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	<title>andere ansicht // &#187; Sozialrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Christian Wolf</description>
	<lastBuildDate>Sun, 05 Feb 2012 10:44:59 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Wir beschäftigen Dich, ob Du willst oder nicht!</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 13:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Grenzfall aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld und war auf der Suche nach einem Job. Er bewarb sich bei der Firma P. und man unterhielt sich näher. Der Kläger hatte einige Fragen, die er jedoch nicht beantwortet bekam, dafür bekam er allerdings einen Arbeitsvertrag. Den unterschrieb er zu den Bedingungen nicht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Grenzfall aus dem Arbeits- und Sozialrecht.</p>
<p>Der Kläger bezog Arbeitslosengeld und war auf der Suche nach einem Job. Er bewarb sich bei der Firma P. und man unterhielt sich näher. Der Kläger hatte einige Fragen, die er jedoch nicht beantwortet bekam, dafür bekam er allerdings einen Arbeitsvertrag. Den unterschrieb er zu den Bedingungen nicht. Weil er nicht zur Arbeit erschien, wurde der nicht bestehende Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt. Dies hielt den Arbeitgeber aber nicht davon ab, weiter hartnäckig um den Kläger zu werben. Man vereinbarte, er möge mal in einer Filiale vorbeischauen und sich das so angucken, wie das so läuft. Der Kläger fuhr also vorbei und sah sich die Sache an. Unverhofft bekam er einen Lohnzettel zugeschickt und Geld überwiesen. Er wies wiederum darauf hin, dass es keinen Arbeitsvertrag gäbe. Der Arbeitgeber forderte das Geld schließlich zurück und der Kläger zahlte es auch zurück, denn er wußte ja, dass es ihm nicht zusteht. Weil er ja keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Dessen ungeachtet meldete der Arbeitgeber den Kläger zur Sozialversicherung und zeigte ein Beschäftigungsverhältnis an. Wiederum erreichte den Kläger dann eine Kündigung, weil er seinen (nicht existenten) arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und der Arbeit fern bleibe.</p>
<p>Schließlich bekam die Agentur für Arbeit Wind von der ganzen Sache und hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben und fordert jetzt einen vierstelligen Betrag vom Kläger zurück. Denn dieser sei im fraglichen Zeitraum ja nicht arbeitslos, sondern sei in Beschäftigung gestanden, habe Lohn erhalten und im Übrigen grob fahrlässig gehandelt, weil er die Aufnahme einer Arbeit der Agentur nicht gemeldet habe.</p>
<p>Toller Fall.</p>
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		<title>BSG: Herstellungsanspruch bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch Jobcenter</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 13:42:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
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		<category><![CDATA[Herstellungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Jobcenter versäumt eine ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn es &#8211; nachdem es nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums Alg II ohne einen Fortzahlungsantrag weitergezahlt hat &#8211; für den dritten Bewilligungsabschnitt nicht auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags für die weitere Leistungsgewährung hinweist. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Jobcenter versäumt eine ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn es &#8211; nachdem es nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums Alg II ohne einen Fortzahlungsantrag weitergezahlt hat &#8211; für den dritten Bewilligungsabschnitt nicht auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags für die weitere Leistungsgewährung hinweist.</strong></p>
<p>Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1. bis 12.2.2006 aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 13.2.2006.</p>
<p>Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Alhi. Seit dem 1.1.2005 erhält er Alg II. Die Leistungen wurden ihm für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 aufgrund eines Antrags vom 20.12.2004 bewilligt. Ohne einen erneuten Antrag bewilligte der Beklagte durch sog &#8220;Änderungsbescheid&#8221; vom 23.5.2005 Leistungen für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005. In dem Bescheid wurde der Kläger gebeten, für die erforderlichenfalls notwendige Weitergewährung rechtzeitig (4 Wochen vor Ablauf des &#8220;Gewährungszeitraums&#8221;) Leistungen zu beantragen. Am 13.2.2006 reichte der Kläger einen von ihm am 30.1.2006 unterschriebenen Antrag auf Fortzahlung bei dem Beklagten ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm durch Bescheid vom 15.2.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 13.2. bis zum 31.7.2006 und änderte diesen Bescheid durch weitere Bescheide vom 20./21.6. und 2.8.2006 der Höhe nach ab. Den Widerspruch des Klägers, der sich nach dessen ausdrücklicher Erklärung vom 22.6.2006 nur noch gegen den Leistungsbeginn erst am 13.2.2006 richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurück.</p>
<p>Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen ab dem 1.1.2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 19.6.2009). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Beginn des Leistungszeitraums sei nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html" title="&sect; 37 SGB II: Antragserfordernis">37</a> Abs 1 SGB II das Datum der Antragstellung maßgebend. Zwar sei im SGB II nicht geregelt, wann ein neuer Antrag nach einer vorhergehenden Leistungsbewilligung erforderlich sei und wann die Wirkung eines einmal wirksam gestellten Antrags ende. Aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/39.html" title="&sect; 39 SGB X: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes">39</a> SGB X folge jedoch die Erledigung des Bescheides durch Zeitablauf, also mit dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes. Wegen der Aktualität des Hilfebedarfs komme es zudem für den Leistungsanspruch nicht auf die Kenntnis des Fortbestehens des Bedarfs an. Die gegenteilige Auffassung überzeuge nicht; insbesondere könne nicht auf die Rechtsprechung des BSG zur Alhi zurückgegriffen werden. Es sei mit dem SGB II eine neue Rechtslage entstanden, die mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html" title="&sect; 37 SGB II: Antragserfordernis">37</a> SGB II eigene Regeln aufstelle. Der Antrag nach dem SGB II sei anders als im Recht der Alhi keine materiell-rechtliche Anspruchs-, sondern nur eine Verfahrensvoraussetzung. Zudem erfolge eine Begrenzung auf den Bewilligungszeitraum. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag führe dazu, dass Leistungen erst ab dem Tag der Antragstellung zu erbringen seien. Im konkreten Fall sei ein früherer Antragszugang bei dem Beklagten nicht behauptet und nicht festgestellt. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist komme nicht in Betracht, da § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html" title="&sect; 37 SGB II: Antragserfordernis">37</a> SGB II keine gesetzliche Frist normiere. Auch könne der Kläger für den streitigen Zeitraum keinen Leistungsanspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durchsetzen. Eine für die Versäumnis des Klägers kausale Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht gegeben. Den Hinweis auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags im Bewilligungsbescheid für den vorhergehenden Leistungsabschnitt habe der Kläger nicht zur Kenntnis genommen. Auf Vertrauensschutz durch Fortzahlung der Leistungen ab dem 1.7.2005 ohne vorherigen Fortzahlungsantrag könne sich der Kläger nicht berufen. Dieses Vorgehen des Beklagten beruhe darauf, dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.7.2005 im vorherigen Bewilligungszeitraum nicht auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags hingewiesen worden sei.</p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n 	</p>
<p>Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.</p>
<p>Ob der Kläger vom 1.1. bis 12.2.2006 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Es mangelt insoweit zwar an einem Leistungsantrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html" title="&sect; 37 SGB II: Antragserfordernis">37</a> Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (2.). Ihm könnte jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zustehen, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, ihn zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit der Beantragung von Leistungen ab dem 1.1.2006 hinzuweisen (3a.). Ob eine derartige Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den nicht rechtzeitigen Fortzahlungsantrag des Klägers war, konnte der Senat nach den Feststellungen des LSG ebenso wenig abschließend beurteilen, wie &#8211; sollte die Kausalität gegeben sein &#8211; das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für Alg II im streitigen Zeitraum (3b.).</p>
<p>1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 15.2.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.6., 21.6. und 2.8.2006, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006, mit denen der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 13.2.2006 bis 31.7.2006 bewilligt und eine Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1.1. bis 12.2.2006 abgelehnt hat.</p>
<p>2. Es kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen bislang nicht beurteilt werden, ob im streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch des Klägers besteht. Insoweit gilt zwar, dass auch ein Fortzahlungsbegehren eines Antrags nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html" title="&sect; 37 SGB II: Antragserfordernis">37</a> SGB II bedarf und bei verspäteter Antragstellung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/27.html" title="&sect; 27 SGB X: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand">27</a> SGB X nicht in Betracht kommt. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom selben Tag zu dem Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 99/10 R" title="BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R">B 4 AS 99/10 R</a> verwiesen.</p>
<p>3. Dem Kläger könnte für den streitigen Zeitraum jedoch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite stehen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/11b AS 63/06 R" title="BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R">B 14/11b AS 63/06 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 § 14 Nr 10" title="BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R">SozR 4-1200 § 14 Nr 10</a>), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html" title="&sect; 14 SGB I: Beratung">14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/15.html" title="&sect; 15 SGB I: Auskunft">15</a> SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 52/03 R" title="BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R">B 7 AL 52/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 267" title="BSGE 92, 267 (2 zugeordnete Entscheidungen)">BSGE 92, 267</a>, 279 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 § 137 Nr 1" title="BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R">SozR 4-4300 § 137 Nr 1</a> mit zahlreichen weiteren Nachweisen).</p>
