die Beklagte den Kläger  bereits im Vorfeld des (nahe bevorstehenden) Leistungsbezugs zur Vornahme von Bewerbungen auffordern, um so eine Hilfebedürftigkeit ggf. vollständig zu vermeiden.</p>
<p>Auch die dem Kläger konkret ausgehändigten Vermittlungsvorschläge unterliegen keinerlei rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat sich auf diese entgegen der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelung nicht innerhalb von drei Werktagen beworben; dies ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>
<p>Fraglich ist allein, ob der Kläger sein Verhalten durch einen wichtigen Grund rechtfertigen kann; einen solchen hat er im Rahmen des Eilverfahrens allerdings nicht hinreichend glaubhaft machen können. Als wichtiger Grund im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 1 Satz 2 SGB II sind alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen (Berlit, in: LPK-SGB II, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II Rn. 61 m.w.N.). Gesetzessystematisch formuliert § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 1 Satz 2 SGB II ein negatives Tatbestandsmerkmal – Fehlen eines wichtigen Grundes für ein der jeweiligen Tatbestandsalternative unterfallendes Verhalten – ohne jedoch die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich vollständig umzukehren (Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II Rn. 34, 39; ebenso Berlit, in: LPK-SGB II, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II Rn. 63).</p>
<p>Einen solchen wichtigen Grund hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat zwar vorgetragen, dass er sich aufgrund einer Erkrankung nicht bei den angegebenen Stellen beworben habe; die bloße Behauptung reicht für die nötige Glaubhaftmachung und damit letztlich die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Der Kläger hat nach eigenen Angaben etwa 14 Tage an einer Grippe gelitten. Ungeachtet der Frage, ob diese Erkrankung in der Tat so schwerwiegend gewesen ist, dass sie die Versendung einer schriftlichen Bewerbung unmöglich gemacht hat, fehlt es vorliegend an einem Nachweis der Erkrankung. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/56.html" title="&sect; 56 SGB II: Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunf&auml;higkeit">56</a> Ab. 1 SGB II ist der Hilfebedürftige im Rahmen des Leistungsbezugs dazu verpflichtet, bei einer Erkrankung spätestens am dritten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit vorzulegen. Eine solche würde letztlich auch hinreichenden Nachweis über die vom Kläger geltend gemachte schwerwiegende Erkrankung erbringen können. Dieser Pflicht ist der Kläger allerdings nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat er die Beklagte auch nicht auf sonstige Weise zeitnah, d.h. vor Ablauf der für die Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag vorgesehenen Frist, über seine Erkrankung informiert.</p>
<p>Auch wenn der Kläger weiter vorträgt, er habe sich aufgrund technischer Probleme seines Computers auf die ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschläge nicht beworben, so stellt dies keinen wichtigen Grund dar, der die Nichtbewerbung rechtfertigen könnte. Zum Einen stellt sich auch hier das Problem der Glaubhaftmachung. Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Computer des Klägers tatsächlich defekt gewesen ist, würde dies keinen wichtigen Grund im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II darstellen. Der Hilfebedürftige hat nach der Konzeption des SGB II zunächst alles ihm Mögliche zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit und damit letztlich den Leistungsbezug zu beenden. Bewerbungen müssen dabei nicht zwingend zu Hause ausgedruckt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass es durchaus die Möglichkeit gibt, diese bei Freunden oder in einem öffentlichen Copy-Shop auszudrucken, gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls die Möglichkeit, Bewerbungsunterlagen zu erstellen und diese auch auszudrucken. Hätte sich der Kläger mit seinem Computerproblem an die Beklagte gewandt, hätte diese sicherlich auf diese Möglichkeit verwiesen. Damit ist der Hinweis auf den defekten Computer bereits per se nicht dazu geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II zu begründen.</p>
<p>b) Allerdings erweist sich die zweite von der Beklagten vorgenommene Sanktionierung, bei der die dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 zu gewährenden Leistungen aufgrund eines erneuten Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung um weitere 30 % abgesenkt wird, nach der hier durchzuführenden summarischen Prüfung als rechtswidrig. Denn wie die Beklagte  zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen einer sog. wiederholten Pflichtverletzung nicht vor; eine solche hat die Beklagte folgerichtig auch nicht verhängt. Die von der Beklagten stattdessen vorgenommene zweimalige Verhängung einer einfachen Pflichtverletzung steht dagegen mit den gesetzlichen Vorgaben des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 2 SGB II nicht in Einklang. Eine solche Vorgehensweise ist gerade im Hinblick auf die Existenz der Rechtsfigur der wiederholten Pflichtverletzung ausgeschlossen.</p>
