<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>andere ansicht // &#187; Verwaltungsrecht</title>
	<atom:link href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/tag/verwaltungsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg</link>
	<description>Rechtsanwalt Christian Wolf</description>
	<lastBuildDate>Sun, 05 Feb 2012 10:44:59 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>VG Minden: Keine Kosmetikbehandlungen in der Apotheke</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9661</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9661#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 18:36:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Apotheke]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetik]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=9661</guid>
		<description><![CDATA[Kosmetikbehandlungen in den Räumlichkeiten einer Apotheke sind unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden. Die Klägerin, eine Apothekerin aus Bielefeld, betreibt in Gütersloh eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre anbietet. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kosmetikbehandlungen in den Räumlichkeiten einer Apotheke sind unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine Apothekerin aus Bielefeld, betreibt in Gütersloh eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre anbietet. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.</p>
<p>In dieser Ausgestaltung verstoßen die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung. Die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbiete eine Geschäftsgestaltung, die – wie hier – befürchten lasse, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickele. Ausweislich ihres Internetauftritts bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.</p>
<p>Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig.</p>
<p>VG Minden, Urteil vom 27.01.2011, Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 1647/10" title="VG Minden, 26.01.2011 - 7 K 1647/10">7 K 1647/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/9661/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OVG Lüneburg: Zaubernder Rektor wird aus Beamtenverhältnis entfernt</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/8239</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/8239#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Dec 2010 16:53:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zauberer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=8239</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 &#8211; 20 LD 3/09 &#8211; hat der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung der Landesschulbehörde das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2008, mit dem dieses den Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Lehrers zurückgestuft hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/12/IMG00236-20100104-2001kl.jpg" rel="lightbox[8239]"><img class="aligncenter size-full wp-image-8357" title="IMG00236-20100104-2001kl" src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/12/IMG00236-20100104-2001kl.jpg" alt="" width="610" height="586" /></a></p>
<p>Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 LD 3/09" title="OVG Niedersachsen, 07.12.2010 - 20 LD 3/09">20 LD 3/09</a> &#8211; hat der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung der Landesschulbehörde das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2008, mit dem dieses den Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Lehrers zurückgestuft hat, geändert und den Rektor aus dem Beamtenverhältnis entfernt.</p>
<p>Die Landesschulbehörde wirft dem Rektor vor, in den Schuljahren 2002/2003 bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unterrichtsverpflichtung als Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um 9 Stunden unterschritten zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden vorgetäuscht zu haben, in den Jahren 2000 bis 2005<strong> aus dem Schuletat Zaubermaterialien für ca. 19.730,- EUR beschafft</strong> und diese im Verhältnis zu den Anschaffungskosten nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die Zaubermaterialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in zwei Kindergärten Zaubervorführungen gegen ein Entgelt von jeweils 200,- EUR veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt zu haben, und keine Nebentätigkeitsgenehmigung hierfür gehabt zu haben. Die Landesschulbehörde hat deshalb gegen den Rektor Disziplinarklage erhoben und beantragt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Rektor in das Amt eines Lehrers zurückgestuft, da er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur in seiner Funktion als Rektor versagt und Reue gezeigt habe. Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde Berufung mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis eingelegt.<span id="more-8239"></span>Der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat der Berufung stattgegeben. Der Rektor hat nach den Feststellungen des 20. Senats seine Dienstpflichten verletzt, indem er vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 seiner Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden wöchentlich im Umfang von 9 Stunden pro Woche, insgesamt 1.250 Stunden Unterricht, nicht nachgekommen ist. Er hat außerdem durch nachträgliches Abzeichnen von tatsächlich nicht erteilten 2 Stunden Unterricht im Klassenbuch einer 4. Klasse im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von Unterricht vorgetäuscht. Darüber hinaus hat der Rektor gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er auf Kosten des Schulträgers angeschaffte Zaubermaterialien im Wert von ca. 19.730,- EUR nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und diese Materialien für private Zaubervorführungen in zwei Kindergärten verwendet hat. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen ein schweres Dienstvergehen dar, das die Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rektor der Grundschule und der Landesschulbehörde sieht der 20. Senat als zerstört an. Der Rektor ist über einen Zeitraum von fast vier Jahren in erheblichem Umfang seiner Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen und hat damit in schwerwiegender Weise seine Dienstleistungspflicht &#8211; eine Grundpflicht eines jeden Beamten &#8211; verletzt. Er ist für die Erstellung des Stundenplans allein zuständig gewesen und hat sich nicht entsprechend seiner Unterrichtsverpflichtung zum Unterricht eingeteilt. Da er bei der Stundenplanerstellung nicht der Kontrolle durch die Landesschulbehörde unterlag, hat er das in ihn gesetzte Vertrauen unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenfunktion enttäuscht. Gleichzeitig hat er den umfassenden Bildungsauftrag der Schule missachtet, da sich die Nichterteilung von insgesamt 1.250 Stunden Unterricht nachteilig auf die Unterrichtsversorgung der Schüler ausgewirkt hat. So konnten trotz der bestehenden guten Versorgung der Schule mit Lehrkräften teilweise Pflichtstunden in Deutsch und Mathematik wie auch Förderstunden nicht erbracht werden. Insoweit hat der Rektor nicht nur als Schulleiter, sondern auch als Lehrer versagt. Hinzu kommen die weiter festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die nicht die Annahme eines Restvertrauens in den Rektor und seine zukünftige Amtsführung auch nur in dem Amt eines Lehrers rechtfertigen. Da der Senat zu Gunsten des Rektors sprechende gewichtige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen können, nicht feststellen konnte, war er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.</p>
<p>Das Urteil ist rechtkräftig.</p>
<ul>
<li>Pressemitteilung des OVG Lüneburg</li>
<li>OVG Lüneburg, Urteil vom 07.1210, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 LD 3/09" title="OVG Niedersachsen, 07.12.2010 - 20 LD 3/09">20 LD 3/09</a></li>
</ul>
<p><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation8239" name="49.3,7.067" onclick="return false;">geotagged Sulzbach, Saar, Germany.</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/8239/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>VG Köln: Kein einstweiliger Rechtschutz gegen Sperrbezirksverordnung</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7929</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7929#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 11:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrbezirksverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßeprostitution]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=7929</guid>
		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 07. Oktober 2010 den Antrag eines Anliegers abgelehnt, der sich gegen die künftige Straßenprostitution in der Bonner Immenburgstraße richtet. Die Bezirksregierung Köln hat im April dieses Jahres für den Bereich der Stadt Bonn eine ab dem 01. November 2010 geltende Verordnung erlassen, nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 07. Oktober 2010 den Antrag eines Anliegers abgelehnt, der sich gegen die künftige Straßenprostitution in der Bonner Immenburgstraße richtet.</p>