<p>a) Der Beklagte hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags auf Fortzahlung von Alg II in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums hinzuweisen. Anders als vom LSG zugrunde gelegt, erschöpft sich die Beratungspflicht des Beklagten im konkreten Fall nicht in einer Bitte, bei Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen folgt vielmehr die Verpflichtung &#8211; wie sie auch in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a ihren Niederschlag gefunden hat -, den Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums darauf aufmerksam zu machen, dass eine Fortzahlung der Leistungen von einer Antragstellung abhängig ist und erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger nicht offensichtlich sein muss. So liegt der Fall hier.</p>
<p>Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/14.html" title="&sect; 14 SGB II: Grundsatz des F&ouml;rderns">14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html" title="&sect; 15 SGB II: Eingliederungsvereinbarung">15</a> SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 87/98 R" title="BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R">B 13 RJ 87/98 R</a>; BSG Urteil vom 14.11.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R" title="BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R">B 13 RJ 39/01 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 § 115 Nr 9" title="BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R">SozR 3-2600 § 115 Nr 9</a>). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R" title="BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R">B 7a AL 22/06 R</a>; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R" title="BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R">B 7 SF 1/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 § 14 Nr 5" title="BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R">SozR 4-1200 § 14 Nr 5</a> mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 9 VJ 2/02 R" title="BSG, 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R">B 9 VJ 2/02 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 34" title="BSG, 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R">BSGE 92, 34</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-3100 § 60 Nr 1" title="BSG, 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R">SozR 4-3100 § 60 Nr 1</a>; BSG Urteil vom 14.11.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R" title="BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R">B 13 RJ 39/01 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 § 115 Nr 9" title="BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R">SozR 3-2600 § 115 Nr 9</a> mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 5.4.2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 50/98 R" title="BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R">B 5 RJ 50/98 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 § 14 Nr 29" title="BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R">SozR 3-1200 § 14 Nr 29</a> mit Anm Hase, SGb 2001, 593; BSG Urteil vom 5.8.1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 38/98 R" title="BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R">B 7 AL 38/98 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-4100 § 110 Nr 2" title="BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R">SozR 3-4100 § 110 Nr 2</a>; BSG Urteil vom 26.10.1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94" title="BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 5/94">11 RAr 5/94</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 § 14 Nr 16" title="BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 5/94">SozR 3-1200 § 14 Nr 16</a>; BSG Urteil vom 6.5.1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 RK 45/91" title="BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91">12 RK 45/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 § 14 Nr 6" title="BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91">SozR 3-1200 § 14 Nr 6</a> S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 56/97 R" title="BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R">B 5 RJ 56/97 R</a> &#8211; SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94" title="BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 5/94">11 RAr 5/94</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 § 14 Nr 16" title="BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 5/94">SozR 3-1200 § 14 Nr 16</a>). Eine derartige Situation liegt hier vor.</p>
<p>Es ist &#8211; auch im zeitlich befristeten Leistungsbezug &#8211; von einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis auszugehen. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht (BSG Urteil vom 8.2.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R" title="BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R">B 7a AL 22/06 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 108" title="BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R">BSGE 98, 108</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 § 324 Nr 3" title="BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R">SozR 4-4300 § 324 Nr 3</a>; BSG Urteil vom 26.10.1976 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12/7 RAr 78/74" title="BSG, 26.10.1976 - 7 RAr 78/74">12/7 RAr 78/74</a>, SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 52/03 R" title="BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R">B 7 AL 52/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 267" title="BSGE 92, 267 (2 zugeordnete Entscheidungen)">BSGE 92, 267</a>, 269 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 § 137 Nr 1" title="BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R">SozR 4-4300 § 137 Nr 1</a>). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 99/10 R" title="BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R">B 4 AS 99/10 R</a>) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1</a> Abs 1 iVm Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">20</a> Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/11b AS 63/06 R" title="BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R">B 14/11b AS 63/06 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 § 14 Nr 10" title="BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R">SozR 4-1200 § 14 Nr 10</a>; BSG Urteil vom 27.7.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R" title="BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R">B 7 SF 1/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 § 14 Nr 5" title="BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R">SozR 4-1200 § 14 Nr 5</a>) und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet. Der Beklagte hat im Bescheid vom 23.5.2005 für den Zeitraum nach dem 31.12.2005 um eine rechtzeitige Beantragung von Leistungen für den Fall des Fortbestehens von Hilfebedürftigkeit &#8220;gebeten&#8221;. Darauf, dass im Falle des Fortbestehens der Hilfebedürftigkeit über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nur auf einen Fortzahlungsantrag hin und erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundsicherungsträger zu gewähren sind, hat er den Kläger nicht hingewiesen. Dieses wäre jedoch erforderlich gewesen, weil er die Leistungen für den Bewilligungszeitraum beginnend am 1.7.2005 ohne einen Fortzahlungsantrag gewährt hatte. Der Kläger konnte mithin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Fortzahlungsantrag konstitutive Wirkung hat. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vielmehr den gegenteiligen Eindruck vermittelt. Zudem ist, wenn in einem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt Leistungen bezogen worden sind &#8211; mit Ausnahme weniger besonders gelagerter Fälle &#8211; auch ein Begehren auf Fortzahlung der Leistungen immer als eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit eines verständigen Leistungsbeziehers in Betracht zu ziehen.</p>
<p>b) Die erforderliche Beratung hat der Beklagte im vorliegenden Fall zwar unterlassen. Für sich genommen steht damit jedoch noch nicht fest, dass der Kläger deswegen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als habe er rechtzeitig die Fortzahlung des Alg II beantragt. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt &#8211; wie oben schon dargelegt &#8211; die Kausalität der Pflichtverletzung zum eingetretenen sozialrechtlichen Schaden voraus (vgl zB BSG Urteil vom 23.5.1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 RJ 17/95" title="BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95">13 RJ 17/95</a>, SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 52), konkret also, dass der Kläger dann, wenn er den Hinweis &#8211; entsprechend den obigen Anforderungen &#8211; erhalten hätte, den Antrag rechtzeitig gestellt hätte (BSG Urteil vom 26.7.2007 &#8211; B 13 RJ 4/06 R, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2600 § 115 Nr 2" title="BSG, 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R">SozR 4-2600 § 115 Nr 2</a>). Insoweit trägt der Kläger die negative Feststellungslast (Beweislast). War der Kläger zB auch ohne einen entsprechenden Hinweis über die Erforderlichkeit einer Antragstellung informiert, könnte dies dagegen sprechen, dass er auf einen Hinweis den Antrag tatsächlich gestellt hätte. Hierzu hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe den Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags im Bescheid vom 23.5.2005 vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen. Eine etwaige Verletzung der Beratungspflicht sei damit nicht kausal für das weitere Verhalten des Klägers geworden. Dem Kläger hätte es vielmehr oblegen, sich durch Nachfrage bei dem Beklagten Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen. Auch hat der Kläger der Würdigung des LSG nicht widersprochen, dass er nicht aufgrund der antragslosen Weitergewährung von SGB II-Leistungen über den 30.6.2005 hinaus habe davon ausgehen können, ein Antrag sei nicht erforderlich. Diese Ausführungen des LSG binden den Senat jedoch nur im Hinblick auf die vom LSG zugrunde gelegte Tatsachenlage, also die &#8220;Bitte&#8221; des Beklagten in dem Bescheid vom 23.5.2005, rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Insoweit lässt das LSG außer Betracht, dass sich die Situation dann anders darstellen könnte, wenn den Beklagten eine weitergehende Beratungspflicht trifft. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei zutreffender Erfüllung der Beratungspflicht durch den Beklagten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hätte. Die Beurteilung, ob das Fehlverhalten des Beklagten kausal für das Verhalten des Klägers war, ist jedoch Aufgabe der Tatsacheninstanz (BSG Urteil vom 5.9.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 70/05 R" title="BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R">B 7a AL 70/05 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4100 § 106 Nr 1" title="BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R">SozR 4-4100 § 106 Nr 1</a>). Zwar hat der Kläger die erforderliche Antragstellung am 13.2.2006 nachgeholt; dieser Umstand ersetzt indes andererseits nicht die Feststellung, dass er dies auch schon vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts getan hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Sollte das LSG zu der Erkenntnis kommen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung seinen Antrag &#8220;rechtzeitig&#8221; gestellt hätte, müssten alle sonstigen Voraussetzungen des Alg II-Anspruchs für die Zeit ab 1.1.2006 geprüft werden. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wäre der Beklagte zur Alg II-Zahlung zu verurteilen.</p>