<p>(1) Der Wiederholungsfall einer Pflichtverletzung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II begründet einen selbstständigen Absenkungstatbestand. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sämtliche Elemente des Sanktionsereignisses erneut zu bejahen sind (Valgolio, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 31 Rn. 111). Dies dürfte hier an sich auch bei der Nichtbewerbung auf den zweiten Vermittlungsvorschlag der Fall sein. Um allerdings von einer wiederholten Pflichtverletzung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II sprechen zu können, ist weiterhin erforderlich, dass ein (erstes) Sanktionsereignis nach Abs. 1 mit der Absenkung in der ersten Stufe um 30 % nicht nur eingetreten ist, dieses muss auch per Bescheid festgestellt und dieser dem Hilfebedürftigen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sein (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 B 252/08 AS" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2008 - L 7 B 252/08">L 7 B 252/08 AS</a>; Valgolio in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 31 Rn. 99). Diese Anforderungen tragen der edukatorischen Intention der stufenweise Sanktionseskalation, erst ein trotz bereits erfolgter Sanktion erneut eingetretenes Fehlverhalten verschärft zu sanktionieren, Rechnung (siehe dazu SG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 43 AS 397/07 ER" title="SG D&uuml;sseldorf, 17.03.2008 - S 43 AS 397/07">S 43 AS 397/07 ER</a>; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 20 B 169/07 AS ER" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2007 - L 20 B 169/07">L 20 B 169/07 AS ER</a>)</p>
<p>Eine solche Feststellung des ersten Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt; die Beklagte  hat das Fehlverhalten des Klägers vielmehr erstmalig mit Bescheid vom 08.12.2009 sanktioniert und an diesem Tag auch den zweiten hier in Frage stehenden Sanktionsbescheid erlassen. Damit kann dem Kläger der Vorwurf der wiederholten Pflichtverletzung, also die nachhaltige Weigerung, den Pflichten nach dem SGB II nachzukommen, obwohl er diesbezüglich bereits einmal sanktioniert worden ist, nicht gemacht werden. Ein Rückgriff auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II scheidet damit aus.</p>
<p>(2) In einem solchen Fall, in dem ein und dieselbe Pflichtverletzung zeitgleich mehrfach begangen wird und nach den gemachten Ausführungen aufgrund dieser zeitlichen Komponente nicht von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, scheidet denknotwendig auch die zeitgleiche Verhängung mehrerer einfacher Sanktionen aus. Denn § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II muss für diese Fälle als lex specialis angesehen werden; diese Regelung schließt nach Sinn und Zweck des Gesetzes einen (mehrfachen) Rückgriff auf die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 1 SGB II denknotwendig aus.</p>
<p>Insoweit überzeugt die Ansicht des Sozialgerichts Mannheim (Urteil vom 18.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 11 AS 4027/07" title="SG Mannheim, 18.11.2008 - S 11 AS 4027/07">S 11 AS 4027/07</a>) und des Sozialgerichts Reutlingen nicht; diese haben die Ansicht vertreten, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 Satz 1 SGB II gegenüber § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 2 SGB II zwar lex specialis sei, sich dieses Verhältnis aber nur auf den eigenen Anwendungsbereich beziehe. Sofern die Voraussetzungen für eine verschärfte Sanktion nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht gegeben seien, könne diese Norm die Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 2 SGB II folglich nicht sperren. Dies folge auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die den pflichtenversäumenden Hilfebedürftigen nicht schützen, sondern eine härtere Sanktion ermöglichen solle. Dem vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. Geht man davon aus, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II lex specialis zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 2 SGB II ist, dann bedeutet dies, dass eine wiederholte Pflichtverletzung verbunden mit einer erhöhten Absenkung der Regelleistung nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II, insbesondere die vorherige Feststellung der Sanktion per Bescheid durch die Behörde, erfolgt ist. Nur in diesem Fall hat der Hilfeempfänger einen erneuten Verstoß trotz Kenntnis der vorangegangen Sanktion begangenen und nur dann ist eine erhöhte Sanktion auf der zweiten Stufe