<p>Die Bezirksregierung Köln hat im April dieses Jahres für den Bereich der Stadt Bonn eine ab dem 01. November 2010 geltende Verordnung erlassen, nach der die Straßenprostitution im Stadtgebiet regelmäßig verboten ist. Ausgenommen hiervon ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr unter anderem ein Teil der Immenburgstraße. Das Gericht hat den dagegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag eines benachbarten Unternehmens bereits deshalb abgelehnt, weil nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei, dass Nachteile – Imageverluste und Umsatzeinbußen – drohten. Zudem ende die Geschäftszeit des Unternehmens bereits um 20.00 Uhr. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob einstweiliger Rechtsschutz gegen eine derartige Verordnung zulässig sei und ob Rechte des antragstellenden Unternehmens überhaupt betroffen sein können.</p>
<p>Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Gründe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hat.</p>
<p>VG Köln, Beschluss vom 07.10.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 L 1264/10" title="VG K&ouml;ln, 07.10.2010 - 20 L 1264/10">20 L 1264/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7929/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schule versucht ein Zeugnis auszustellen</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7653</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7653#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 12:42:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Schulrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7653</guid>
		<description><![CDATA[Heute lernen wir, dass eine staatliche bayerische Schule offenbar ohne anwaltlichen Druck nicht in der Lage ist, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes und rechtschreibfehlerfreies Abschlusszeugnis auszustellen. Nach einem kurzen anwaltlichen Telefonat bekommen die Erziehungsberechtigten nun den vierten Versuch auf dem Postwege.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute lernen wir, dass eine staatliche bayerische Schule offenbar ohne anwaltlichen Druck nicht in der Lage ist, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes und rechtschreibfehlerfreies Abschlusszeugnis auszustellen.</p>
<p>Nach einem kurzen anwaltlichen Telefonat bekommen die Erziehungsberechtigten nun den vierten Versuch auf dem Postwege.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7653/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>VG Neustadt (Wstr): Überwiegendes Vollzugsinteresse bei behörderlicher Anordnung zum Nichtraucherschutz</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/6664</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/6664#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 08:39:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Eilrechtschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=6664</guid>
		<description><![CDATA[Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verlangt die Antragsgegnerin die Rauchfreiheit sowohl des Thekenraums (Ziffer 1.) als auch des Nebenzimmers (Ziffer 2.) der Gaststätte der Antragstellerin und das Anbringen von Hinweisen über dieses Rauchverbot (Ziffer 3.). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5.). Hiergegen wendet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verlangt die Antragsgegnerin die Rauchfreiheit sowohl des Thekenraums (Ziffer 1.) als auch des Nebenzimmers (Ziffer 2.) der Gaststätte der Antragstellerin und das Anbringen von Hinweisen über dieses Rauchverbot (Ziffer 3.). Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO">80</a> Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5.).</p>
<p>Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.<span id="more-6664"></span></p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>Dieses statthafte Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur teilweise begründet.</p>
<p>In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 30. Juni 2010 den Anforderungen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO">80</a> Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse mit der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts der Gesundheit der Bevölkerung hinreichend begründet.</p>
<p>In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1.) und 3.) des Bescheids vom 30. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin darin die Rauchfreiheit des sogenannten Thekenraums und eine entsprechende Kennzeichnung des Rauchverbots anordnet, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Hingegen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, soweit in Nummer 2.) der Verfügung auch ein Rauchverbot für das Nebenzimmer verlangt wird.</p>