<p>Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.</p>
<p>BSG, Urteil vom 18.1.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 29/10 R" title="BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R">B 4 AS 29/10 R</a></p>
<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/10/20111024-154353.jpg" rel="lightbox[11825]"><img src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/10/20111024-154353.jpg" alt="20111024-154353.jpg" class="alignnone size-full" /></a></p>
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		<title>SG Freiburg: Keine Beiordnung bei Verstoß gegen Verbot der Vertretung in widerstreitenden Interessen</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 21:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot widerstreitender Interessen]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Bei Streitigkeiten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verstößt die anwaltliche Beratung oder Vertretung mehr als eines Beteiligten &#8211; z. B. Leistungsempfänger und Einrichtungsträger &#8211; regelmäßig gegen das Verbot der Vertretung oder Beratung in widerstreitendem Interesse. 2. Ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise gegen Berufspflichten verstößt, darf nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden Die Entscheidung über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Bei Streitigkeiten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verstößt die anwaltliche Beratung oder Vertretung mehr als eines Beteiligten &#8211; z. B. Leistungsempfänger und Einrichtungsträger &#8211; regelmäßig gegen das Verbot der Vertretung oder Beratung in widerstreitendem Interesse.</p>
<p>2. Ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise gegen Berufspflichten verstößt, darf nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden</strong></p>
<p>Die Entscheidung über den Antrag richtet sich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73 a</a> Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">114</a> ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">114</a> ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist wie hier vor dem Sozialgericht eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/121.html" title="&sect; 121 ZPO: Beiordnung eines Rechtsanwalts">121</a> Abs. 2 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Der gewählte Rechtsanwalt darf jedoch dann nicht beigeordnet werden, wenn er in der Sache z. B. aus berufsrechtlichen Gründen nicht tätig werden darf (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.3.2020, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 WF 38/10" title="OLG Frankfurt, 25.03.2010 - 4 WF 38/10">4 WF 38/10</a>; OLG Bremen, Beschl. v. 24.4.2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 WF 38/08" title="OLG Bremen, 24.04.2008 - 4 WF 38/08">4 WF 38/08</a>, beide in <juris>).<span id="more-11618"></span></p>
<p>Ein solches Tätigkeitsverbot besteht für den vom Antragsteller gewählten Rechtsanwalt. Es ergibt sich aus §§ 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Nach jener Vorschrift darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten; diese verbietet ihm u. a. tätig zu werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Beteiligte im Hinblick auf einen zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalt berät oder vertritt, aus dem gegenläufige Interessen dieser Beteiligten resultieren können (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.10.2000, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 252/00" title="OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00">3 U 252/00</a> <juris>; Offermann-Burckart, Interessenkollision, NJW 2010, 2489 f.).</p>
<p>Ein in wesentlichen Teilen identischer Lebenssachverhalt ist hier u. a. durch den Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers, seine im Hinblick darauf erfolgte Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe der G. sowie die hierfür relevanten (Willens-)Erklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen ihm und diesem Träger, ihm und dem Antragsgegner sowie dem Antragsgegner und dem Träger gegeben. Der gewählte Rechtsanwalt vertritt, wie dem Gericht aus dem vorliegenden und einer Reihe früherer Verfahren der Beteiligten bekannt ist, den Antragsteller im Hinblick auf diesen Lebenssachverhalt. Er hat auch die G. im Hinblick auf diesen Lebenssachverhalt zumindest beraten, wie sich aus seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 10.8.2011 auf die gerichtliche Verfügung vom 1.8.2011 ergibt. Um Stellungnahme zu der Annahme des Gerichts gebeten, dass der mit ihm kooperierende R. offenbar in Bezug gerade auf die Angelegenheit des Antragstellers für die G. tätig geworden sei, verneint der Rechtsanwalt zwar eine Bürogemeinschaft mit R., erklärt zugleich aber ausdrücklich, die G. sei Mandantin des Bevollmächtigten, also seine eigene Mandantin. Es wird damit eine Mandatierung des gewählten Rechtsanwalts durch die G. eingeräumt, die auch die Angelegenheit des Antragstellers umfasst. Im Übrigen war R. unabhängig von der Rechtsnatur seiner Zusammenarbeit mit dem bzw. Tätigkeit für den gewählten Rechtsanwalt jedenfalls sowohl für die G. als auch &#8211; aufgrund der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht &#8211; für den Antragsteller beratend und vertretend tätig. Ersteres hat R. dem Kammervorsitzenden gegenüber ausdrücklich erklärt, letzteres ist durch seine Anwesenheit für den Antragsteller im Erörterungstermin der 6. Kammer des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2010 und bei der von R. selbst protokollierten Besprechung der Beteiligten am 28.7.2011 dokumentiert.</p>
<p>Ein widerstreitendes Interesse wird vom gewählten Rechtsanwalt zwar verneint. Ein solches aber ist erstens in dem gegebenen Sachverhalt bereits grundsätzlich angelegt. Während das Interesse der G. im vorliegenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis dahin geht, eine Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung des Antragstellers zu der vom Antragsgegner zugesagten Vergütung abzuwehren und wahlweise einen höheren Vergütungsanspruch &#8211; sei es gegen den Antragsteller, gegen den Antragsgegner oder gegen beide &#8211; oder das Freiwerden von der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu erreichen, ist es das primäre Interesse des Antragstellers, seinen Bedarf deckende Eingliederungshilfeleistungen von der G. zu erhalten und hierfür möglichst keine eigene Zahlungsverpflichtung eingehen zu müssen. Dieses Interesse kann er u. a. der G. gegenüber verfolgen, indem er einen Anspruch auf Aufnahme zu den vom Antragsgegner zugesagten Bedingungen geltend macht. Die läuft dem Interesse der G. zuwider. Dass es auch im Interesse des Antragstellers liegen kann, vom Antragsgegner andersartige (persönliches Budget) oder höhere Leistungen als bewilligt zu erhalten &#8211; nämlich insbesondere, falls eine Verpflichtung der G. zur Leistungserbringung nach Maßgabe der Leistungszusage des Antragsgegners objektiv nicht besteht &#8211; ändert an diesem Interessenwiderstreit nichts. Denn ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Interessen seines Auftraggebers im Rahmen des erteilten Mandats nach jeder Richtung wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass die Rechte des Auftraggebers möglichst umfassend verwirklicht und Schädigungen des Mandanten vermieden werden; dabei ist dem Auftraggeber der sicherste Weg zu weisen, insbesondere auch für den Fall, dass die vom Rechtsanwalt bevorzugte rechtliche Bewertung des Sachverhalts sich nicht durchsetzt (vgl. BGH-Urt. v. 9.7.1998, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 324/97" title="BGH, 09.07.1998 - IX ZR 324/97">IX ZR 324/97</a>, <juris>, m. w. N.; H. Ehmann, in: Erman, BGB, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">12</a>. A. 2008, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675.html" title="&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung">675</a> BGB, Anm. 4 ff.). Diese Berufspflicht kann es beinhalten, gegenüber verschiedenen Beteiligten und in verschiedenen Phasen des Mandats verschiedene Ziele zu verfolgen und rechtlich differenziert zu argumentieren.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist dieses widerstreitende Interesse zweitens nicht lediglich hypothetisch geblieben, sondern hat sich bereits konkret verwirklicht. So hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.6.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 SO 797/11" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11">L 7 SO 797/11</a> ER-B u. a. ausgeführt, viel spreche dafür, dass die Leistungserbringung durch die G. von der mit dem Antragsgegner getroffenen Leistungsvereinbarung vom 31.8.2004 erfasst sei, der die Leistungszusage des Antragsgegners an den Antragsteller entspreche; dass hiervon zum Nachteil des Antragstellers abweichende Vereinbarungen nichtig sein könnten; und dass sowohl die zum 31.12.2010 ausgesprochene als auch eine angekündigte erneute Kündigung des Dienstleistungsvertrags durch den Beigeladenen unwirksam sein dürften. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung durfte der Rechtsanwalt des Antragstellers diese rechtskräftige LSG-Entscheidung bei der Bearbeitung des Mandats nicht außer Acht lassen. Er ist gehalten, diesen in seinem wohlverstandenem Interesse über aus dem Beschluss resultierende Handlungsmöglichkeiten zu beraten, dies insbesondere ohne jede Rücksicht auf das Interesse seiner weiteren Mandantin. Diese Pflicht gegenüber dem Antragsteller beinhaltet insbesondere dessen Beratung über &#8211; durch den LSG-Beschluss gestützte &#8211; mögliche rechtliche Schritte gegen die beiden Kündigungen (an deren Vermeidung oder Abwehr im Gegensatz dazu die G. interessiert sein muss). Auch bei der Beratung seiner Mandanten hinsichtlich des am 28.7.2011 angebotenen neuen Dienstleistungsvertrages befand sich der Bevollmächtigte in konkretem Interessenwiderstreit: Während im Lichte des LSG-Beschlusses gute Gründe gegen die Annahme des Vertragsangebotes durch den Antragsteller sprachen, war die G. an dem Abschluss dieses Vertrages jedenfalls interessiert. Ob und mit welchem Inhalt Beratungen der beiden Mandanten durch den Bevollmächtigten stattfanden, weiß das Gericht nicht. Bekannt sind lediglich diesbezüglichen Entscheidungen des Antragstellers bzw. seiner Eltern als gesetzliche Vertreter: Im Antragsschriftsatz vom 12.7.2011 wird vorgetragen, die Kündigung zum 31.12.2010 sei wirksam geworden und nicht angefochten worden; offenbar gilt dies auch für die weitere Kündigung zum 31.7.2011, denn mit ihr wird der Anordnungsgrund ausdrücklich begründet. Der neue, vom 1.8.2011 an geltende Dienstleistungsvertrag schließlich wurde am 28.7.2011 von der Mutter des Klägers unterzeichnet.</p>