nach der Konzeption des Gesetzes gerechtfertigt. Das Gesetz stellt also zur Annahme einer wiederholten Pflichtverletzung mit anderen Worten erhöhte Anforderungen an den Leistungsträger; dieser darf eine Sanktionierung auf der zweiten Stufe nur dann vornehmen, wenn er zuvor auf der ersten Stufe sanktioniert hat. Würde man mit dem Sozialgericht Reutlingen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erste Sanktion nicht durch Sanktionsbescheid geahndet wurde, den gleichzeitigen Erlass mehrerer Sanktionsbescheide auf der ersten Stufe zulassen, so hätte dies zur Folge, dass der Hilfeempfänger, wie vorliegend der Kläger, gegebenenfalls härter bestraft werden würde als in den Fällen der wiederholten Pflichtverletzung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II. Der Leistungsträger hätte es damit letztlich selbst in der Hand, in Umgehung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II eine beliebig hohe Sanktion auszusprechen, indem er einzelne Verfehlungen des Hilfeempfängers &#8220;kollektiv&#8221;, aber in einzelnen Sanktionsbescheiden ahnden würde. Dies allerdings widerspricht dem Sinn des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> Abs. 3 SGB II.</p>
<p>In § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II wurde das Mittel der stufenweisen Leistungskürzung als Reaktion auf ein unwirtschaftliches Verhalten des Hilfeempfängers aufgenommen. Dabei galt es für den Gesetzgeber insbesondere, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu beachten; nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben müssen das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 10, 89" title="BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58: (Gro&szlig;er) Erftverband">BVerfGE 10, 89</a>, 117; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 35, 382" title="BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73: Ausl&auml;nderausweisung">BVerfGE 35, 382</a>, 401). Das bedeutet, dass der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles geeignet, aber auch erforderlich sein muss, das Ziel also nicht auf andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann und dass schließlich das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 30, 292" title="BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66: Erd&ouml;lbevorratung">BVerfGE 30, 292</a>, 316 f; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 38, 281" title="BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65: Arbeitnehmerkammern">BVerfGE 38, 281</a>, 302; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 1" title="BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83: Kriegsdienstverweigerung II">BVerfGE 69, 1</a>, 35; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 20 Rn. 776; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz ua, Komm zum Grundgesetz, Art 20, Rn. 51, 71 ff). Ähnlich wie die Sperrzeitregelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119</a> Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beruhen die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II niedergelegten Sanktionierungsmöglichkeiten letztlich auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Beendigung er nicht bzw. nur unzureichend mitwirkt (Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 3). Die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II wird den unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit zu stellenden Anforderungen an sich gerecht; dies zeigt sich insbesondere in der Regelung über die wiederholte Pflichtverletzung, die einen schwerwiegenden und nachhaltigen Verstoß des Leistungsempfänger gegen die ihn treffenden Pflichten verlangt, obwohl dieser bereits eine Sanktionierung erfahren hat. Würde man nun die Möglichkeit bejahen, wegen einem letztlich gleich gelagerten Verhalten mehrere einzelne Sanktionen miteinander zu addieren, so wäre der Verhältnismäßigkeitgrundsatz nicht mehr gewahrt. Eine entsprechende Auslegung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html" title="&sect; 31 SGB II: Pflichtverletzungen">31</a> SGB II stünde mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot nicht (mehr) in Einklang.</p>
<p>Dagegen, mehrere Sanktionen gleichzeitig verhängen zu dürfen, spricht weiterhin auch die von der Beklagten selbst angegebene Rechtsfolgenbelehrung im Anhang an die Eingliederungsvereinbarung, die zwischen den Beteiligten geschlossen wurde. Denn auch hier wird die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Leistungen bei einem Verstoß gegen eine Grundpflicht um 30 %, beim Vorliegen einer sog. wiederholten Pflichtverletzung demgegenüber um 60 % abgesenkt werden. Für den Hilfebedürftigen ergibt sich aus dieser Belehrung damit, dass ihm eine Absenkung von 60 % nur dann droht, wenn er zum wiederholten Male gegen seine Pflichten verstößt, wobei die wiederholte Pflichtverletzung wie dargelegt ein zeitliches Aufeinanderfolgen voraussetzt. Geht man nun aber mit der Beklagten davon aus, dass mehrere einzelne Sanktionsbescheide gleichzeitig verhängt werden können und zu einer Addition des Sanktionsbetrages führen, so müsste der Hilfeempfänger, um sein Verhalten entsprechend anpassen zu können, auch in der Rechtsfolgenbelehrung diesbezüglich belehrt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass sich die vorliegende Sanktionshöhe für den Kläger als unerwartet darstellen muss.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html" title="&sect; 193 SGG">193</a> SGG.</p>