<p>Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2009, 581" title="BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09">NVwZ 2009, 581</a>). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2009, 240" title="BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08: &Ouml;ffentliches Baurecht - Vorl&auml;ufiger Rechtsschutz bei drittb...">NVwZ 2009, 240</a>).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des unter Ziffer 1.) angeordneten Rauchverbots im sogenannten Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin, weil der Bescheid vom 30. Juni 2010 insoweit ersichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.</p>
<p>Die Anordnung eines Rauchverbots im Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin hat ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Mai 2009 ( &#8211; NRSG &#8211; ).</p>
<p>Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRSG kann die Antragsgegnerin die zur Umsetzung und Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnung eines Rauchverbots im Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin stellt eine solche erforderliche Maßnahme dar.</p>
<p>Gemäß § 7 Abs. 1 NRSG sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Ausnahmen davon sind nach § 7 Abs. 2 NRSG nur möglich für Gaststätte mit nur einem Gastraum und mit einer Grundfläche von weniger als 75 m². Bei einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann die Betreiberin oder der Betreiber gemäß § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen außerdem auch in einzelnen Nebenräumen erlauben. Weitere Voraussetzung für eine solche Raucherlaubnis in einer Mehrraumgaststätte ist, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.</p>
<p>Auf dieser gesetzlichen Grundlage, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2010 &#8211; VGH 60 und 70/09 &#8211; ), hat die Antragsgegnerin zu Recht ein Rauchverbot für den sogenannten Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin angeordnet. Dieser Gastraum ist nämlich nach § 7 Abs. 1 NRSG rauchfrei zu halten.</p>
<p>Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 NRSG kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Gaststätte der Antragstellerin verfügt über zwei Gasträume und über eine Grundfläche von mehr als 75 m². Aber auch eine Nutzung des sogenannten Thekenraums als Raucherraum im Sinne von § 7 Abs. 3 BRSG scheidet aus. Erlaubt werden darf nach dieser Vorschrift nämlich nur das Rauchen in einzelnen Nebenräumen, während der Hauptbereich der Gaststätte rauchfrei bleiben muss. Der sogenannte Thekenraum der Gaststätte der Antragstellerin ist jedoch kein Nebenraum.</p>
<p>Die Räume, in denen nach § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen erlaubt werden darf, müssen durch ortsfeste Trennwände vom rauchfreien Bereich getrennt sein und dürfen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NRSG nicht größer sein als die übrigen rauchfreien Gasträume. Außerdem muss es sich um Nebenräume handeln, während der Hauptbereich rauchfrei bleiben muss. Kennzeichnend für einen Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 3 NRSG ist mithin nicht nur die untergeordnete Größe, sondern auch eine entsprechende untergeordnete Funktion, die ihn von einem Hauptraum unterscheidet. Der zentrale Gastraum einer Gaststätte, der eine zentrale Bewirtungsfunktion wahrnimmt und der von jedem Gast beim Besuch zwangsläufig betreten werden muss, ist Haupt- und nicht Nebenraum. Ein solcher Raum ist deshalb in einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten.</p>
<p>Der sogenannte Thekenraum ist der Hauptraum der Gaststätte der Antragstellerin. Dieser Raum verfügt über eine Theke mit dahinterliegender Küche, der eine zentrale Bewirtungsfunktion zukommt. Außerdem kann die Gaststätte nur über diesen Raum betreten werden. Sowohl der Haupteingang von der Kaiserstraße her als auch der Hintereingang führen nämlich unmittelbar in diesen sogenannten Thekenraum. Auch für die Benutzung der Toilette, die sich in einem Nebengebäude befindet, muss dieser Raum durchschritten werden. Entsprechend diesen Gegebenheiten wurde der sogenannte Thekenraum schon in der Gaststättenerlaubnis vom 25. August 1977 als „allgemeines Wirtszimmer“ bzw. „Gaststätte“ bezeichnet, während die zweite Räumlichkeit &#8211; ebenfalls zutreffend &#8211; als „Nebenzimmer“ ausgewiesen ist. Als Nebenraum, in dem unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 NRSG in der Gaststätte der Antragstellerin das Rauchen erlaubt werden kann, kommt mithin nur das sogenannte Nebenzimmer in Betracht, während der sogenannte Thekenraum als Hauptraum rauchfrei bleiben muss.</p>