<p>Da die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts aus den dargelegten Gründen nicht möglich ist und der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises keinen anderen Rechtsanwalt gewählt hat, kann kein Rechtsanwalt beigeordnet und auch im übrigen nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an sich (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">114</a> ZPO) ist von der Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden. Sie hat nicht nur für die Tragung der Kosten des vertretenden Rechtsanwalts, sondern auch für die Tragung eventueller Gerichtskosten Bedeutung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/122.html" title="&sect; 122 ZPO: Wirkung der Prozesskostenhilfe">122</a> Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist jedoch für den Antragsteller &#8211; da er Leistungsempfänger i. S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/183.html" title="&sect; 183 SGG">183</a> Satz 1 SGG ist &#8211; grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197a.html" title="&sect; 197a SGG">197a</a> Abs. 1 Satz 1 SGG). Kommt in einem gerichtskostenfreien Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (mehr) in Betracht, besteht für den Antrag auf Prozesskostenhilfe daher kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG-Beschl. v. 17.2.1989, Az. 5 ER 612/89; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.5.2007, Az. 12 C 07.672, beide veröff. in <juris>).</p>
<p>SG Freiburg, Beschluss v. 15.08.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO 3745/11 ER" title="SG Freiburg, 15.08.2011 - S 9 SO 3745/11">S 9 SO 3745/11 ER</a></p>
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		<title>LSG BaWü: Zuständigkeit des Richters im PKH-Überprüfungsverfahren</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 14:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[1. In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausschließlich der Richter zuständig (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B). 2. Für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens ohne konkreten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO ausschließlich der Richter zuständig (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 13 AS 120/11 B" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.06.2011 - L 13 AS 120/11">L 13 AS 120/11 B</a>).</p>
<p>2. Für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens ohne konkreten Anlass im Zuge einer rein routinemäßigen Überprüfung besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt einen konkreten Anlass für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens voraus (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 13 AS 120/11 B" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.06.2011 - L 13 AS 120/11">L 13 AS 120/11 B</a>).</p>
<p>3. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, der die Kläger insoweit auch nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter vertritt (Anschluss an Urteil des BGH vom 08.12.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 38/09" title="BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09: Verfahrensrecht - Zustellung im PKH-Pr&uuml;fungsverfahren nach Haup...">XII ZB 38/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2011, 183" title="BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09: Verfahrensrecht - Zustellung im PKH-Pr&uuml;fungsverfahren nach Haup...">MDR 2011, 183</a> f.).</p>
<p>4. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf der Ausgestaltung als Richterbrief; die zugrunde liegende Verfügung und die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift sind vom Richter mit vollem Namen zu unterzeichnen (vgl. Urteil des BSG zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/102.html" title="&sect; 102 SGG">102</a> Abs. 2 SGG vom 01.07.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 58/09 R" title="BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R">B 13 R 58/09 R</a>, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1).</strong></p>
<p><strong>Aus den Gründen</strong></p>
<p>I.</p>
<p>Die Kläger/Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 24.03.2011, mit welchem das SG den Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligenden Beschluss vom 15.04.2008 gestützt auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 1 und 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben hat.</p>
<p>Im laufenden Klageverfahren S 8 AS 2559/07 hat der die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits als Prozessbevollmächtigter vertretende Rechtsanwalt S. aus L. mit Schriftsatz vom 05.03.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung beantragt.</p>
<p>Mit Beschluss vom 15.04.2008 hat das SG den Klägern antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass Reisekosten aus der Staatskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Beschwerde ist hiergegen weder von den Klägern noch der Staatskasse (Justizfiskus) erhoben worden.</p>
<p>Das Hauptsacheverfahren wurde am 11.07.2008 durch Vergleich erledigt. Die hierauf mit Kostennote vom 17.07.2008, abgeändert durch Schreiben vom 25.07.2008, geltend gemachten Gebühren wurden dem Bevollmächtigten der Kläger gemäß der Festsetzungsanordnung der hierfür zuständigen Kostenbeamtin des SG vom 28.07.2008 (Bl. 19 PKH-Akte) in Höhe von 725,90 Euro überwiesen.</p>
<p>Mit Schreiben vom 26.08.2010 forderte, ohne dass dem ein erkennbarer Anlass oder eine richterliche Verfügung zugrunde lagen, die Kostenbeamtin des SG, welche die Festsetzung der zu erstattenden Kosten vorgenommen hatte, den Kläger Ziff. 1 auf, binnen 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob und ggf. welche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten seien und zu eingetretenen Änderungen Belege einzureichen. Für den Fall eines Bezuges von Sozialhilfe, „Arbeitslosenhilfe I oder II“ sowie Rente wurde der Kläger zur Vorlage des letzten Bewilligungsbescheides in Kopie aufgefordert. Sofern der Kläger Ziff. 1 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkomme oder sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden. Ein Formular der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war „gegen Rückgabe“ beigefügt. Das im Briefkopf mit „Die Kostenbeamtin“ als Absenderin gekennzeichnete Schreiben wurde von der Kostenbeamtin unterzeichnet und mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 30.08.2010 zugestellt. Nachdem keine Reaktion verzeichnet werden konnte, erinnerte die Unterzeichnerin des Schreibens vom 26.08.2010, nunmehr unter dem Absender „8. Kammer“ und der Bezeichnung „Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“, den Kläger Ziff. 1 an die Erledigung des Schreibens vom 26.08.2010 mit dem Zusatz: „Sollte bis zum 20.10.2010 keine Antwort eingehen, müssten Sie mit der Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen“. Eine richterliche Verfügung lag dem Schreiben nicht zugrunde; das Schreiben wurde als einfacher Brief versandt. Auf das im Wortlaut im wesentlichen identische weitere Schreiben vom 10.11.2010, unterzeichnet nunmehr von der laut Organisationsplan (Stand 04/2011) zuständigen Urkundsbeamtin der 8. Kammer und ebenfalls nicht zugestellt, welches den Passus enthielt: „Sollte bis zum 30.11.2010 keine Antwort eingehen, müssten Sie mit der Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen“, erfolgte ebenfalls keine Reaktion. Auch dieses Schrieben wurde als einfacher Brief versandt.</p>
<p>Schließlich legte die Kostenbeamtin die Sache der zuständigen Kammervorsitzenden vor. Diese veranlasste durch mit P. unterzeichnete Verfügung vom 11.01.2011, dass die Kläger Ziff. 2 und 3 angeschrieben wurden, wie dies bereits beim Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 26.08.2010 erfolgt war (Schreiben vom 12.01.2011, unterzeichnet von der Kostenbeamtin unter dem Briefkopf mit Zusatz „Die Kostenbeamtin“ und zugestellt an die Kläger Ziff. 2 und 3 mit PZU).</p>
<p>Die nach fehlender Reaktion der Kläger Ziff. 2 und 3 abgesandten Erinnerungsschreiben vom 24.02.2011 waren verfügt von der Kostenbeamtin und unterschrieben von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Sie enthielten den Passus: „Sollte bis zum 15.03.2011 keine Antwort eingehen, müssen Sie mit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,90 EUR wären dann in einem Betrag fällig.“</p>
<p>Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgt ist, hat das SG den Beschluss vom 15.04.2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss von 24.03.2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien mehrfach unter Fristsetzung über ihre Mitwirkungspflicht belehrt bzw. daran erinnert worden, hätten auf die Schreiben jedoch nicht reagiert. Nachdem die Kläger sich auf mehrfache Aufforderung nicht erklärt hätten, ob eine Veränderung in ihren Verhältnissen eingetreten sei, sei es dem Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob der Beschluss vom 15.04.2008 abzuändern sei. Deshalb sei die Bewilligung aufzuheben. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 29.03.2011 zugestellt.</p>
<p>Am 07.04.2011 ging beim SG die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss ein. Dieser beigefügt war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ein Kontoauszug zum Beleg der monatlich zu entrichtenden Miete sowie ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters des Landkreises L. vom 14.02.2011 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 1.278,88 EUR monatlich vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 an die aus den Klägern bestehende Bedarfsgemeinschaft.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Beschwerde ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde sowie statthaft ist, zulässig.</p>
<p>Die Beschwerde ist statthaft (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/172.html" title="&sect; 172 SGG">172</a> Abs. 1 SGG); ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn die Kläger und Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung bewilligter PKH wenden (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts &#8211; LSG &#8211; Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 13 AS 120/11 B" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.06.2011 - L 13 AS 120/11">L 13 AS 120/11 B</a>, zitiert nach <juris>, dort Rn. 7 m.w.N.). Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/172.html" title="&sect; 172 SGG">172</a> Abs. 3 Nr. 2 SGG weder unmittelbar noch analog auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar ist. Für eine Analogie fehlt es bereits am Erfordernis des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke; die Ablehnung eines Antrages auf PKH ist mit einer Aufhebung einer zuvor erfolgten Bewilligung, mit welcher eine zuvor erworbene Rechtsposition entzogen wird, nicht vergleichbar.</p>
<p>Die Beschwerde der Kläger ist auch begründet.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über PKH im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html" title="&sect; 115 ZPO: Einsatz von Einkommen und Verm&ouml;gen">115</a> Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.</p>
<p>Vorliegend lagen weder die Voraussetzungen für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vor noch wurde das Überprüfungsverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt. Der als Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens erlassene Beschluss ist rechtswidrig und war aufzuheben.</p>
<p>1.<br />