<p>Die Berufung ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html" title="&sect; 144 SGG">144</a> Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie Rechtssache von grundlegender Bedeutung ist und die hier maßgebliche Rechtsfrage in der 2Rechtsprechung ersichtlich uneinheitlich beantwortet wird.</p>
<ul>
<li>SG Koblenz, Urteil vom 07.07.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 16 AS 212/10" title="SG Koblenz, 07.07.2010 - S 16 AS 212/10">S 16 AS 212/10</a></li>
</ul>
<p><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation5730" name="49.7933039,9.9468354" onclick="return false;">geotagged Würzburg, Bavaria, Germany.</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/5730/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>SG Berlin: Keine Prozesskostenhilfe im Bagatellbereich</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/4215</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/4215#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 23:56:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=4215</guid>
		<description><![CDATA[1. Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits im Bagatellbereich liegt. 2. Zur Frage, wann von einer wirtschaftlichen Bedeutung im Bagatellbereich ausgegangen werden kann. Die Kläger wenden sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, wonach dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> 1. Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits im Bagatellbereich liegt.</strong></p>
<p><strong>2. Zur Frage, wann von einer wirtschaftlichen Bedeutung im Bagatellbereich ausgegangen werden kann.<br />
</strong></p>
<p>Die Kläger wenden sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, wonach dieser Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 54,87 EUR aufgehoben hat. Eine Rückforderung des überzahlten Betrages beabsichtigt der Beklagte nicht. Der Antrag, den Klägern Prozesskostenhilfe zu gewähren, blieb ohne Erfolg.<span id="more-4215"></span><br />
A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">114</a> ZPO).</p>
<p>Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll aber nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1440/96" title="BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96">1 BvR 1440/96</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 2103" title="BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96">NJW 1997, 2103</a>).</p>
<p>Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts &#8211; im Übrigen bedarf es der Hilfe angesichts der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht &#8211; im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Die Kammer teilt die Auffassung mehrerer Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), nach der unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht in Betracht kommt, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits im Bagatellbereich liegt.</p>
<p>Dabei gibt es keine einheitliche Rechtsprechung dazu, bei welchem streitigen Betrag von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 AS 610/10 B ER" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 5 AS 610/10">L 5 AS 610/10 B ER</a> &#8211; (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 42,- €); Beschluss vom 30. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 25 B 2135/08 AS PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2009 - L 25 B 2135/08">L 25 B 2135/08 AS PKH</a> – (keine Bagatelle bei einem streitigen Betrag von mehr als 50,- €); Beschluss vom 10. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 B 1956/08 AS PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2009 - L 5 B 1956/08">L 5 B 1956/08 AS PKH</a> &#8211; (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 85,44 €); Beschluss vom 6. November 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 29 B 1644/08 AS PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 29 B 1644/08">L 29 B 1644/08 AS PKH</a> &#8211; (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 27,- €); Beschluss vom 10. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 29 B 1244/08 AS PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2008 - L 29 B 1244/08">L 29 B 1244/08 AS PKH</a> &#8211; (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 37,50 €); Beschluss vom 14. Mai 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 10 B 217/07 AS PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2007 - L 10 B 217/07">L 10 B 217/07 AS PKH</a> &#8211; (zweifelnd für einen Betrag von 67,50 €); alle Entscheidungen zitiert nach juris).</p>