<p>Im Hinblick darauf bestehen auch gegen die Anordnung in Ziffer 3.) des Bescheids vom 30. Juni 2010, wonach über das Rauchverbot durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere an den beiden Eingangsbereichen der Gaststätte zu informieren ist, keine rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung entspricht dem entsprechenden gesetzlichen Gebot in § 9 NRSG.</p>
<p>Erweisen sich mithin die Ziffern 1.) und 3.) der Verfügung vom 30. Juni 2010 als rechtmäßig, so besteht mit Blick auf die Gewährleistung eines gesetzeskonformen Nichtraucherschutzes auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug.</p>
<p>Soweit hingegen in Nummer 2.) der Verfügung auch ein Rauchverbot für das Nebenzimmer verlangt wird, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen diesbezüglich vorläufig verschont zu bleiben.</p>
<p>Die  Anordnung  dieses  Rauchverbots erscheint der Kammer nicht erforderlich im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRSG. Gegenwärtig wird dieses sogenannte Nebenzimmer von der Antragstellerin nämlich bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot, das die Antragsgegnerin betreffend den sogenannten Thekenraum ausgesprochen hat, in einen Raucherraum umgestaltet,  ist derzeit  unklar. Die Voraussetzungen, unter denen § 7 Abs. 3 NRSG das Rauchen in diesem Nebenraum zulässt, sind jedoch ohne größere Umbauten erfüllbar. So erscheint schon zweifelhaft, ob die Grundfläche des Nebenzimmers tatsächlich größer ist als die des Thekenraums. Dies ist davon abhängig, ob der nachträgliche Einbau eines Ofens im Thekenraum zu einer Verringerung der Grundfläche geführt hat. Insoweit bestehen deshalb Bedenken, weil nach Ziffer 3.2 der DIN 277-1, die für die Ermittlung von Grundflächen von Bauwerken gilt, die Netto-Grundfläche auch die Flächen von fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, einschließt. Im Übrigen ist der Thekenraum selbst bei Abzug der Ofenfläche nur 0,24 m² kleiner als das Nebenzimmer. Falls überhaupt notwendig, wäre eine entsprechende Verringerung der Grundfläche des Nebenzimmers gegebenenfalls ebenso leicht realisierbar wie eine Reduzierung der Anzahl der Sitzplätze.</p>
<p>Entsprechend den bisherigen Ausführungen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit der Antragstellerin unter Ziffer 4.) der Verfügung vom 30. Juni 2010 ein Zwangsgeld in Höhe 500,00 € für den Fall angedroht wird, dass sie der Anordnung in Ziffer 2.) nicht fristgerecht nachkommt. Im Übrigen war der Antrag auch insoweit abzulehnen.</p>
<ul>
<li>VG Neustadt(Wstr), <span style="color: #000000;">Beschluss vom 27.07.2010 Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 L 716/10" title="VG Neustadt, 27.07.2010 - 4 L 716/10">4 L 716/10</a>.NW</span></li>
</ul>
<p><br/><br/><a class="geolocation-link" href="#" id="geolocation6664" name="50.433,7.467" onclick="return false;">geotagged Neuwied, Rhineland-Palatinate, Germany.</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/6664/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anfängerfrage praktisches Verwaltungsrecht</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/788</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/788#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 07:26:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Rücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/?p=788</guid>
		<description><![CDATA[Ich glaube, da will sich jemand Arbeit ersparen&#8230; Die Behörde erlässt per Verwaltungsakt einen Leistungsbescheid, in dem dem Antragsteller Leistungen gewährt werden. Dann überlegt es sich die Behörde irgendwie anders und erlässt über einen Monat später einen neuen Bescheid über den selben Antrag in dem weitaus weniger Leistungen gewährt werden. Der zweite Bescheid enthält außer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich glaube, da will sich jemand Arbeit ersparen&#8230;</p>
<p>Die Behörde erlässt per Verwaltungsakt einen <a href="http://by.juris.de/by/VwVfG_BY_Art35.htm" target="_blank"><strong>Leistungsbescheid</strong></a>, in dem dem Antragsteller Leistungen gewährt werden. Dann überlegt es sich die Behörde irgendwie anders und erlässt über einen Monat später <a href="http://by.juris.de/by/VwVfG_BY_Art43.htm" target="_blank">einen <strong>neuen Bescheid</strong></a> über den selben Antrag in dem weitaus weniger Leistungen gewährt werden. Der zweite Bescheid enthält außer einem Betreff  &#8220;Korrektur Bescheid vom &#8230;&#8221; keinen weiteren Bezug zu dem vorangegangenen Bescheid.</p>
<p><strong>Note: There is a poll embedded within this post, please visit the site to participate in this post's poll.<br />
</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/788/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