Das SG war &#8211; insoweit schließt sich der erkennende Senat den zutreffenden Gründen der bereits in Bezug genommenen Entscheidung des 13. Senats (a.a.O. Rn. 8 m.w.N.) an &#8211; schon nicht berechtigt, eine Aufforderung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an die Kläger zu richten. Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 ZPO: Bereits 1979/1980 war im Zuge der Ablösung des „Armenrechts“ durch die Prozesskostenhilfe eine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige einer Veränderung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Möglichkeit zur Abänderung der Bewilligung in den Gesetzentwurf eingefügt worden (§ 121 des Entwurfs eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17.07.1979, BT-Drucks. 8/3068, S. 7 [§ 121], 31 f.). Diese Regelung war schließlich vom Rechtsausschuss „aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung“ gestrichen worden, da man einen erheblichen personellen und materiellen Mehraufwand durch die dann erforderliche verwaltungsintensive Überprüfung und ggf. Neufestsetzung befürchtet hatte (Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22.02.1980, BT-Drucks. 8/3694, S. 17 f.). Auf diesen Vorgang wurde in der Gesetzesbegründung zur Schaffung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 ZPO (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze vom 18.03.1985, BT-Drucksache 10/3054, Seite 17 f.) ausdrücklich Bezug genommen und u.a. ausgeführt, mit der nunmehr geänderten Fassung und Schaffung einer eingeschränkten Erklärungspflicht nur auf Verlangen des Gerichts und auch nur bei wesentlichen Änderungen habe man den Bedenken des Rechtsausschusses Rechnung getragen. Es werde vermieden, dass während des Prozesses die Höhe der Monatsrate ständig überwacht (…) werden müsse. Anlass für den neuerlichen Anlauf des Gesetzgebers, welcher in die Schaffung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 ZPO gemündet ist, sei gewesen, dass das Fehlen einer derartigen Regelung in der Praxis vor allem in den Fällen als unbefriedigend empfunden worden sei, in welchen das Gericht während des Verfahrens davon Kenntnis erhalten habe, dass sich die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse gebessert hätten (Beendigung einer Arbeitslosigkeit, Wegfall einer Unterhaltspflicht). Hieraus ist zu folgern, dass die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch das SG regelmäßig voraussetzt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt geworden sind, was regelmäßig im Verfahrensverlauf oder im Rahmen eines Folgeverfahrens geschehen kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen und damit ohne konkreten Anlass ist das Gericht nicht berechtigt, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten.</p>
<p>2.<br />
Die Kostenbeamtin des SG war ebenfalls nicht berechtigt, ohne richterliche Anordnung in eigener Zuständigkeit das Überprüfungsverfahren einzuleiten und zunächst eigenständig zu betreiben. Die Prüfung, ob Anhaltspunkte für den Eintritt einer wesentlichen Änderung der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen und deshalb ein Überprüfungsverfahren mit Aufforderung zur Erklärung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO einzuleiten ist, darüber hinaus auch die Einleitung des Überprüfungsverfahrens selbst obliegen in der Sozialgerichtsbarkeit ausschließlich dem Richter. In der Sozialgerichtsbarkeit sind weder Rechtspfleger, auf die diese Aufgabe übertragen wäre (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/RPflG/20.html" title="&sect; 20 RPflG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">20</a> Nr. 4 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes -RPflG-), tätig, noch besteht eine andere kompetenzübertragende Norm, die diese Aufgabe dem Urkundsbeamten/Kostenbeamten (wie z.B. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197.html" title="&sect; 197 SGG">197</a> SGG oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/55.html" title="&sect; 55 RVG: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verg&uuml;tungen und Vorsch&uuml;sse">55</a> Abs. 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) überträgt. Damit hat in der Sozialgerichtsbarkeit der Spruchkörper, der über die Bewilligung von PKH entscheidet, nämlich der Richter, das Überprüfungsverfahren nicht nur zu betreiben (vgl. insoweit Beschluss des 13. Senats vom 09.06.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 13 AS 120/11 B" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.06.2011 - L 13 AS 120/11">a.a.O.</a> Rn. 10 f.), sondern nach dem oben unter 1. Ausgeführten zunächst vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 ZPO überhaupt vorliegen und dessen Einleitung nur dann zu veranlassen, wenn er dies bejaht.</p>
<p>Hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 fehlt es bereits aus diesem Grund an der in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 ZPO tatbestandlich vorausgesetzten wirksamen Aufforderung zur Abgabe der Erklärung. Wenn schon das Geschäft eines sachlich unabhängigen und nur an Gesetz und Recht gebundenen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/RPflG/9.html" title="&sect; 9 RPflG: Weisungsfreiheit des Rechtspflegers">9</a> RPflG) Rechtspflegers gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/RPflG/8.html" title="&sect; 8 RPflG: G&uuml;ltigkeit von Gesch&auml;ften">8</a> Abs. 4 RPflG unwirksam ist, wenn es ihm nicht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen wurde, muss dies erst recht für das Tätigwerden von sonstigem (angestelltem oder beamtetem) nichtrichterlichem Personal bei Handeln ohne gesetzliche Grundlage gelten.</p>
<p>3.<br />
Für die Kläger Ziff. 2 und 3 kann offen bleiben, ob die rechtswidrige Einleitung des Überprüfungsverfahrens durch die Kostenbeamtin des SG, für welche nach dem unter 2. Ausgeführten keine gesetzliche Grundlage besteht, durch die Verfügung der zuständigen Kammervorsitzenden vom 11.01.2011 „geheilt“ werden konnte. Denn auch bezüglich der Klägerin Ziff. 2 und dem Kläger Ziff. 3 fehlt es an einer wirksamen Aufforderung zur Abgabe der Erklärung. Die Aufforderungen zur Mitteilung wesentlicher Änderungen wurden an die Kläger Ziff. 2 und 3 und damit die falschen Adressaten gerichtet. Sie hätten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html" title="&sect; 73 SGG">73</a> Abs. 6 Satz 5 SGG an deren Prozessbevollmächtigten gerichtet werden müssen. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html" title="&sect; 73 SGG">73</a> Abs. 6 Satz 5 SGG sind, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten. Sämtliche Aufforderungen &#8211; betreffend die Kläger Ziff. 1 bis 3 &#8211; sind vorliegend an diese persönlich übermittelt worden, nicht aber an deren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dieser im Vorfeld des Beschlusses vom 24.03.2011 Kenntnis von den Aufforderungen erlangt hat.</p>
<p>Es bedurfte keiner neuerlichen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt S. für das Überprüfungsverfahren. Im vorliegenden Fall war für sämtliche Kläger bereits vor Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 15.04.2008 der Rechtsanwalt S. aus L. als Bevollmächtigter gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html" title="&sect; 73 SGG">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG bestellt und hatte den PKH-Antrag selbst gestellt. Seine Vollmacht ist nicht erloschen, so dass von der Fortdauer der Bestellung zum Prozessbevollmächtigten auszugehen ist (vgl. Urteil des BGH vom 08.12.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 38/09" title="BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09: Verfahrensrecht - Zustellung im PKH-Pr&uuml;fungsverfahren nach Haup...">XII ZB 38/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2011, 183" title="BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09: Verfahrensrecht - Zustellung im PKH-Pr&uuml;fungsverfahren nach Haup...">MDR 2011, 183</a> f., zitiert nach <juris>, dort Rn. 29). Die ihm von den Klägern erteilte Vollmacht wirkt auch über die Beendigung des Hauptsacheverfahrens hinaus fort. Hieraus wiederum folgt, dass auch nach Abschluss des Verfahrens die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO wirksam nur an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtet werden konnte (vgl. &#8211; zum Zivilrecht und insbesondere zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/172.html" title="&sect; 172 ZPO: Zustellung an Prozessbevollm&auml;chtigte">172</a> Abs. 1 ZPO &#8211; Urteil des BGH a.a.O., Rn. 13 ff.). Dies folgt aus der mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/172.html" title="&sect; 172 ZPO: Zustellung an Prozessbevollm&auml;chtigte">172</a> Abs. 1 ZPO im wesentlichen identischen Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html" title="&sect; 73 SGG">73</a> Abs. 6 Satz 5 SGG. Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist ähnlich wie ein Wiederaufnahmeverfahren ein Annexverfahren zum Ursprungsverfahren (hier: Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe), so dass sich die von den Klägern erteilte Prozessvollmacht auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstreckt (BGH a.a.O. Rn. 16).</p>
<p>Ob es einer Zustellung der Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten bedurft hätte, wofür angesichts der mit der Nichtbeantwortung verbundenen gravierenden Rechtsfolgen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 ZPO) jedenfalls in analoger Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/63.html" title="&sect; 63 SGG">63</a> Abs. 1 Satz 1 SGG einiges spricht, kann vorliegend, nachdem die Aufforderung bereits den falschen Adressaten übermittelt worden ist, ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Inhalt der formelhaften und sehr allgemein gehaltenen Aufforderungen für eine wirksame Aufforderung i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO ausreichend ist (vgl. insoweit Beschluss des 13. Senats, a.a.O., Rn. 14).</p>
<p>4.<br />
Nur ergänzend wird ausgeführt, dass der erkennende Senat es wegen der mit der Nichtbeantwortung der Aufforderung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 2 ZPO verbundenen gravierenden Rechtsfolgen im Sinne eines Eingriffs in zuvor erworbene Rechte (Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/124.html" title="&sect; 124 ZPO: Aufhebung der Bewilligung">124</a> Nr. 2 ZPO) unter Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Betreibensaufforderung im Zusammenhang mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/102.html" title="&sect; 102 SGG">102</a> Abs. 2 SGG (Urteil des BSG vom 01.07.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 58/09 R" title="BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R">B 13 R 58/09 R</a>, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, zitiert nach <juris>, dort Rn. 48-50) für erforderlich hält, dass die Aufforderung zur Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse als Richterbrief ausgestaltet und nicht nur die zugrunde liegende Verfügung vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet wird, sondern auch die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift den vollen Namen des Richters ausweist und somit erkennen lässt, dass die Aufforderung von ihm stammt, denn wegen des mit der Aufforderung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich keineswegs um einen bloßen Routinevorgang. Auch diesen Anforderungen entsprechen die Schreiben vom 26.08.2010, 06.10.2010, 10.11.2010, 12.01.2011 und 24.02.2011 in keiner Weise. Die Schreiben vom 26.08.2010 (an den Kläger Ziff. 1) bzw. vom 12.01.2011 (an die Kläger Ziff. 2 und 3) sind, was auch aus dem Briefkopf („Die Kostenbeamtin“) ersichtlich ist, von der Kostenbeamtin des SG in eigener Zuständigkeit verfasst und unterzeichnet worden. Das Schreiben vom 06.10.2010 ist von der Kostenbeamtin, nunmehr als „Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“, mit dem Zusatz „auf richterliche Anordnung“ unterzeichnet worden, ohne dass diesem tatsächlich eine richterliche Anordnung zugrunde gelegen ist. Die Schreiben vom 10.11.2010 sind schließlich von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verfasst und unterschrieben worden, und zwar &#8211; wahrheitsgemäß &#8211; ohne den Zusatz „auf richterliche Anordnung“. Keines der Schreiben lässt für den jeweiligen Adressaten erkennen, dass sich ein Richter mit dem Vorgang befasst hat und die Aufforderung zur Erklärung vom zuständigen Richter stammt.</p>