<p>Hier geht es um einen Betrag von insgesamt 54,87 €. Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage nur gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2008, mit dem der Beklagte deren Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2008 rückwirkend entsprechend teilweise aufgehoben hat.</p>
<p>Die Kammer nimmt an, dass jedenfalls grundsätzlich bei einem streitigen Betrag, der geringer ist als das bei einem „normalen“ Verfahren niedrigst denkbare Kostenrisiko, ein bemittelter Kläger im Regelfall bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwerts der durchzusetzenden Rechtsposition mit dem Kostenrisiko von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen würde. Diese Kosten betragen unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dem Vergütungsverzeichnis (VV), für die erste Instanz hier wenigstens 74,26 € (26,- € (Mindest)Verfahrensgebühr (VV 3103) + 26,- € (Mindest)Terminsgebühr (VV 3106), jeweils unter Berücksichtigung von VV 1008, + 10,40 € Postpauschale (VV 7002) + 19 Prozent Umsatzsteuer).</p>
<p>Liegt – wie hier – der streitige Betrag noch unter dem Mindestkostenrisiko, ist die Annahme berechtigt, dass durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ein Unbemittelter zu Unrecht in den Stand versetzt würde, einen Rechtsanwalt unter Außerachtlassung naheliegendster wirtschaftlicher Erwägungen zu beauftragen, und damit gegenüber einem Bemittelten deutlich bevorzugt würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 B 1956/08 AS PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2009 - L 5 B 1956/08">L 5 B 1956/08 AS PKH</a>).</p>
<p>Offen bleiben kann, ob etwas Anderes dann gelten muss, wenn die Sache schwierige Rechtsfragen aufweist und die entscheidungserhebliche materiellrechtliche Frage eine über den materiellen Wert hinausgehende Bedeutung haben kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 15 SO 52/09 B PKH" title="LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2009 - L 15 SO 52/09">L 15 SO 52/09 B PKH</a>). Denn beides ist hier nicht der Fall. Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen Änderungsbescheid rückwirkend Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgrund eines höheren Abzugs für Warmwasserbereitung im Sinne einer Verböserung durch weiteren Änderungsbescheid aufzuheben. Hier werden Fragen den § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html" title="&sect; 45 SGB X: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen beg&uuml;nstigenden Verwaltungsaktes">45</a> des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) betreffend – insbesondere die der groben Fahrlässigkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html" title="&sect; 45 SGB X: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen beg&uuml;nstigenden Verwaltungsaktes">45</a> Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X – zu erörtern sein, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte nach Maßgabe des Leistungsrechts des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch überhaupt zu einem höheren Abzug für die Warmwasserbereitung berechtigt war, wird hier keine Rolle spielen. Infolgedessen hat die materiellrechtliche Frage auch keinen über den hier streitigen Bewilligungsabschnitt hinausgehende Bedeutung.</p>
<p>Dass ein Bemittelter hier keinen Rechtsanwalt beauftragt hätte, dürfte sich im Übrigen auch daraus ergeben, dass der Beklagte zwar Leistungen teilweise aufgehoben, aber bis heute keine Erstattung des aus seiner Sicht überzahlten Betrages verlangt hat und dies ausweislich seines Schriftsatzes vom 6. August 2009 auch nicht beabsichtigt.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, obgleich in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html" title="&sect; 144 SGG">144</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 5. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 128 AS 18211/09" title="SG Berlin, 05.01.2010 - S 128 AS 18211/09">S 128 AS 18211/09</a>).</p>
<ul>
<li>SG Berlin, Beschluss v. 05.07.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 128 AS 11433/09" title="SG Berlin, 05.07.2010 - S 128 AS 11433/09">S 128 AS 11433/09</a></li>
</ul>
<p>Note: There is a poll embedded within this post, please visit the site to participate in this post's poll.<br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation4215" name="49.794256,9.927489" onclick="return false;">geotagged Würzburg, Bavaria, Germany.</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/4215/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