<p>5.<br />
Eine wesentliche Änderung der dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegenden Verhältnisse im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/120.html" title="&sect; 120 ZPO: Festsetzung von Zahlungen">120</a> Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten. Die Kläger haben im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass sie weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.</p>
<p>6.<br />
Nach alledem war der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24.03.2011 aufzuheben.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73a.html" title="&sect; 73a SGG">73a</a> Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/127.html" title="&sect; 127 ZPO: Entscheidungen">127</a> Abs. 4 ZPO.</p>
<p>Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/177.html" title="&sect; 177 SGG">177</a> SGG).</p>
<p>LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 AS 1462/11 B" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11">L 2 AS 1462/11 B</a></p>
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		<title>LSG RLP: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Mitteilung an Behörde per einfachem Brief</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 19:08:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Bescheid]]></category>
		<category><![CDATA[grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X), wenn der nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen Verpflichtete &#8211; hier zur Änderung der Anschrift &#8211; ein entsprechendes Mitteilungsschreiben an die Bundesagentur für Arbeit mit einfachem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X), wenn der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen Verpflichtete &#8211; hier zur Änderung der Anschrift &#8211; ein entsprechendes Mitteilungsschreiben an die Bundesagentur für Arbeit mit einfachem Brief verschickt. Eine Pflicht zur Erkundigung nach dem Eingang der Mitteilung kann bei besonderen Umständen des Einzelfalls bestehen<br />
</strong><br />
<strong>***</strong></p>
<p>Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und die Rückforderung von Leistungen.</p>
<p>Der Kläger hat nach dem Schulbesuch zum 01.09.2006 eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Industriemechaniker bei der G. in G. aufgenommen, die er wie vorgesehen im Jahr 2010 abschloss. Im ersten Ausbildungsjahr war er an drei Wochentagen in einer Ausbildungswerkstatt in P    und an zwei Wochentagen in der Berufsschule in G          und ab dem zweiten Ausbildungsjahr vier Wochentage im Betrieb des Arbeitgebers in G         und einen Wochentag in der Berufsschule tätig.</p>
<p>Der Kläger wohnte bis zur Aufnahme der Ausbildung bei seinen Eltern in U     und mietete zum 28.08.2006 eine Wohnung (Miete einschließlich Nebenkosten 200,00 € monatlich) in P    an. Die Entfernung von U     nach G          beträgt nach seinen Angaben 35 km, von P    nach G          22 km und von P    nach U     nach den Ermittlungen der Beklagten 45,8 km. Der Kläger gab an, er habe sich eine Wohnung in P    genommen, da die Busverbindungen von U     nach P    und nach G          unzureichend seien. Nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Fahrplanauskünften war dies zutreffend. Von dem Arbeitgeber erhielt er einen monatlichen Zuschuss von 80,00 € für die Fahrt zwischen Ausbildungsstätte und Berufsschule.</p>
<p>In dem Antrag auf Gewährung von BAB (Eingang bei der Beklagten am 23.08.2006; mündliche Antragstellung am 10.07.2006) war u.a. folgender Hinweis enthalten:</p>
<blockquote><p>
&#8220;Ich nehme zur Kenntnis, dass ich verpflichtet bin, der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die für den Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe oder für deren Höhe von Bedeutung ist (z.B. vorzeitiges Ausscheiden aus meiner Ausbildung, vorzeitiger Abschluss oder Unterbrechung meiner Ausbildung, Wechsel der Ausbildungsstätte &#8211; auch durch Betriebsstilllegung oder durch Betriebsübernahme &#8211; Erkrankung, Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer Erkrankung oder Schwangerschaft, Änderung meiner Anschrift und Unterbringung).&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kläger und seine Mutter J     M     bestätigten im Antragsformular durch Unterschrift, die &#8220;Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe&#8221; erhalten und von dem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dort war zu der Frage, ob der Kläger während seiner Ausbildung im Haushalt seiner Eltern oder seines Elternteils wohne, als Hinweis ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Sie haben in der Regel keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn Sie bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle an die Berufsberatung / das Ausbildungsmarkt-Partnerteam.&#8221;
</p></blockquote>
<p>Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.09.2006 BAB für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 in Höhe von (i.H.v.) monatlich 91,00 € und vom 01.09.2007 bis 28.02.2008 i.H.v. monatlich 205,00 €. Sie legte der Berechnung ein anzurechnendes Einkommen von monatlich 434,63 € bei einem Gesamtbetrag von monatlich 525,32 € bis 31.08.2007 und ab 01.09.2007 von 639,72 € zugrunde. In den Anlagen zum Bescheid war darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten ab dem 01.09.2007 für drei Tage zwischen P    und G          berücksichtigt worden seien. Die Fahrten zur Berufsschule bekomme er von seinem Arbeitgeber erstattet. Sollten sich die Fahrtkosten ändern, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Außerdem war u.a. folgender Hinweis enthalten:</p>
<blockquote><p>&#8220;Sie sind nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet, der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die für den Anspruch auf die BAB oder für deren Höhe von Bedeutung ist (z.B. vorzeitiges Ausscheiden aus der Ausbildung, vorzeitiger Abschluss oder Unterbrechung der Ausbildung, Wechsel der Ausbildungsstätte &#8211; auch durch Betriebsstilllegung oder durch Betriebsübernahme &#8211; Erkrankung, Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer Erkrankung, Schwangerschaft, Änderung der Anschrift und der Unterbringung des Auszubildenden). Für ihre schriftliche Mitteilung benutzen Sie bitte möglichst die beiliegende Veränderungsmitteilung. Sie können die Agentur für Arbeit selbstverständlich auch in anderer geeigneter Weise informieren.&#8221;</p>
</blockquote>
<p>Seit 01.08.2007 wohnte der Kläger wieder bei seinen Eltern in U     und legte die Wege zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule mit einem eigenen Pkw zurück.</p>
<p>Mit einem an den Vater des Klägers gerichteten Schreiben vom 20.12.2007 übersandte die Beklagte Antragsvordrucke zur Weiterbewilligung. In dem Antrag vom 28.01.2008 gab der Kläger an, im Haushalt seiner Eltern zu wohnen. Mit Bescheid vom 16.04.2008 lehnte die Beklagte eine Weitergewährung der BAB ab, da er nicht außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht sei.</p>
<p>Nach Anhörung hob die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 16.04.2008 die Entscheidung über die Bewilligung der BAB ab dem 01.08.2007 auf und forderte die Erstattung von 1.230,00 €. Mit Teilabhilfebescheid vom 05.05.2008 reduzierte die Beklagte die Erstattungsforderung auf 1.116,00 € (91,00 € für August 2007 und jeweils 205,00 € für September 2007 bis Januar 2008). Der Widerspruch wurde im Übrigen am 05.05.2008 zurückgewiesen. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB seien ab dem 01.08.2007 nicht mehr gegeben gewesen. Der Kläger habe wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei. Im Antrag habe er sich unterschriftlich verpflichtet, der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die für den Anspruch auf BAB von Bedeutung sei. Bei der beispielhaften Aufzählung von Änderungen sei auch die Änderung der Anschrift und der Unterbringung genannt.</p>
<p>Seit 15.08.2008 wohnt der Kläger in einer eigenen Wohnung in D   . Auf seinen Antrag vom 15.12.2008 gewährte ihm die Beklagte ab dem 01.12.2008 BAB i.H.v. monatlich 135,00 € (Bescheid von März 2009).</p>
<p>Der Kläger hat am Montag, den 09.06.2008 Klage bei dem Sozialgericht Trier (SG) erhoben und eine von seiner Mutter unterschriebene und an die Beklagte gerichtete Kopie einer Veränderungsmitteilung vom 08.08.2007 vorgelegt, in welcher der Umzug in das Elternhaus zum 01.08.2007 angegeben war. Dieses Schreiben wurde mit einfachem Brief an die Beklagte versandt.</p>
<p>Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12.02.2009 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der BAB gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit (i.V.m.) § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/330.html" title="&sect; 330 SGB III: Sonderregelungen f&uuml;r die Aufhebung von Verwaltungsakten">330</a> Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) lägen vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB seien seit dem Umzug in das Elternhaus am 01.08.2007 nicht mehr gegeben gewesen. Der Kläger habe seiner Mitteilungspflicht nicht genügt, da ein Zugang der Veränderungsmitteilung bei der Beklagten nicht nachgewiesen werden könne. Es sei grob fahrlässig, diese Mitteilung mit einfachem Brief zu versenden. Die fehlende Reaktion der Beklagten hätte für den Kläger bzw. seine gesetzlichen Vertreter Anlass sein müssen, den Zugang des Schreibens zu überprüfen. Auch habe er aus dem Antragsformular entnehmen können, dass die BAB nur gewährt werde, solange er nicht im Haushalt seiner Eltern lebe.</p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der BAB ab dem 01.08.2007 aufzuheben und die Erstattung von 1.116,00 € zu verlangen. Die Bescheide der Beklagten vom 16.04.2008 und 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.09.2006 mit Wirkung ab dem 01.08.2007 nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 SGB X lagen nicht vor. Zwar ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Leistungsbewilligung zugrunde gelegen haben, nach Erlass des Bewilligungsbescheides als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dadurch eingetreten, dass der Kläger seit dem 01.08.2007 (wieder) im Haushalt seiner Eltern wohnte und dass dadurch ein Anspruch auf BAB wegen des Wegfalls der sonstigen persönlichen Voraussetzungen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/64.html" title="&sect; 64 SGB III: Sonstige pers&ouml;nliche Voraussetzungen">64</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung <i.d.F.> des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594; dieser Leistungsausschluss ist verfassungsgemäß: vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28.11.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 39/06 R" title="BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R">B 11a AL 39/06 R</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 § 64 Nr. 3" title="BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R">SozR 4-4300 § 64 Nr. 3</a>) nicht mehr gegeben war (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 Satz 1 SGB X).</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt ist. Die Tatbestände nach Nrn. 1 und 3 kommen von vornherein nicht in Betracht.</p>
<p>Die Voraussetzungen des Aufhebungstatbestands des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, wonach der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger seine sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergebende Obliegenheit, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, nicht erfüllt, obwohl er bei der Antragstellung und im Bescheid vom 28.09.2006 auf die Pflicht zur Angabe von Änderungen der Anschrift und Unterbringung hingewiesen worden ist. Allerdings hat sich der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht grob fahrlässig &#8211; Vorsatz ist nicht gegeben &#8211; verhalten.</p>
<p>Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html" title="&sect; 45 SGB X: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen beg&uuml;nstigenden Verwaltungsaktes">45</a> Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist, d.h. wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11 AL 21/00 R" title="BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R">B 11 AL 21/00 R</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1300 § 45 Nr. 45" title="BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R">SozR 3-1300 § 45 Nr. 45</a>). Persönlich kommt es darauf an, dass die grobe Fahrlässigkeit bei dem &#8220;Betroffenen&#8221; vorliegt. Bei dem Kläger, der das 15. Lebensjahr vollendet hatte und damit die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/36.html" title="&sect; 36 SGB I: Handlungsf&auml;higkeit">36</a> SGB I) erlangt hatte, werden dadurch die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters &#8211; seiner Eltern &#8211; nicht verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 9a/9 VG 1/04 R" title="BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 1/04 R">B 9a/9 VG 1/04 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-3800 § 1 Nr. 8" title="BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 1/04 R">SozR 4-3800 § 1 Nr. 8</a>). Insoweit ist bei der gesetzlichen Vertretung auch auf die grobe Fahrlässigkeit der Eltern abzustellen, die sich der Kläger ggfs. zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984 &#8211; 9a RV 40/83 -, SozR 1300 § 48 Nr. 11). Ob der Kläger als Minderjähriger überhaupt zur Mitwirkung verpflichtet war (vgl. Krauskopf-Waschull, SozKV, Vor § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> SGB I RdNr. 14) kann offen bleiben, da jedenfalls ein grob fahrlässiges Handeln von ihm oder von seinen Eltern nicht gegeben war.</p>
<p>Der Kläger ging davon aus, dass er seiner Mitteilungspflicht dadurch nachgekommen war, dass seine Mutter der Agentur für Arbeit am 08.08.2007 unter Verwendung des dem Bescheid vom 28.09.2006 beigefügten Vordrucks die Änderung seiner Anschrift und die Art der Unterbringung (Elternhaus) mitgeteilt hatte. Die Mutter des Klägers hat bei ihrer Vernehmung am 08.09.2010 bekundet, dass sie diese Mitteilung bei der Post in G          in den Briefkasten eingeworfen und sich eine Kopie für die Unterlagen gemacht habe. Der Kläger war von dem Inhalt des Schreibens und der Absendung informiert. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers und der glaubhaften Aussage der Mutter davon überzeugt, dass das Schreiben am 08.08.2007 verfasst und an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zur Post gegeben worden ist. Allerdings hat der Brief die Beklagte nicht erreicht. Für den Zugang dieses Schreibens besteht keine Vermutung. Postsendungen können verloren gehen (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 09.10.1973 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 482/72" title="BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72">2 BvR 482/72</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 36, 85" title="BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72">BVerfGE 36, 85</a>).</p>
<p>Entgegen der Auffassung des SG erachtet es der Senat nicht als grob fahrlässig, Mitteilungen über Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einfachem Brief zu versenden. Eine Verpflichtung zur Wahl einer anderen Versendungsform (z.B. Einschreiben mit oder ohne Rückschein) besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr darf ein Leistungsempfänger &#8211; jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung &#8211; davon ausgehen, mit einer Übersendung per einfachem Brief seiner Mitteilungspflicht Genüge getan zu haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte ihm den Bewilligungsbescheid &#8211; wie hier &#8211; selbst mit einfachem Brief übermittelt hat und dem Kläger kein Hinweis darauf gegeben worden ist, dass er durch gesteigerte Anforderungen an den Übermittlungsvorgang sicherstellen müsse, dass Mitteilungen die Beklagte auch tatsächlich erreichten. Zudem können auch Einschreibsendungen verloren gehen (vgl. z.B. Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 26.04.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 70/04" title="BGH, 26.04.2007 - I ZR 70/04: Versicherungsrecht">I ZR 70/04</a> -, Juris). Im Übrigen ist der Verantwortungsbereich des Bürgers bei der Übermittlung von Briefen darauf begrenzt, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß &#8211; zutreffend adressiert und ausreichend frankiert &#8211; zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2104/99" title="BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99">1 BvR 2104/99</a> -, SozR 3-1100 Art. 103 Nr. 8; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 27.04.1990 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 10/87" title="BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87">4 C 10/87</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 2639" title="BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87">NJW 1990, 2639</a>). Diesen Anforderungen haben der Kläger und seine Mutter vorliegend entsprochen. Die Annahme, damit der Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein, ist zur Überzeugung des Senats nicht grob fahrlässig. Eine Pflicht, sich bei der Beklagten nach dem Eingang der Mitteilung zu erkundigen, war jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Eine Grundlage für eine solche Erkundigungspflicht besteht nicht und kann sich nur aus &#8211; hier nicht gegebenen &#8211; Umständen des Einzelfalls ergeben. Anhaltspunkte, dass der Brief bei der Beklagten nicht eingegangen sein könnte, bestanden nicht. Im Übrigen wäre ein Irrtum des Klägers sowie seiner Mutter, durch die Versendung mit einfachem Brief der Mitteilungspflicht entsprochen zu haben, selbst nicht grob fahrlässig.</p>
<p>Auch die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind nicht erfüllt. Hiernach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Bösgläubigkeit liegt entweder bei einem positiven &#8220;Wissen&#8221; oder dann vor, wenn der zum Wegfall führende Umstand eingetreten ist und der Betroffene die Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.1986 &#8211; 7 RAr 55/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 22). Ein bloßes &#8220;Wissenmüssen&#8221; genügt nicht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene ernsthaft annehmen (damit rechnen) konnte, dass der Anspruch weggefallen war (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 8 KN 6/02 R" title="BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 6/02 R">B 8 KN 6/02 R</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2600 § 101 Nr. 1" title="BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 6/02 R">SozR 4-2600 § 101 Nr. 1</a>). Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständnishorizont und insoweit auf eine &#8220;Parallelwertung in der Laiensphäre&#8221; abzustellen (vgl. zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html" title="&sect; 45 SGB X: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen beg&uuml;nstigenden Verwaltungsaktes">45</a> Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X: BSG, Urteil vom 06.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11 AL 10/08 R" title="BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R">B 11 AL 10/08 R</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 § 144 Nr. 19" title="BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R">SozR 4-4300 § 144 Nr. 19</a>).</p>
<p>Eine Kenntnis vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzung war weder bei dem Kläger noch bei seiner Mutter gegeben. Entgegen der Auffassung des SG war im Antragsformular auf BAB nicht dargelegt, dass die Leistung nur gewährt werden kann, solange der Auszubildende während der Ausbildung nicht im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt. Unter 4) war zu beantworten, ob der Kläger während seiner Ausbildung im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils wohnt, ohne dass sich aus dem Antragsformular ergab, dass dann ein Anspruch auf BAB nicht bestand. Im Gegensatz zu Frage 3) war dies bei der Frage 4) gerade nicht ausgeführt. Aus dem Ausfüllhinweis ergab sich lediglich, dass &#8220;in der Regel kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe&#8221; besteht, wenn der Auszubildende bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt und ergänzend ausgeführt, dass dieser sich im Zweifelsfalle an die Agentur für Arbeit wenden solle. Das positive Wissen über einen Wegfall des Anspruchs des Klägers ab dem 01.08.2007, dem Zuzug in den Haushalt seiner Eltern, lässt sich aus diesen Antragsunterlagen nicht entnehmen. Die Ausfüllhinweise legen vielmehr nahe, dass es gerade nicht in jedem Fall zu einem Wegfall des Anspruchs kommt, sondern dass die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2006 vermittelte ebenfalls keine derartige Kenntnis. Auch hätten der Kläger bzw. seine Mutter nicht aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen erkennen können, dass der Anspruch entfallen war. Die etwaige Annahme einer Änderung in der Leistungshöhe genügte hierfür nicht, da nur ein Wegfall des &#8220;Anspruchs&#8221; maßgebend ist. Der Kläger und seine Mutter gingen vielmehr davon aus, dass die &#8220;ersparten&#8221; Mietkosten durch die höheren Fahrtkosten kompensiert wurden. Diese Bewertung war im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht grob fahrlässig.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html" title="&sect; 193 SGG">193</a> Sozialgerichtsgesetz.</p>
<p>Revisionszulassungsgründe nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/160.html" title="&sect; 160 SGG">160</a> Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.</p>
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		<title>Empfehlung &#8211; Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis</title>
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		<pubDate>Thu, 19 May 2011 12:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer arbeitsrechtliche Mandate betreut, wird immer wieder Berührungspunkte mit den vielfältigen und oft schwer zu überschauenden Rechtsgebieten des Sozialrechts haben. Wer bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses berät, wird die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts SGB III im Auge haben müssen, wer ältere Arbeitnehmer beim Übergang von Arbeitsverhältnis in die Rente betreut, muss Grundzüge des Rentenversicherungsrechts kennen. Hinzu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/05/Foto667.jpg" rel="lightbox[11044]"><img src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/05/Foto667-e1305808685364-328x440.jpg" alt="" title="Foto667" width="328" height="440" class="aligncenter size-medium wp-image-11045" /></a>Wer arbeitsrechtliche Mandate betreut, wird immer wieder Berührungspunkte mit den vielfältigen und oft schwer zu überschauenden Rechtsgebieten des Sozialrechts haben. Wer bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses berät, wird die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts SGB III im Auge haben müssen, wer ältere Arbeitnehmer beim Übergang von Arbeitsverhältnis in die Rente betreut, muss Grundzüge des Rentenversicherungsrechts kennen. Hinzu kommen Probleme im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Erwerbsunfähigkeit. </p>
<p>Damit der Arbeitsrechtler bei den vielen sozialrechtlichen Fallstricken nicht ins Straucheln kommt, erhält mit dem übersichtlichen und prägnanten Werk &#8220;<em>Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis</em>&#8221; ein gutes Handwerkzeug. Auf 290 Seiten werden Themen des SGB III wie Arbeitslosmeldungen, Sperrzeiten, Ruhenstatbestände von Arbeitslosengeöd, Erwerbsminderungsrenten, Kranken- und Unfallversicherung anhand von vielen Beispielen anschaulich erörtert.</p>
<p>Das Werk von <em>Schmitt </em>ist daher für die arbeitsrechtliche Mandatsbearbeitung durchaus hilfreich und sollte in Griffweite sein. Das Buch ist im Beck-Verlag zu einem angemessenen Preis von 39,00 EUR erschienen.</p>
<p>Schmitt, Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis, C.H. Beck-Verlag, 2011</p>
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		<title>Stell Dir vor, es ist Sozialwahl.</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 09:11:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wahlkampf]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem die Befassung mit Bescheiden der Rentenversicherer und gesetzlichen Krankenversicherer einen nicht unbeträchtlichen Teil meiner täglichen Arbeit in Anspruch nimmt, hab ich mir am Wochenende zumindest mal die Mühe gemacht, den Brief mit den Wahlunterlagen zur Sozialwahl 2011 zu öffnen. Darin befindet sich ein Wahlzettel. Ich darf wählen. Ich bin zwar nicht (mehr) bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/04/IMG_1690.jpg" rel="lightbox[10860]"><img src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2011/04/IMG_1690-269x290.jpg" alt="" title="IMG_1690" width="269" height="290" class="aligncenter size-thumbnail wp-image-10861" /></a></p>
<p>Nachdem die Befassung mit Bescheiden der Rentenversicherer und gesetzlichen Krankenversicherer einen nicht unbeträchtlichen Teil meiner täglichen Arbeit in Anspruch nimmt, hab ich mir am Wochenende zumindest mal die Mühe gemacht, den Brief mit den Wahlunterlagen zur Sozialwahl 2011 zu öffnen. Darin befindet sich ein Wahlzettel. Ich darf wählen. Ich bin zwar nicht (mehr) bei der Deutschen Rentenversicherung versichert, aber egal.</p>
<p>Zur Wahl stehen so illustre Orgnisationen wie die DGB-Gewerkschaft ver.di, die DGB-Gewerkschaft IG-Metall, der DGB / IG Bau, IG BCE / GNG  und andere, von denen ich noch nie was gehört habe. Weshalb ver.di meine Interessen allerdings besser vertritt (und wie), als die IG-Metall oder der DGB, erfahre ich leider nicht. Auch wer da für mich in welche Gremien eintritt, erfährt man auch nicht. Einen Wahlkampf habe ich nirgendwo erlebt. Informationsmaterial habe ich nicht bekommen. Ich darf zwar wählen, aber was ich wähle &#8211; Fehlanzeige.</p>
<p>Insofern wandern die Unterlagen in die Rundablage P. Und ich befasse mich wieder mit Wichtigem</p>
<blockquote><p>
beantragen wir: 1. Der Bescheid der Beklagten vom ## in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ## wird aufgehoben und dem Kläger antragsgemäß Rente wegen &#8230;.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,757016,00.html">siehe auch SPIEGEL Online</a></p>
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		<title>SG Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 19:13:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SG]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt. Das Jobcenter Dortmund lehnte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.</p>
<p>Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.</p>
<p>Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.</p>
<p>Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.</p>
<p>Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.</p>
<p>Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.</p>
<ul>
<li>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 22 AS 5857/10 ER" title="SG Dortmund, 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10">S 22 AS 5857/10 ER</a></li>
</ul>
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		<item>
		<title>Der Staat blamiert sich</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 17:00:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichtsbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Mandant wollte es zunächst mal selbst probieren. Die gesetzliche Krankenversicherung hatte ihm die Fortzahlung von Krankengeld verweigert, der MDK soll irgendwelche Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit getroffen haben. Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Mandant macht von seinen Grundrechten gebrauch und zieht vor Gericht. Vor dem Sozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang, der Mandant fühlt sich dem Verfahren gewappnet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mandant wollte es zunächst mal selbst probieren. Die gesetzliche  Krankenversicherung hatte ihm die Fortzahlung von Krankengeld  verweigert, der MDK soll irgendwelche Feststellungen zur  Arbeitsfähigkeit getroffen haben. Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.  Der Mandant macht von seinen Grundrechten gebrauch und zieht vor  Gericht.</p>
<p>Vor dem Sozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang, der Mandant fühlt sich dem Verfahren gewappnet und schickt eine Klage los.</p>
<p>Sechs  Wochen später schickt ihm die Post sein Einschreiben wieder zurück,  weil das richtig adressierte Schreiben vom Gericht länger als sechs  Wochen nicht aus dem Postfach geholt wurde.</p>
<p>Der beklagte Sozialversicherungsträger reitet dann erwartungsgemäß auf der Verfristung und der Unzulässigkeit der Klage rum. Das Gericht gibt zu, dass es da etwas versemmelt hat. Schon peinlich.</p>
<p>Klageerhebung war im Frühjahr 2009. Es fand dann ein Erörterungstermin statt, der ohne Erfolg blieb. Das war im Sommer 2009.</p>
<p>Seither passiert &#8211; nichts mehr.</p>
<p>Zwischenzeitlich  wird mitgeteilt, dass der zuständige Richter in Pension gegangen und  das Referat <span style="text-decoration: line-through;">noch</span> nicht wieder besetzt ist. Terminierung nicht absehbar.</p>
<p>Ein  Armutszeugnis. Der steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtige  Bürger will Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, die ihm &#8211; seiner  Meinung nach zu Unrecht &#8211; nicht gewährt werden. Dazu sichert ihm der  Staat eine eigene Gerichtsbarkeit zu, die solche Fälle eigentlich  überprüfen soll. Doch die ist damit zunehmend überfordert, weil derselbe  Staat nicht in der Lage ist, für eine personelle Ausstattung seiner  Gerichte zu sorgen. So läuft das Grundrecht auf Rechtliches Gehör und  eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung leer. Der Staat blamiert sich. Effektiver Rechtschutz  sieht anders aus.</p>
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		<title>Rechtslage war doch einfach</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Dec 2010 11:52:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Hoenig schildert seinen Kampf mit den Kostenbeamten und die Kostenerstattung für die Verteidigung im Strafverfahren. Es geht aber auch immer noch eine Nummer tiefer. Im Sozialrecht zum Beispiel. Mandant stellt einen Antrag auf Sozialleistungen. Behörde lehnt den Antrag ab. Mandant geht zum Anwalt. Anwalt legt Widerspruch ein, fordert die Akte an, schreibt eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/12/Foto454.jpg" rel="lightbox[8409]"><img class="aligncenter size-full wp-image-8412" title="Foto454" src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/12/Foto454.jpg" alt="" width="610" height="586" /></a>Der <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/justizamtmann-geohrfeigt" target="_blank">Kollege Hoenig</a> schildert seinen Kampf mit den Kostenbeamten und die Kostenerstattung für die Verteidigung im Strafverfahren. Es geht aber auch immer noch eine Nummer tiefer.</p>
<p>Im Sozialrecht zum Beispiel.</p>
<p>Mandant stellt einen Antrag auf Sozialleistungen.</p>
<p>Behörde lehnt den Antrag ab. Mandant geht zum Anwalt.</p>
<p>Anwalt legt Widerspruch ein, fordert die Akte an, schreibt eine mehrseitige Widerspruchsbegründung, in der dargelegt wird, dass die Ablehnung rechtswidrig ist, die Auffassung der Behörde nicht haltbar und im Übrigen eine falsche Berechnung zugrunde liegt.</p>
<p>Die Behörde hilft dem Widerspruch nicht ab und legt ihn der Widerspruchsstelle vor.</p>
<p>Die Widerspruchsstelle weist den Widerspruch formelhaft und mit Textbausteinen als unbegründet zurück. Die Ablehnung ist rechtmäßig, die Auffassung der Behörde richtig und im Übrigen sind alle Berechnungen korrekt. Das habe man eingehend geprüft.</p>
<p>Der Anwalt erhebt für den Mandanten Klage und verfasst eine mehrseitige Klageschrift.</p>
<p>Es kommt von der Behörde eine dreizeilige Klageerwiderung mit folgenden Anträgen</p>
<ol>
<li>Die Klage wird abgewiesen.</li>
<li>Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.</li>
<li>Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</li>
</ol>
<p>Im Übrigen verweist man auf den Widerspruchsbescheid, Neues sei in der Klage nicht vorgetragen, die Entscheidung sei rechtmäßig ergangen, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, daher sei auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Sache ist eindeutig.</p>
<p>Es folgt ein Hinweis des Gerichts.</p>
<p>Die Behörde erkennt die Klage vollumfänglich an.</p>
<p>Der Rechtstreit wird für erledigt erklärt und die Behörde trägt die Kosten. Rechnet der Anwalt jetzt die Kosten ab, legt sich die Behörde richtig ins Zeug.</p>
<p>Die Gebühren sind überhöht, keinesfalls könne die Mittelgebühr verlangt werden, eine Einigungsgebühr schon gar nicht und der Termin habe allenfalls 5min gedauert. Immerhin war der Sachverhalt unterdurchschnittlich schwierig, die Rechtslage nicht kompliziert.</p>
<p>Nun greifen wir in die Textbausteinkiste. Wenn die Rechtslage so unterdurchschnittlich schwierig war und die Rechtslage so einfach &#8211; Weshalb hat die Behörde dann nicht selbst erkannt, dass ihr Entscheidung falsch war und es auf einen Prozess ankommen lassen?</p>
<p>Es ist zum Haare raufen.</p>
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